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§ 103 SGB VI: Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Gemeinsame Rechtliche Anweisung wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand31.01.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 103 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Ein Anspruch auf die Renten, für die eine Erwerbsminderung erforderlich ist, besteht nicht, wenn Personen die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben. Der Rentenausschluss gilt für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, für die große Witwenrente und große Witwerrenten wegen Erwerbsminderung und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 103 SGB VI ergänzt die Anspruchsnormen für die Bewilligung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu gehören die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 43, 45, 240 SGB VI, die Altersrenten nach den §§ 37, 236a SGB VI und die großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach den §§ 46, 242a, 243 SGB VI.

Gesundheitliche Beeinträchtigung

Als „gesundheitliche Beeinträchtigung“ im Sinne von § 103 SGB VI ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusehen, die zu einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, große Witwenrente oder große Witwerrente führen würde.

Hat zum Beispiel eine teilweise Erwerbsminderung bereits vorgelegen und führt die absichtliche Handlungsweise des Betreffenden dazu, dass jetzt auch eine volle Erwerbsminderung anzunehmen ist, wird nach § 103 SGB VI lediglich der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen, da die teilweise Erwerbsminderung nicht absichtlich herbeigeführt wurde.

War bereits eine Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt und ist die Schwerbehinderung daher nicht auf die „absichtliche Handlungsweise“ zurückzuführen, ist der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht ausgeschlossen.

Absichtliche Herbeiführung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Eine Erwerbsminderung wurde absichtlich herbeigeführt, wenn ein zielgerichtetes, den Grundsätzen des Strafrechts entsprechend vorsätzliches Verhalten der Berechtigten ursächlich für die Beeinträchtigung gewesen ist. Hierbei muss es sich um direkten Vorsatz handeln. Die Berechtigten mussten also den Eintritt der Erwerbsminderung als Folge der aus ihrem Handeln resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher erkennen. Nicht erforderlich ist, dass die Herbeiführung der Erwerbsminderung das eigentliche Motiv war (vergleiche Urteil des BSG vom 25.06.1964, AZ: 4 RJ 425/63). Nehmen die Berechtigten die Erwerbsminderung lediglich „billigend in Kauf“, liegt keine Absicht vor.

Bei einem Selbsttötungsversuch liegt keine absichtliche Herbeiführung der Erwerbsminderung vor. Dabei war nämlich nicht die durch Misslingen der Selbsttötung verursachte Erwerbsminderung selbst, sondern der eigene Tod das ursprüngliche Ziel der vorsätzlichen Handlung.

Ebenso ist ein für die Erwerbsminderung ursächlicher Alkoholmissbrauch oder Drogenmissbrauch oder auch Übergewicht typischerweise nicht als absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuordnen.

Eine aus der Verweigerung ärztlicher Behandlung resultierende Erwerbsminderung führt ebenfalls nicht zum Ausschluss des Rentenanspruchs nach § 103 SGB VI. Hier mangelt es am eigenen aktiven Handeln der Berechtigten als Ursache der Erwerbsminderung. Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Berechtigten abgelehnt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit absichtlich herbeigeführt wurde. In solchen Fällen könnte nach § 66 Abs. 2 SGB I eine Versagung des Rentenanspruchs in Betracht kommen.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

In Satz 1 wurde zum 01.07.2001 die Bezeichnung „Altersrente für Schwerbehinderte“ durch die Bezeichnung „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Vorschrift zu §§ 37, 236a SGB VI.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Zum 01.01.2001 wurden in Satz 1 nach dem Wort „Schwerbehinderte“ die Wörter „Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige“ gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Vorschrift zu §§ 37, 236a SGB VI.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift wurde mit dem RRG 1992 geschaffen und entspricht inhaltlich den bis zum 31.12.1991 geltenden § 54 Abs. 1 S. 1 AVG, § 1277 Abs. 1 S. 1 RVO und § 73 Abs. 1 S. 1 RKG. Im Gegensatz zu diesen Vorgängervorschriften erfasst der Rentenausschluss seit 01.01.1992 alle Renten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten sind - einschließlich der großen Witwenrente/Witwerrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 103 SGB VI