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§ 176a SGB VI: Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

- Redaktionelle Überarbeitung, - Anpassung an das aktualisierte Rundschreiben der Spitzenverbände zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 09.01.2013, - Ergänzung des Beitragszahlungs- und Abrechnungsverfahrens bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld ab 01.01.2015 sowie - Abstimmung mit den Regionalträgern Siehe Hinweis für die SB

Dokumentdaten
Stand09.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 in Kraft getreten am 01.01.2015
Rechtsgrundlage

§ 176a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift betrifft unmittelbar die Beitragszahlung und -abrechnung der Beiträge für versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Norm gilt seit dem 01.01.2015 entsprechend bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 176 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Regelung ermächtigt den GKV-Spitzenverband Bund, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund (bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch die Bundesagentur für Arbeit), hierzu das Nähere durch Vereinbarung festzulegen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen regelt
    • § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht,
    • § 166 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen,
    • § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c SGB VI die Beitragstragung,
    • § 173 SGB VI die Beitragszahlung,
    • § 23 Abs. 1 SGB IV die Fälligkeit der Beiträge (in der Fassung ab 01.01.2015 siehe Sätze 4 bis 6 am angegebenen Ort)
    • § 212a SGB VI die Beitragsüberwachung,
    • § 44 Abs. 3 SGB XI ergänzend zu § 176a SGB VI die Meldepflicht an den Rentenversicherungsträger und die Ermächtigung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband Bund), des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere dazu festzulegen,
    • § 44 Abs. 5 SGB XI die zusätzliche Mitteilungspflicht an die gegebenenfalls an der Beitragstragung ebenfalls beteiligte Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn (seit dem 01.06.2005),
    • § 44 Abs. 6 SGB VI die Ermächtigung des GKV-Spitzenverbandes Bund, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei Additionspflege das Nähere zum Verfahren und zu den Mitteilungspflichten der an der Beitragszahlung beteiligten Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen untereinander durch Vereinbarung festzulegen, und
    • § 44 Abs. 2 SGB XI die alternative Beitragszahlung und das Meldeverfahren an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Pflegepersonen, die wegen der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in der Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten.
  • Für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld regelt:

Grundsätze zur Beitragszahlung und Meldung für Pflegepersonen

Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind von den Trägern zu zahlen, bei denen der Pflegebedürftige gegen das Pflegerisiko abgesichert ist und die die Pflegeleistung tragen. Das sind die sozialen Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder der Dienstherr (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c SGB VI). Da die Beiträge von verschiedenen Institutionen geschuldet und gezahlt werden, hat der Gesetzgeber auf bestehende Verfahrensweisen in der Sozialversicherung zurückgegriffen und es den Beitragszahlern und Rentenversicherungsträgern überlassen, die Modalitäten der Beitragszahlung und -abrechnung sowie das Meldeverfahren einvernehmlich durch Vereinbarung zu regeln.

Zum vereinbarten Verfahren mit den sozialen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen siehe Abschnitte 2.1 und 2.2.

Eine Vereinbarung zwischen den Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn und der Deutschen Rentenversicherung Bund - wie sie § 176a SGB VI vorsieht - ist nicht zustande gekommen. Das Bundesministerium des Innern war nicht berechtigt, verbindlich für alle Beihilfestellen eine Vereinbarung zu schließen. Auch der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund waren nicht in der Lage, eine verbindliche Vereinbarung für die Gebietskörperschaften zu schließen. Die Vertreter der Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise der Dienstherrn waren auch nicht zu einer gemeinsamen Verlautbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bereit. Deshalb haben sich die Beteiligten auf die Herausgabe einer Information verständigt, die von den Dienstherrn jeweils den Beihilfestellen in ihrem Bereich bekannt gegeben wird. Das Bundesministerium des Innern hat die ab 01.01.2005 geltende Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt 2005 Nr. 30 (Seite 630 ff.) veröffentlicht. Nähere Ausführungen finden sich im Abschnitt 2.3.

