§ 45 SGB VI: Rente für Bergleute
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659) |
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Inkrafttreten | 08.05.1996 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. | im Bergbau vermindert berufsfähig sind, |
2. | in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und |
3. | vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. |
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
1. | die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und |
2. | eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, |
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. | das 50. Lebensjahr vollendet haben, |
2. | im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und |
3. | die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |
(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.