Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 308 SGB VI: Umstellungsrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand01.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 308 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 6681

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelte die Umwertung und Neufeststellung von Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit galten. Dies waren Bestandsrenten, die auf einem vor dem 01.01.1957 eingetretenen Versicherungsfall der Invalidität beruhten.

Für Umstellungsrenten, die ab dem 01.01.1992 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit galten, war nach Absatz 1 der Vorschrift bei der Umwertung der Rentenartfaktor 0,8667 maßgebend. Hiervon waren Versicherte betroffen, die nach dem 01.01.1927 geboren waren.

Da die Umstellungsrenten, die nach § 302b Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Versicherten die Regelaltersgrenze erreichen, und bei entsprechender Antragstellung anschließend eine Regelaltersrente zu leisten ist (§§ 35, 235 SGB VI), hat die Vorschrift des § 308 SGB VI wegen Zeitablaufs in der Praxis keine Bedeutung mehr.

Diese Umstellungsrenten konnten nach Absatz 2 der Vorschrift auf Antrag unter Anwendung des ab 01.01.1992 geltenden Rechts neu festgestellt werden, wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres mindestens zwölf Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden und Erwerbsunfähigkeit vorlag. Die neu festgestellten Renten wurden nur geleistet, wenn sie um mindestens zwei Dreizehntel höher als die Umstellungsrenten waren.

Absatz 3 der Vorschrift bestimmte, dass die sich durch die Umwertung ergebenden Entgeltpunkte lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 308 SGB VI ergänzt die Regelungen der §§ 67 und 307 SGB VI.

Allgemeines

Bei der Rentenreform 1957 wurden die Bestandsrenten grundsätzlich nicht nach den neuen Vorschriften zur Rentenberechnung neu festgestellt, sondern sie wurden nach Artikel 2 §§ 30 bis 40b AnVNG, Artikel 2 §§ 31 bis 41b ArVNG umgestellt.

Die Umstellung der Bestandsrenten erfolgte gemäß Artikel 2 § 31 Abs. 1 AnVNG, Artikel 2 § 32 Abs. 1 ArVNG, indem der nach Absatz 3 der jeweiligen Vorschrift ermittelte Steigerungsbetrag der Rente, das heißt der auf der individuellen Beitragsleistung des Versicherten beruhende Rententeil, mit dem maßgeblichen Tabellenwert der Anlage 3 der jeweiligen Vorschrift vervielfältigt wurde. Dieser Tabellenwert ergab sich aus dem Geburtsjahr des Versicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Der in dieser Weise ermittelte Betrag war die umgestellte monatliche Rente; sie wurde auf zehn Pfennig nach oben aufgerundet. Sofern die Umstellung der Bestandsrente zu keiner oder zu einer nicht ausreichenden Erhöhung führte, war die umgestellte Rente nach Artikel 2 § 35 AnVNG, Artikel 2 § 36 ArVNG um einen Sonderzuschuss zu erhöhen.

Die umgestellten Renten für Versicherte, die vor dem 01.01.1892 geboren waren, galten nach Artikel 2 § 37 Abs. 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 1 ArVNG als Altersruhegelder im Sinne des § 31 AVG, § 1254 RVO. Die umgestellten Renten für Versicherte, die nach dem 31.12.1891 geboren waren, galten nach Artikel 2 § 37 Abs. 2 Satz 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 2 Satz 1 ArVNG hingegen als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 AVG, § 1253 Abs. 2 RVO.

Nachdem Versicherte, die nach dem 31.12.1891 geboren und deren Renten bereits umgestellt worden waren, nach dem 31.12.1956 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, wurden ihre Renten nach Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Rentenbetrags erhöht und galten als Altersruhegelder im Sinne des § 31 AVG, § 1254 RVO.

Waren die Versicherten vor dem 01.01.1892 geboren, galten ihre umgestellten Renten nach Artikel 2 § 37 Abs. 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 1 ArVNG als Altersruhegelder im Sinne des § 31 AVG, § 1254 RVO.

Waren die Versicherten nach dem 31.12.1891 geboren, galten ihre umgestellten Renten nach Artikel 2 § 37 Abs. 2 Satz 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 2 Satz 1 ArVNG hingegen als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 AVG, § 1253 Abs. 2 RVO. Hatten sie nach dem 31.12.1956 das 65. Lebensjahr vollendet, wurden ihre umgestellten Renten nach Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Rentenbetrags erhöht und galten als Altersruhegelder im Sinne des § 31 AVG, § 1254 RVO.