Um Pflegepersonen, die während der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sind, die Möglichkeit zu geben auch bei Übernahme einer Pflegetätigkeit ihre berufsständische Alterssicherung weiterhin auszubauen, ist durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz (1. SGB XI-ÄndG vom 14.06.1996, BGBl. I S. 830) in § 44 SGB XI der Absatz 2 neu eingefügt worden. Danach können die Beiträge zur Rentenversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit auf Antrag der Pflegeperson an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt werden. Das gilt gleichermaßen für selbständig Tätige, die als Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würden, wenn sie versicherungspflichtig wären (siehe Abschnitt 2.4). Wird ein entsprechender Antrag durch die Pflegeperson nicht gestellt, sind die Beiträge zur Rentenversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit weiterhin an den Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Die Ermittlung der ab 01.01.2013 eingeführten Additionspflege (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3) macht es außerdem erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Das Nähere über das hierfür vereinbarte Mitteilungsverfahren haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung im Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 09.01.2013 (Abschnitt V) zusammengefasst.

Soziale Pflegekassen

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren ist Bestandteil des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der jeweils geltenden Fassung (Fassung vom 09.01.2013).

Beitragszahlung bis 31.12.2004:

Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen waren von der Pflegekasse unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. War der Rentenversicherungsträger eine LVA, wurden die Beiträge an die LVA gezahlt, in deren Bereich die Pflegekasse ihren Sitz hatte.

Die Zahlung der Beiträge wurde in der Monatsabrechnung (§ 6 BZVO) im Teil B unter Position 6.4 (Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) dokumentiert.

An die Bundesknappschaft waren als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen, da auch sie die Versicherung der Pflegepersonen in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten durchführte (§ 141 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004); die Beiträge waren daher an die örtlich zuständige LVA beziehungsweise an die BfA zu zahlen.

Beitragszahlung ab 01.01.2005:

Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind von der Pflegekasse unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Beiträge werden nach einem einheitlichen Schlüssel zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (bis 30.09.2005 BfA) und dem Regionalträger (bis 30.09.2005 LVA), in dessen Bereich die Pflegekasse ihren Sitz hat, verteilt. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt.

Die Zahlung der Beiträge wird in der Monatsabrechnung (§ 6 BZVO beziehungsweise ab 01.07.2006 § 6 BVV) im Teil B unter Position 6.4 (Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) dokumentiert.

An die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005 Bundesknappschaft) sind keine Beiträge zu zahlen, da die Versicherung dieses Personenkreises stets in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen ist.

Meldung:

Nach § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XI haben die sozialen Pflegekassen die zu versichernden nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Für die Meldungen wird von der Pflegekasse das für versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) vom 10.02.1998 (BGBl. I S. 343) vorgeschriebene Verfahren genutzt. Einzelheiten - insbesondere die Beschreibung der Datensätze und Datenbausteine - sind in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 'Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung' vom 15.07.1998 in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.

Die Meldung der Pflegekasse an den Rentenversicherungsträger enthält

Bei Versicherungspflicht im Rahmen der Additionspflege ab 01.01.2013 (siehe GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3) handelt es sich zwar um ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Gleichwohl ist für jede einzelne Pflegetätigkeit, auf der die Additionspflege beruht, eine eigene Meldung unter Berücksichtigung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 3 SGB VI abzugeben. In diesen Fällen ist zusätzlich die Anzahl der Pflegebedürftigen zumelden. Bis zur Umsetzung im maschinellen Verfahren werden diese Zeiten als Mehrfachbeitrag gekennzeichnet.

Meldepflichtige Tatbestände sind die Abmeldung, Jahresmeldung, Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 2 SGB VI sowie die Änderungsmeldung (zum Beispiel Änderung des Namens). Die Jahresmeldung ist bis zum 15.04. des folgenden Jahres zu erstatten. Dagegen ist eine Anmeldung bei Aufnahme der Pflegetätigkeit oder eine Unterbrechungsmeldung nicht vorgesehen.

Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Bei Wegfall der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung spätestens sechs Wochen nach Kenntnis dieses Sachverhalts zu erstatten. Meldungen, die nicht zu erstatten waren oder unzutreffende Angaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DEÜV enthalten haben, sind - unter Beachtung der Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der jeweils geltenden Fassung - zu stornieren und gegebenenfalls neu zu erstatten.

Die Pflegekasse meldet immer die vollen beitragspflichtigen Einnahmen. Das gilt auch dann, wenn eine Festsetzungsstelle für die Beihilfe beziehungsweise der Dienstherr an der Beitragszahlung beteiligt ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI). Eine Meldepflicht für die Festsetzungsstelle für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn besteht nicht.

