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§ 54 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten01.07.1965
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens zehn Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sachbezüge erhalten hat, so ist die nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.

(2) 1Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für jeden Monat einer solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage

a)
für Zeiten bis zum 31. Dezember 1912 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage, sofern es sich um Versicherte handelt, auf die das Fremdrentengesetz Anwendung findet, und
b)
für Zeiten vom 1. Januar 1913 bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen und für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabelle der Anlage

zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten günstiger ist. 2Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling findet die Tabelle keine Anwendung.

(3) 1Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. 2Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. 3Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

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