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§ 23 AVG: Berufsunfähigkeitsrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.

(2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

(2a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn

1.von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder
2.die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 29 genannten Tatbestände eingetreten ist.

Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt:

1.Ersatzzeiten (§ 28),
2.Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),
3.Rentenbezugszeiten,
4.Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
5.Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes
6.Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 36 Abs. 1, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt.

Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit.

(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.

(4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.

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