Darüber hinaus ist die Pflegekasse für Pflegeleistungsverfahren ab 01.06.2005 verpflichtet, bei Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson gegebenenfalls der zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die persönlichen Daten der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme sowie den Beginn der Beitragspflicht mitzuteilen, soweit diese an der Beitragstragung beteiligt ist (§ 44 Abs. 5 SGB XI). Seit 01.01.2013 ist außerdem anzugeben, ob eine Additionspflege vorliegt und gegebenenfalls die anteilige monatliche beitragspflichtige Einnahme (§ 166 Abs. 3 SGB VI) für die jeweilige Pflegetätigkeit zu benennen. Ferner sind Änderungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund der Additionspflege mitzuteilen. Durch dieses Mitteilungsverfahren sollen die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherrn in die Lage versetzt werden, ihre Beitragspflicht zeitnah erfüllen zu können und dadurch für den Rentenversicherungsträger Beitragsausfälle oder verzögerte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Private Versicherungsunternehmen

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren für die privaten Versicherungsunternehmen ist in der 'Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.' vom 25.01.1995 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Beitragszahlung bis 31.12.2004:

Das private Versicherungsunternehmen zahlte die Beiträge ebenfalls unmittelbar an den Rentenversicherungsträger. War der Rentenversicherungsträger eine LVA, wurden die Beiträge an die LVA gezahlt, in deren Bereich das private Versicherungsunternehmen seinen Sitz hatte. Den LVAen zustehende Beiträge waren an die LVA Sachsen zu zahlen, wenn die Pflegeperson in den neuen Bundesländern pflegte und das private Versicherungsunternehmen seinen Sitz in den alten Bundesländern hatte. Dies galt nicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Land Berlin.

An die Bundesknappschaft waren als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen, da auch sie die Versicherung der Pflegepersonen in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten durchführte (§ 141 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004); die Beiträge waren daher an die örtlich zuständige LVA beziehungsweise an die BfA zu zahlen.

Die Zahlung der Beiträge wurde in einem besonderen Beitragsnachweis nachgewiesen.

Beitragszahlung ab 01.01.2005:

Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind von dem privaten Versicherungsunternehmen unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Beiträge werden nach einem einheitlichen Schlüssel zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (bis 30.09.2005 BfA) und dem Regionalträger (bis 30.09.2005 LVA), in dessen Bereich das private Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, verteilt. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Den Regionalträgern mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet zustehende Beiträge für Pflegepersonen, die im Beitrittsgebiet pflegen, sind an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (bis 30.09.2005: LVA Sachsen) zu zahlen. Das gilt allerdings nicht für Beitragsschuldner mit Sitz im Land Berlin.

An die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005 Bundesknappschaft) sind keine Beiträge zu zahlen, da die Versicherung für diesen Personenkreis stets in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen ist.

Die Zahlung der Beiträge wird in einem besonderen Beitragsnachweis nachgewiesen.

Meldung:

Für die Abgabe der Meldungen gilt das für die Pflegekassen beschriebene Verfahren sinngemäß (vergleiche Abschnitt 2.1).

Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder Dienstherren

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn ist in einer "Information zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise die Dienstherren" näher beschrieben.

Beitragszahlende Stellen sind

  • im Bereich der Bundesverwaltung die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die von den Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmten Stellen,
  • im Bereich der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und
  • im Übrigen die jeweiligen Dienstherren.

Beitragszahlung bis 31.12.2004:

Die Beiträge waren unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu überweisen. War der Rentenversicherungsträger eine LVA, wurden die Beiträge an die LVA gezahlt, in deren Bereich die zahlende Stelle ihren Sitz hatte. Den LVAen zustehende Beträge waren an die LVA Sachsen zu überweisen, wenn die Pflegeperson in den neuen Bundesländern pflegte und die überweisende Stelle ihren Sitz in den alten Bundesländern hatte. Dies galt nicht für überweisende Stellen mit Sitz im Land Berlin.

An die Bundesknappschaft waren als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen, da auch sie die Versicherung der Pflegepersonen in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten durchführte (§ 141 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004); die Beiträge waren an die örtlich zuständige LVA beziehungsweise an die BfA zu zahlen.

Die Beiträge wurden dem Rentenversicherungsträger monatlich überwiesen. Waren von einer Stelle Beiträge für mehrere Pflegepersonen zu überweisen, erfolgte die Überweisung in einer Summe.

