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§ 45 SGB VI: Rente für Bergleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten08.05.1996
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,

1.die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
2.eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1.das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.

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