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§ 6 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Gesetz vom 08.09.1960 (BGBl. I S. 737) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Handwerker, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfüllten und in dieser Zeit versicherungsfrei waren, bleiben versicherungsfrei.

(2) Handwerker, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 5 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllten und in dieser Zeit von der halben Beitragsleistung befreit waren, entrichten vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Dauer ihrer Versicherungspflicht Beiträge mindestens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6.

(3) Handwerker, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines Versicherungsvertrags die Versicherungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk geltend gemacht und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllt haben, bleiben weiterhin versicherungsfrei.

(4) Handwerker, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines Versicherungsvertrags die Befreiung von der halben Beitragsleistung nach § 5 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk geltend gemacht haben, entrichten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an für die Dauer ihrer Versicherungspflicht Beiträge mindestens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6.

(5) Die Versicherungsfreiheit endet bei Löschung der Eintragung des Handwerkers in der Handwerksrolle.

(6) Für Handwerker, die auf Grund eines Pensionsvertrags mit der Pensionskasse des Bäckerhandwerks Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Sitz Berlin, die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung geltend gemacht haben, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, und zwar auch dann, wenn die Versicherungsfreiheit auf Grund von zwei oder mehr Verträgen mit der Pensionskasse des Bäckerhandwerks und einem oder mehr als einem Lebensversicherungsunternehmen geltend gemacht wurde.

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