Der Überweisungsbeleg musste im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen), Monat (zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden, Kennzeichen "West" oder "Ost",
  • "RV-BEITRAG-PFLEGE".

Beitragszahlung ab 01.01.2005:

Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Beiträge werden nach einem einheitlichen Schlüssel zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (bis 30.09.2005 BfA) und dem jeweils zuständigen Regionalträger (bis 30.09.2005 LVA) verteilt. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Den Regionalträgern mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet zustehende Beiträge für Pflegepersonen, die im Beitrittsgebiet pflegen, sind an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (bis 30.09.2005: LVA Sachsen) zu zahlen. Das gilt allerdings nicht für Beitragsschuldner mit Sitz im Land Berlin.

Die Zahlung der Beiträge wird in einem besonderen Beitragsnachweis nachgewiesen.

An die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005 Bundesknappschaft) sind keine Beiträge zu zahlen, da die Versicherung für diesen Personenkreis stets in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen ist.

Die Beiträge werden dem Rentenversicherungsträger monatlich überwiesen. Sind von einer Stelle Beiträge für mehrere Pflegepersonen zu überweisen, erfolgt die Überweisung in einer Summe.

Der Überweisungsbeleg muss im Feld 'Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen), Monat (zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden, Kennzeichen "West" oder "Ost",
  • "RV-BEITRAG-PFLEGE".

Meldung:

Eine Meldepflicht für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe/den Dienstherrn besteht nicht. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen melden - ungeachtet der Regelung über die Beitragstragung in § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI - den gesamten Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in § 176a SGB VI nicht vorgesehen.

Nach § 44 Abs. 2 SGB XI werden für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, die nach § 166 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI zu bemessenden Beiträge zur Rentenversicherung auf Antrag der Pflegeperson - gegebenenfalls auch rückwirkend - an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Sind Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger rückwirkend richtig zu stellen, ist ein Antrag auf Rückabwicklung durch die Pflegeperson bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen zu stellen. Wird ein entsprechender Antrag von der Pflegeperson nicht gestellt, sind die Beiträge für die Dauer der Pflegetätigkeit weiterhin an die Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Näheres haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen - handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in einer "Verfahrensbeschreibung für die Entrichtung von Beiträgen zur Alterssicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen" festgelegt.

Für die private Pflegepflichtversicherung gilt eine 'Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.'

Grundsätze zur Beitragszahlung und Meldung für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

Der Grundsatz des § 173 SGB VI, wonach die Beiträge von denjenigen zu zahlen sind, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), wird bei versicherungspflichtigem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld ab 01.01.2015 durch § 176 Abs. 1 SGB VI durchbrochen. Obwohl der Versicherte in der Regel an der Beitragstragung beteiligt ist (siehe GRA zu § 170 SGB VI, Abschnitt 3.5), sind die Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich von den Trägern zu zahlen, bei denen der Pflegebedürftige gegen das Pflegerisiko abgesichert ist und die das Pflegeunterstützungsgeld leisten (§ 176 Abs. 1 SGB VI). Das sind die sozialen Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder der Dienstherr. Die Verweisung auf § 28g S. 1 SGB IV stellt jedoch klar, dass der jeweilige Leistungsträger gegen den Leistungsbezieher Anspruch auf den von diesem zu tragenden Beitragsanteil hat. Dieser Anspruch wird grundsätzlich durch Einbehalt des Beitragsanteils vom Pflegeunterstützungsgeld umgesetzt. (siehe GRA zu § 176 SGB VI, Abschnitt 2).

Da die Beiträge von verschiedenen Institutionen geschuldet und gezahlt werden, hat der Gesetzgeber auf bestehende Verfahrensweisen in der Sozialversicherung zurückgegriffen und es den Beitragszahlern und Rentenversicherungsträgern überlassen, die Modalitäten der Beitragszahlung und -abrechnung sowie das Meldeverfahren einvernehmlich durch Vereinbarung zu regeln (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 176a SGB VI).

Zum vereinbarten Verfahren mit den sozialen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen siehe Abschnitte 3.1 und 3.2. Eine Vereinbarung zwischen den Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn und der Deutschen Rentenversicherung Bund - wie sie § 176a SGB VI vorsieht - ist nicht zustande gekommen. Das Bundesministerium des Innern hat jedoch per Rundschreiben die obersten Bundesbehörden und die für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörden dazu aufgefordert, im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen bei Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld das mit den Spitzenorganisationen der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung vereinbarte Verfahren zu beachten. Nähere Ausführungen finden sich im Abschnitt 3.3 dieser GRA.

