§ 237 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
veröffentlicht am |
25.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), Artikel 2 des 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetzes vom 20.04.1997 (BGBl. I S. 968) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.1999 |
Version | 002.00 |
(1) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert sich auch um
1. | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, |
2. | Ersatzzeiten, |
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Vom 1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte,
1. | die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und | |
a) | am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben | |
oder | ||
b) | deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder | |
2. | die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder | |
3. | vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 38 Satz 2 ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, |
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar - April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai - August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September - Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar - April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai - August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September - Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar - April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai - August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September - Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar - Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.