§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 22.09.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 in Kraft getreten am 01.01.2015 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 4, § 3 Satz 1 Nr. 3, 3a und 4 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind.
Die in § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV beschriebenen Meldepflichten werden auf die Stellen, denen für diese Personen die Zahlung der Beiträge obliegt, übertragen.
Der Inhalt der Meldungen ist dem Arbeitnehmer von der zur Meldung verpflichteten Stelle mitzuteilen (§ 28a Abs. 5 SGB IV).
Des Weiteren sind die Meldepflichtigen für die vollständige, richtige und rechtzeitige Weiterleitung der Meldung verantwortlich (§ 28b SGB IV).
Einzelheiten des Meldeverfahrens kann das zuständige Bundesministerium aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 28c SGB IV durch Rechtsverordnung bestimmen. § 28c SGB IV ist Rechtsgrundlage für die zum 01.01.1999 in Kraft getretene Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung vom 10.02.1998 (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV) und gilt somit auch für die Meldungen nach § 191 SGB VI. Bis zum 31.12.1998 waren die Zweite Datenerfassungsverordnung (2. DEVO) und die Zweite Datenübermittlungsverordnung (2. DÜVO) dafür maßgebend.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Eine Sonderregelung enthält das Übergangsrecht im § 281c SGB VI, der die Meldepflichten für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten den selbständig Tätigen auferlegt.
Meldepflichten
Nach § 191 SGB VI sind für sonstige versicherungspflichtige Personen, Meldungen nach den Grundsätzen des § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Zuständig für die Abgabe der Meldungen ist grundsätzlich die Stelle, der auch die Zahlung der Beiträge obliegt. Der Inhalt der Meldung ist der versicherungspflichtigen Person entsprechend § 28a Abs. 5 SGB IV schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen über die Aufgaben der Einzugsstelle nach § 28b SGB IV und die Verordnungsermächtigung nach § 28c SGB IV für die DEÜV gelten entsprechend.
Seelotsen (Satz 1 Nummer 1)
Meldepflichtig für die versicherungspflichtigen Personen nach § 191 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind die Seelotsenbrüderschaften, die die Meldung an die Knappschaft zu erstatten haben.
Bezieher von Sozialleistungen (Satz 1 Nummer 2)
Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezieher (Bezieher von Krankengeld beziehungsweise Krankengeld nach § 44a SGB V seit 01.08.2012, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld seit 01.01.2015 ist meldepflichtig der Träger der Sozialleistung (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit, Rehabilitationsträger, Krankenkasse, Unfallversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung, Rentenversicherungsträger sowie die soziale oder private Pflegeversicherung).
Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI seit dem 01.08.2012 versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Organspender) bestehen die gleichen Meldepflichten wie für Sozialleistungsbezieher.
Die Meldepflicht der Leistungsträger nach § 191 Satz 1 Nr. 2 am angeführten Ort galt auch für versicherungspflichtiges Eingliederungsgeld (Bezugszeiten bis zum 31.12.1992), Altersübergangsgeld (Bezugszeiten bis zum 31.12.2003) sowie Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe (Bezugszeiten bis zum 31.12.2004). Darüber hinaus gehörten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld nach der Vorruhestandsgeldverordnung der DDR vom 08.02.1990 ab 01.01.1992 zu den versicherungspflichtigen Sozialleistungsbeziehern. Da die Vorruhestandsgeld- und Beitragszahlung ab 03.10.1990 regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wurde, oblag ihr auch die Meldepflicht.
Für Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 sind für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI alter Fassung versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenfalls Meldungen zu erstatten. Meldepflichtig ist die Bundesagentur für Arbeit und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld II von einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft (§ 44b SGB II) oder zum Teil von der örtlichen Arbeitsagentur (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) und zum Teil von einem kommunalen Träger (Leistungen für Unterkunft und Heizung) gezahlt wird. Sofern das Arbeitslosengeld II allerdings nach § 6a SGB II allein von einem zugelassenen kommunalen Träger (sogenannte Optionskommune) erbracht wird, ist auch die Meldung allein von dem zugelassenen kommunalen Träger abzugeben.
Nach § 38 Abs. 1 DEÜV haben die Leistungsträger den Zeitraum zu melden, für den Versicherungspflicht nach §§ 3 Satz 1 Nr. 3, 3a, oder 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht, sowie die beitragspflichtigen Einnahmen. Bis zum 31.12.1994 waren beitragspflichtige Einnahmen nach § 276 Abs. 1 SGB VI die gezahlten Sozialleistungen. Ab 01.01.1995 ist nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahme 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens.