Bei den umgestellten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, ob Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG, § 1247 Abs. 2 RVO oder lediglich Berufsunfähigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG, § 1246 Abs. 2 RVO vorlag. Für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit war ein Steigerungssatz von 1,5 zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 AVG, § 1253 Abs. 2 Satz 1 RVO), für Renten wegen Berufsunfähigkeit aber nur von 1,0 (§ 30 Abs. 1 AVG, § 1253 Abs. 1 RVO). Aus diesem Grund wurde ein Steigerungssatz in Höhe des ungefähren Mittelwertes von 1,3 vom Hundert als Umstellungsfaktor berücksichtigt.

Der im § 308 Abs. 1 SGB VI genannte Rentenartfaktor in Höhe von 0,8667 entspricht dem früheren Steigerungssatz in Höhe von 1,3 (Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000: 1,0; 1,0 mal 1,3 geteilt durch 1,5 gleich 0,8667).

Sofern Umstellungsrenten am 31.12.1991 noch als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit galten (§ 241 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, § 302b Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001), erfolgte ihre Umwertung zum 01.01.1992 in persönliche Entgeltpunkte nach § 307 Abs. 1 SGB VI, indem der monatliche Rentenbetrag am 31.12.1991 durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und durch den Rentenartfaktor in Höhe von 0,8667 geteilt wurde.

Nach § 308 Abs. 2 Satz 1 SGB VI wurden Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf Antrag nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften neu festgestellt, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden und sie erwerbsunfähig waren. Diese neu festgestellten Renten wurden nur geleistet, wenn sie um mindestens zwei Dreizehntel höher als die bisherigen Umstellungsrenten waren (§ 308 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Die Vorschrift des § 308 Abs. 2 SGB VI entspricht nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers den Regelungen des Artikels 2 § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AnVNG, Artikels 2 § 38 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ArVNG, die aufgrund des Artikels 6 § 8 RRG 1972 am 01.01.1974 in Kraft getreten waren und bis 31.12.1991 galten.

Berücksichtigung eines Rentenartfaktors in Höhe von 0,8667

Von der Regelung des § 308 Abs. 1 SGB VI waren die Umstellungsrenten erfasst, die bis zum 31.12.1991 nach Artikel 2 § 37 Abs. 2 Satz 1 AnVNG, Artikel 2 § 38 Abs. 2 Satz 1 ArVNG als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 AVG, § 1253 Abs. 2 RVO galten und die ab 01.01.1992 nach § 241 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, § 302b Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen waren. Hiervon konnten ausschließlich Bezieher von Umstellungsrenten betroffen sein, die nach dem 01.01.1927 geboren wurden.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 307 Abs. 1 SGB VI war bei diesen Renten der Rentenartfaktor 0,8667 zugrunde zu legen. Dieser Rentenartfaktor entsprach dem Verhältnis aus dem durchschnittlichen Steigerungssatz in Höhe von 1,3 vom Hundert zum Steigerungssatz für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1,5 vom Hundert (1,3 geteilt durch 1,5 gleich 0,8667).

Berücksichtigung eines Rentenartfaktors in Höhe von 1,0 nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Beziehern einer Umstellungsrente nach dem 31.12.1991

Sobald ein nach dem 01.01.1927 geborener Bezieher einer Umstellungsrente nach dem 31.12.1991 die Regelaltersgrenze erreichte, war von Amts wegen eine Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI) zu berechnen und zu leisten (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Bei dieser Berechnung waren mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, das heißt die durch die Umwertung nach § 307 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierdurch und durch die Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rentenartfaktors in Höhe von 1,0 erhielt der Versicherte mindestens die ihm zustehende Erhöhung um zwei Dreizehntel auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Rentenbetrags. Denn der Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 war um zwei Dreizehntel höher als der Rentenartfaktor in Höhe von 0,8667 (0,8667 plus (0,8667 mal 2 geteilt durch 13) gleich 0,8667 mal 15 geteilt durch 13 gleich 1,0).

Neufeststellung einer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltenden Umstellungsrente

Unter den im § 308 Abs. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen konnte eine mit dem Rentenartfaktor 0,8667 umgewertete Umstellungsrente, die als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit galt, bereits vor dem Rentenbeginn der Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellt werden.