Wie bei den nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen besteht auch für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, die während der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sind, auf Antrag die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zahlen zu lassen (Abschnitt 3.4).

Soziale Pflegekassen

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren ist Bestandteil der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI.

Beitragszahlung:

Die Beiträge für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von der Pflegekasse unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen und in den Monatsabrechnungen zu dokumentieren. Die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung sind nach einem einheitlichen, jährlich neu festzulegenden prozentualen Schlüssel jeweils an die Deutsche Rentenversicherung Bund und an den zuständigen Regionalträger zu zahlen. Der zuständige Regionalträger ergibt sich aus dem Sitz der Pflegekasse. Abweichungen hiervon teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Bekanntgabe des jährlichen Verteilungsschlüssels mit.

Die Beiträge werden dem Rentenversicherungsträger monatlich überwiesen. Sind Beiträge für mehrere Versicherte zu überweisen, erfolgte die Überweisung in einer Summe.

Meldung:

Die Meldepflicht im Rahmen der Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld ist in die Vorschriften für Meldungen von Sozialleistungsbeziehern eingegliedert worden. Nach § 191 S. 1 Nr. 2 SGB VI und § 38 Abs. 1 DEÜV ist der Rentenversicherung der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse unter entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV zu melden. Die §§ 28b und 28c SGB IV gelten für diese Meldungen ebenso (siehe GRA zu § 191 SGB VI, Abschnitte 22.2).

Die Pflegekasse meldet immer die vollen beitragspflichtigen Einnahmen (Leistungsart 12). Das gilt auch dann, wenn eine Festsetzungsstelle für die Beihilfe beziehungsweise der Dienstherr an der Beitragszahlung beteiligt ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB VI). In diesen Fällen ist die Meldung der Pflegekasse dann mit der Leistungsart 13 zu kennzeichnen. Eine Meldepflicht für die Festsetzungsstelle für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn selbst besteht nicht.

Die Pflegekassen melden den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen der Regelungen und Festlegungen für die Meldungen der Bezieher von Entgeltersatzleistungen. Einzelheiten zum Meldeverfahren werden in dem Gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ sowie in der eingangs genannten gemeinsamen Verlautbarung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI in den jeweils aktuellen Fassungen beschrieben.

Die Meldungen sind nach § 38 Abs. 2 DEÜV innerhalb eines Monats nach dem Ende des Leistungsbezuges zu erstatten. Meldungen für Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Die Jahresmeldung ist bis zum 15.04. des folgenden Jahres abzugeben und dem Versicherten ist bis zum 30.04. eines Jahres eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen (§ 191 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 28a Abs. 5 SGB IV, § 38 Abs. 5 DEÜV). Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31.12. vorrangig eine Abmeldung zu erstatten ist (§ 38 Abs. 2 DEÜV in Verbindung mit § 5 Abs. 3 DEÜV). Meldungen, die nicht zu erstatten waren oder unzutreffende Angaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DEÜV enthalten haben, sind - unter Beachtung des § 26 Abs. 2 SGB IV - unverzüglich zu stornieren und gegebenenfalls neu zu erstatten. Die Rechtskreiszuordnung richtet sich nach der Rechtskreiszuordnung der Beschäftigung, von der sich die Person freistellen lässt.

Bis zur Implementierung dieser Meldungen in das elektronische Meldeverfahren verwenden die Pflegekassen in der Übergangszeit gegenüber der Rentenversicherung manuelle Meldevordrucke. Diese sind ausschließlich bei der DSRV einzureichen. Die DSRV leitet die Meldungen an die Rentenversicherungsträger weiter.

Darüber hinaus hat die Pflegekasse in den Fällen, in denen die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen hat, bei Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle oder dem Dienstherrn die persönlichen Daten des Pflegeunterstützungsgeld-Beziehers und des beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, den Beginn des Pflegeunterstützungsgeld-Bezugs (und gegebenenfalls auch das Ende, falls zum Zeitpunkt der Feststellung der Beitragspflicht bereits feststehend) sowie die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsentgelts mitzuteilen (§ 44a Abs. 7 S. 1 SGB XI).

Private Versicherungsunternehmen

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren ist Bestandteil der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI.