Seit 01.01.1997 wird die Beitragsbemessungsgrundlage der Arbeitslosenhilfe in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die zu zahlende Arbeitslosenhilfe zu der Arbeitslosenhilfe steht, die ohne anzurechnendes Einkommen zu zahlen wäre und seit dem 01.01.2000 ist nur noch die gezahlte Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 tritt an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe das neue Arbeitslosengeld II. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI und beträgt seit 01.01.2007 regelmäßig 205,00 EUR monatlich (bis 31.12.2006 nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a und 2b SGB VI alter Fassung 400,00 EUR).
Wurde den Krankenkassen die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Träger der Unfallversicherung zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes oder eines Einzelauftrages zur Berechnung oder Auszahlung des Verletztengeldes übertragen, übernehmen sie auch die Meldepflichten der Unfallversicherungsträger.
Zahlt der Rentenversicherungsträger die Sozialleistung (zum Beispiel Übergangsgeld) erfolgt keine Meldung, sondern nur eine interne Speicherung.
Die Meldungen sind nach § 38 DEÜV innerhalb eines Monats nach dem Ende des Leistungsbezuges zu erstatten. Meldungen für Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Die Jahresmeldung ist bis zum 15.04. des folgenden Jahres abzugeben und dem Versicherten ist bis zum 30.04. eines Jahres eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.
Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nummer 3)
Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld im Sinne des Vorruhestandsgeldgesetzes ist meldepflichtig die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichtete Stelle. Dies ist in aller Regel der ehemalige Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse der Arbeitgeber, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien oder in Insolvenzfällen die Bundesagentur für Arbeit.
Entwicklungshelfer und sonstige im Ausland beschäftigte Personen (Satz 1 Nummer 4)
Bei Entwicklungshelfern sowie sonstigen im Ausland beschäftigten Personen ist die Stelle meldepflichtig, die gemäß § 4 Abs. 1 SGB VI den Antrag auf Versicherungspflicht gestellt hat. Bei „sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ handelt es sich um für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigte Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und um die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Pflegepersonen (§ 44 Abs. 3 SGB XI)
Obwohl die Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI nicht ausdrücklich im § 191 SGB VI genannt werden, zählen sie zu den sonstigen versicherungspflichtigen Personen. Pflegepersonen unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Nach § 44 Abs. 3 SGB XI haben die Pflegekassen und das private Versicherungsunternehmen die in der Rentenversicherung zu versichernden Pflegepersonen dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 44 SGB XI). Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und mit den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
Ergänzende Absprachen
Weitere Einzelheiten zum Meldeverfahren - insbesondere zur Datenverarbeitung - enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ”Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung” vom 15.07.1998 in der jeweiligen Fassung. Das Rundschreiben enthält auch besondere Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (DÜBA).
Darüber hinaus haben die Rentenversicherungsträger mit den Trägern der Kriegsopferversorgung (KOV), der Kriegsopferfürsorge (KOF) sowie der Bundesagentur für Arbeit besondere Absprachen zum Meldeverfahren getroffen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 176 SGB VI verwiesen.
Für Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag für die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II eine Vereinbarung über die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens bei Bezug von Arbeitslosengeld II abgeschlossen.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) |
Inkrafttreten: 01.01.2015 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124 |
Durch Artikel 6 Nummer 5 wurden in Nummer 2 nach dem Wort „Leistungsträger“ die Wörter „und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung“ angefügt.
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
Inkrafttreten: 01.01.2012 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7991 |
Durch Artikel 4 Nummer 12c wurden in Satz 1 Nummer 4 die Wörter „im Ausland beschäftigte Deutsche“ gestrichen und durch „sonstige im Ausland beschäftigte Personen“ ersetzt.
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1855) |
Inkrafttreten: 01.01.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030 |
Durch Artikel 19 Nummer 10 wurden mit Wirkung vom 01.01.2011 die Wörter „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger“ gestrichen.
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) |
Inkrafttreten: 30.03.2005 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751 |
In § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wurden durch Artikel 5 Nummer 2a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes nach dem Wort „Leistungsträger“ folgende Wörter eingefügt: „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Durch das RÜG wurden in Satz 1 Nummer 4 die ursprünglichen Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt. Die Änderung hat den Text an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage angepasst.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Die am 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift bestimmt nach der Gesetzesbegründung, dass für Personen, die als Seelotsen, als Entgeltersatzleistungsempfänger, als Vorruhestandsgeldbezieher, als Entwicklungshelfer oder als im Ausland beschäftigte Deutsche versicherungspflichtig sind, die Regelungen über die Meldepflichten bei Arbeitnehmern entsprechend gelten.
Da die in der Vorschrift aufgeführten Personenkreise keinen Arbeitgeber im eigentlichen Sinne haben, überträgt die Regelung die Arbeitgeberpflichten auf die Stellen, denen die Zahlung der Beiträge obliegt.