Voraussetzungen für die Neufeststellung einer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltenden Umstellungsrente

Eine Neufeststellung einer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltenden Umstellungsrente nach § 308 Abs. 2 SGB VI war vorzunehmen, wenn

  • ein rechtswirksamer Antrag im Sinne des § 16 SGB I auf Neufeststellung der Rente gestellt wurde (vergleiche Abschnitt 5.1.1),
  • das 55. Lebensjahr vollendet wurde (vergleiche Abschnitt 5.1.2),
  • wenigstens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr zurückgelegt wurden (vergleiche Abschnitt 5.1.3),
  • Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 vorlag (vergleiche Abschnitt 5.1.4) und
  • die nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um mindestens zwei Dreizehntel höher als die nach § 307 SGB VI umgewertete Umstellungsrente ausfiel (vergleiche Abschnitt 5.1.5).

Rechtswirksame Antragstellung

Die als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltende Umstellungsrente wurde bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur dann neu festgestellt, sofern die Neufeststellung der Rente rechtswirksam im Sinne des § 16 SGB I beantragt wurde.

Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres

Zu welchem Zeitpunkt ein Versicherter das 55. Lebensjahr vollendet, ist nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Das 55. Lebensjahr konnte bereits vor dem 01.01.1992 vollendet worden sein.

Vorliegen von mindestens 12 Kalendermonaten mit Beitragszeiten

Eine weitere Voraussetzung für die Neufeststellung einer Umstellungsrente war, dass mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten oder Beitragszeiten wegen freiwilliger Versicherung) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Die maßgebende Zeit begann also mit dem Tag nach der Vollendung des 55. Lebensjahres; das war der Tag, der dem 55. Geburtstag entsprach. War ein Rentenempfänger am ersten Tag eines Monats geboren, war das der Erste dieses Monats.

Siehe Beispiele 1 und 2

Die Beitragszeiten konnten auch in vollem Umfang oder teilweise vor dem 01.01.1992 zurückgelegt worden sein.

Sofern Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung nach den §§ 56, 249 SGB VI nach dem vollendeten 55. Lebensjahr zurückgelegt wurden, wurden sie bei der Prüfung, ob mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr zurückgelegt wurden, ebenfalls berücksichtigt.

Freiwillige Beiträge mussten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr rechtswirksam gezahlt worden sein. Es war jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten nach der Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgte.

Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000

Der Versicherte musste erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 sein. Auf die Fiktion des § 241 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, § 302b Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001, nach der eine nach dem bis zum 31.12.1956 gültigen Recht berechnete und nach Artikel 2 § 31 Abs. 1 AnVNG, Artikel 2 § 32 Abs. 1 ArVNG umgestellte Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit galt, konnte bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorlag, nicht abgestellt werden.

Sofern die in den Rentenakten enthaltenen medizinischen Unterlagen für die Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorlag, nicht ausreichten, wurde eine neue ärztliche Untersuchung durchgeführt.

Erhöhung um zwei Dreizehntel auf fünfzehn Dreizehntel (Richtwert)

Die nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde nur geleistet, sofern sie um mindestens zwei Dreizehntel höher als die nach § 307 SGB VI umgewertete Umstellungsrente ausfiel.

Der um zwei Dreizehntel erhöhte Rentenbetrag stellte einen Richtwert für die Neufeststellung der Rente dar. Nur wenn die nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellte Rente höher als dieser Richtwert ausfiel, war sie auch zu zahlen. Sofern der Richtwert hingegen nicht überschritten wurde, wurde die bisherige umgewertete Umstellungsrente weitergezahlt, ohne dass sie um zwei Dreizehntel auf fünfzehn Dreizehntel erhöht wurde.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Rente um zwei Dreizehntel auf fünfzehn Dreizehntel (Richtwert) war von den sich durch die Umwertung nach § 307 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten auszugehen. Sofern die persönlichen Entgeltpunkte um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aufgrund der Regelung des Artikels 82 RRG 1992 über die Gewährung von Rente nach Mindesteinkommen bei vor dem 01.01.1992 eingetretenen Versicherungsfällen erhöht wurde, war von der erhöhten Summe an persönlichen Entgeltpunkten auszugehen.

Die Rente in Höhe des Richtwertes wurde ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert zum Beginn der neu festzustellenden Rente und mit dem Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 vervielfältigt wurden.

Beginn der neu festgestellten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die neu festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begann nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgte, in dem die in den Abschnitten 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

Sofern der erforderliche zwölfte Kalendermonat mit Beitragszeiten erst nach dem Kalendermonat lag, in dem die Neufeststellung der Umstellungsrente beantragt wurde, begann die neu festgestellte Rente erst mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgte, in dem der zwölfte Kalendermonat mit Beitragszeiten zurückgelegt wurde.