Beitragszahlung:

Die Beiträge für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den privaten Versicherungsunternehmen unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung sind nach einem einheitlichen, jährlich neu festzulegenden prozentualen Schlüssel jeweils an die Deutsche Rentenversicherung Bund und an den zuständigen Regionalträger zu zahlen. Der zuständige Regionalträger ergibt sich aus dem Sitz des privaten Versicherungsunternehmens.

Die Beiträge werden dem Rentenversicherungsträger monatlich überwiesen. Sind Beiträge für mehrere Versicherte zu überweisen, erfolgte die Überweisung in einer Summe.

Bei der Überweisung der Beiträge sind unter „Verwendungszweck“ folgende Angaben zu machen:

  • Betriebsnummer,
  • RV PUG,
  • Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung (Monat/Jahr).

Es findet die Betriebsnummer Anwendung, die das private Versicherungsunternehmen gegebenenfalls auch bei Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen verwendet.

Die Beitragszahlung durch das private Versicherungsunternehmen wird gegenüber den beteiligten Rentenversicherungsträgern jeweils mit einem gesonderten Beitragsnachweis (ohne Angabe der betroffenen Versicherten) nachgewiesen.

Meldung:

Das für die sozialen Pflegekassen festgelegte Meldeverfahren (siehe Abschnitt 3.1) gilt für Meldungen durch die privaten Versicherungsunternehmen analog.

Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder Dienstherren

Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld ist diese auch entsprechend anteilig an der Tragung des Trägeranteils beteiligt (siehe GRA zu § 170 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Beitragszahlende Stellen sind

  • im Bereich der Bundesverwaltung die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die von den Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmten Stellen,
  • im Bereich der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und
  • im Übrigen die jeweiligen Dienstherren.

Ist ein Träger der Rentenverssicherung selbst Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gilt der Beitragsanteil im Sinne des § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc SGB VI als gezahlt.

Beitragszahlung ab 01.01.2015:

Das Beitragszahlungs-, -abrechnungs- und Meldeverfahren für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherren orientiert sich an der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Das für die privaten Versicherungsunternehmen in Abschnitt 3.2 beschriebene Verfahren gilt sinngemäß.

Meldung:

Eine Meldepflicht für die Beihilfefestsetzungsstellen/den Dienstherrn besteht nicht. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen melden - ungeachtet der Regelung über die anteilige Beitragstragung nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc SGB VI - den gesamten Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Beitragszahlung und Meldung zwischen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in den §§ 176, 176a SGB VI nicht vorgesehen.

Beitragszahlung und Meldung:

Nach § 44a Abs. 4 S. 5 SGB XI zahlen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls anteilig die Beihilfestellen oder Dienstherren für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit dieser Regelung werden Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind (vergleiche § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 7 Abs. 2 AVG), mit rentenversicherungspflichtigen Pflegeunterstützungsgeld-Beziehern gleichgestellt.

Die Beiträge sind in der Höhe zu zahlen, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die Aussagen zur anteiligen Tragung der Beiträge bei Beteiligung einer Beihilfestelle/eines Dienstherrn unter den Abschnitten 3 und 3.3 gelten für die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung entsprechend.

Das Nähere über das Verfahren zur Meldung der Leistungsbezieher gegenüber den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zur Zahlung und zum Nachweis der Beiträge bleibt gesonderten Absprachen zwischen den in § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB VI genannten Stellen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorbehalten. Der GKV-Spitzenverband einerseits und der PKV-Verband andererseits werden dazu jeweils eine Verfahrensabsprache mit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) treffen.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124

Durch Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes wurde § 176 Abs. 2 SGB VI um einen zweiten Satz ergänzt, durch den sich die Ermächtigungsnorm des § 176a SGB VI ab 01.01.2015 mittelbar auch auf die Zahlung und Abrechnung von Beiträgen bei versicherungspflichtigem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erstreckt.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Mit Wirkung ab 01.10.2005 werden im Gesetzestext die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter 'die Deutsche Rentenversicherung Bund' ersetzt. Mit der Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für alle Rentenversicherungsträger wahrnehmen soll.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5920, BT-Drucksache 12/5952, BR-Drucksache 342/94; BR-Drucksache 756/93

Die Vorschrift ist am 01.04.1995 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG). Mit dieser Regelung soll eine dem § 176 Abs. 2 SGB VI entsprechende Regelung geschaffen werden. Sie hat keinen Vorläufer.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 176a SGB VI