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§ 14 DEÜV: Stornierung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 26 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten01.01.2023
Version002.00

(1) 1Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. 2Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.

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