Auswirkungen der Neufeststellung der Rente

Aus einer Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ergaben sich unter anderem Auswirkungen auf die nachfolgenden Sachverhalte:

  • Sofern die Voraussetzungen für eine Neufeststellung einer als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltenden Umstellungsrente erfüllt waren, waren Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, die bis zum Ende des Kalendermonats vor dem Beginn der neu festzustellenden Rente zurückgelegt wurden (§ 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI analog).
  • Der belegungsfähige Gesamtzeitraum (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI analog) endete mit dem Ende des Kalendermonats vor dem Beginn der neu festzustellenden Rente.
  • Sofern die neu festzustellende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten begann, waren Entgeltpunkte auch für eine Zurechnungszeit nach den §§ 59 und 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014 zu ermitteln.
  • Die in der bisherigen Rente enthaltene Zurechnungszeit war bei der Neufeststellung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.2.3.5).
  • Sofern die neu festzustellende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten, jedoch nach dem 31.12.2000 begann, war der Zugangsfaktor unter Beachtung der §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 zu mindern.
  • Bei der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit fanden die Regelungen des § 88 Abs. 1 SGB VI und des § 89 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.
  • Sofern ein Versicherter für Zeiten ab 01.01.1957 Beiträge zur Höherversicherung gezahlt hatte (§ 11 AVG, § 1234 RVO, § 234 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997), war die bereits auf fünfzehn Dreizehntel erhöhte Rente zusätzlich um diese Zusatzleistung aus der Höherversicherung zu erhöhen. Die Höhe der Zusatzleistung aus der Höherversicherung war nach § 269 SGB VI zu ermitteln.

Ablehnung der Neufeststellung

Sofern die Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes führte, wurde ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Neufeststellung der als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltenden Umstellungsrente erteilt. Die Berechnungsunterlagen wurden dem Ablehnungsbescheid beigefügt.

Sofern der Antrag auf Neufeststellung der Umstellungsrente abgelehnt wurde, weil nicht mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr zurückgelegt wurden, wurde der Rentenbezieher im Ablehnungsbescheid darauf hingewiesen, dass diese Beitragszeiten bei der Berechnung einer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligenden Rente berücksichtigt werden.

Gleichmäßige Verteilung der sich durch die Umwertung der Umstellungsrenten ergebenden Entgeltpunkte

Nach § 308 Abs. 3 SGB VI sind die sich aus der Umwertung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zu verteilen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten war oder das 55. Lebensjahr erst nach dem Inkrafttreten des SGB VI vollendet hatte.

Die Zuordnung nach § 308 Abs. 3 SGB VI ist insbesondere für Berechnungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich vorzunehmen.

Beispiel 1: Prüfung, ob mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach der Vollendung des 55. Lebensjahres zurückgelegt wurden

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.3)

Der Rentenbezieher ist am 31.01.1942 geboren.

Der Rentenbezieher hatte am 30.01.1997 das 55. Lebensjahr vollendet.

Der Tag nach der Vollendung des 55. Lebensjahres war der 31.01.1997.

Der Rentenbezieher hatte in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 Beitragszeiten zurückgelegt.

Lösung:

Bei der Prüfung, ob nach Vollendung des 55. Lebensjahres mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden, waren die Beitragszeiten vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 im Umfang von 12 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

Die für eine Neufeststellung der Umstellungsrente erforderlichen 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr lagen damit vor.

Beispiel 2: Prüfung, ob mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach der Vollendung des 55. Lebensjahres zurückgelegt wurden

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.3)

Der Rentenbezieher ist am 01.02.1942 geboren.

Der Rentenbezieher hatte am 31.01.1997 das 55. Lebensjahr vollendet.

Der Tag nach der Vollendung des 55. Lebensjahres war der 01.02.1997.

Der Rentenbezieher hatte in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 Beitragszeiten zurückgelegt.

Lösung:

Bei der Prüfung, ob nach Vollendung des 55. Lebensjahres mindestens 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden, waren die Beitragszeiten vom 01.02.1997 bis 31.12.1997 im Umfang von 11 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

Die für eine Neufeststellung der Umstellungsrente erforderlichen 12 Kalendermonate mit Beitragszeiten nach dem vollendeten 55. Lebensjahr lagen damit nicht vor.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 308 SGB VI