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§ 162 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.09.2023

Dokumentdaten
Stand07.09.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)
Rechtsgrundlage

§ 162 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt für Beschäftigte, die der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI unterliegen, welche beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Werden die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern erzielt, ist für die Ermittlung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach § 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Bezugsgröße (Ost) - § 18 Abs. 2 SGB IV - maßgebend. Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von mitarbeitenden Ehegatten im Beitrittsgebiet, die nach § 229a SGB VI versicherungspflichtig sind, enthält § 279a SGB VI eine Sonderregelung. Die entsprechende Beitragstragung für diesen Personenkreis ist in § 279c SGB VI geregelt.

§ 276 SGB VI enthält eine Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung, wenn die Ausbildung vor dem 01.01.2020 begonnen wurde.

Allgemeines

Soweit als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, ist § 14 SGB IV zu beachten. Diese Vorschrift regelt, welche Zuwendungen zum Arbeitsentgelt gehören und gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung, siehe GRA zu § 14 SGB IV.

Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie freiwillig gezahlt werden. Die Einnahmen können unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch Zahlungen von dritter Seite zählen grundsätzlich zum Arbeitsentgelt.

Dabei ist vom Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung) auszugehen. Bei einer Nettolohnvereinbarung (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber übernommen) ist das Nettoarbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 SGB IV in einen Bruttoarbeitslohn umzurechnen, siehe GRA zu § 14 SGB IV Nettobezüge.

Zum Entgeltbegriff zählen auch Sachbezüge sowie geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ergänzend legt die aufgrund § 17 Abs. 1 SGB IV erlassene Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) fest, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

Die Beitragsberechnung wird durch den jeweiligen Arbeitgeber vorgenommen. Zweifelsfragen klärt (außerhalb einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV) grundsätzlich die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) nach § 28h Abs. 2 SGB IV.

Personenkreise

Die Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen in § 162 SGB VI knüpft an die Versicherungspflicht der in § 1 SGB VI genannten Personenkreise an. Welche beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsberechnung der einzelnen Personenkreise jeweils zugrunde zu legen sind, wird in den nachfolgenden Abschnitten dargestellt.

Beschäftigte und Auszubildende (Nummer 1)

Die Regelung des § 162 Nr. 1 SGB VI knüpft an die Vorschrift des § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI an, nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Versicherungspflicht setzt demnach voraus, dass für die im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) geleistete Arbeit Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) gezahlt wird (Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt).

Beschäftigte

Beitragspflichtige Einnahme bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das aus einer abhängigen Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung mit oder ohne Rechtsanspruch. Neben Barlöhnen stellen auch Sachbezüge und sonstige Bezüge Arbeitsentgelt dar. Die Einnahmen können unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch Zahlungen von dritter Seite zählen grundsätzlich zum Arbeitsentgelt.

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist eine Umrechnung in Bruttoarbeitsentgelt (§ 14 Abs 2 SGB IV) vorzunehmen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestimmt sich die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 163 Abs. 6 SGB VI. Beitragspflichtige Einnahmen für Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ableisten oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten (ab 01.07.2011), sind die Geld- und Sachleistungen, die sie erhalten (vergleiche § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV).

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zu zahlen. Um die Beitragsbemessungsgrundlage für den Pauschalbeitrag aus einer solchen geringfügig entlohnten Beschäftigung zu bestimmen, ist die Vorschrift des § 162 Nr. 1 SGB VI nicht unmittelbar anzuwenden, da sie die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung regelt. Erst aufgrund des § 172 Abs. 3, 3a SGB VI wird sie hilfsweise angewandt. Gleiches gilt für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 230 Abs. 8 SGB VI aufgrund § 276a Abs. 1 SGB VI.

Auszubildende

Zu den Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, zählen neben den Auszubildenden zum Beispiel auch Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre, die im Zusammenhang mit ihrer berufspraktischen Tätigkeit ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, das heißt der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des SGB VI ist weiter als der nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG). Darüber hinaus sind seit 01.01.2020 auch Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt (§ 3 S. 5 SGB VI).

Für diesen Personenkreis sind nach § 162 Nr. 1 SGB VI die Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt mindestens jedoch aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zu bemessen, wenn zum Beispiel kein Arbeitsentgelt bezogen wird. Damit wird lediglich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festgelegt, keinesfalls jedoch bei unterbliebener Beitragszahlung eine Beitragsfiktion ermöglicht.

Zur monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrundlagen", Abschnitt 1.

Behinderte Menschen (Nummer 2)

Behinderte Menschen, die

  • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder
  • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

sind versicherungspflichtig nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Beitragspflichtige Einnahme ist für diesen Personenkreis das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird in Einzelfällen ein Arbeitsentgelt bezogen, das die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 80 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, gilt das bezogene Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme.

Sind behinderte Menschen in anderen als den oben angeführten Einrichtungen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, unterliegen sie nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich dann nach § 162 Nr. 1 SGB VI.

Zur monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrundlagen", Abschnitt 2.

Behinderte Menschen in einem Inklusionsbetrieb (Nummer 2a)

Für versicherungspflichtige behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder (seit 01.01.2018) nach einer Beschäftigung bei einem vergleichbaren Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) beziehungsweise (bis 31.12.2017) einem Integrationsprojekt (§ 132 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens 80 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

Ziel ist es, behinderten Menschen aus Werkstätten den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, indem sie nach dem gleichen Mindestentgelt versichert werden wie Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für Behinderte.

Solange sie in einem Inklusionsbetrieb (bis 31.12.2017 - Integrationsprojekt) beschäftigt sind, sind sie als Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 SGB VI versichert, da sie nicht mehr der Werkstatt und auch keiner Einrichtung nach § 1 Nr. 2a SGB VI angehören. Jedoch soll bis zu einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Beitragsbemessung ein gleiches Einkommen wie in der Werkstatt für behinderte Menschen fingiert werden, sodass weiterhin von einem Einkommen von 80 % der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost) auszugehen ist.

Für andere schwerbehinderte Menschen in einem Inklusionsbetrieb (bis 31.12.2017 Integrationsprojekt), die vorher nicht in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder (seit 01.01.2018) bei einem vergleichbaren Leistungsanbieter beschäftigt waren, gelten keine beitragsrechtlichen Besonderheiten.. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich hier ausschließlich nach § 162 Nr. 1 SGB VI.

Zur monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrundlagen", Abschnitt 2.

Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung qualifiziert werden sollen (Nummer 3)

Beitragspflichtige Einnahme von Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung qualifiziert werden sollen, ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese Regelung gilt ab 01.01.1998. Bis zum 31.12.1997 waren die beitragspflichtigen Einnahmen der Wert für die gewährte freie Kost und Wohnung beziehungsweise Verpflegung und Unterkunft, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergab, zugrunde zu legen.

Betroffen ist der Personenkreis, der nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt. Hierbei handelt es sich um Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf, deren Leistungsfähigkeit so entwickelt werden soll, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Die Befähigung zum Erwerbsleben kann erfolgen in

  • Einrichtungen der Jugendhilfe (zum Beispiel Erziehungsheim),
  • Berufsbildungswerken oder Ähnliches.

Der angegebene Personenkreis befindet sich nicht in einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Versicherungspflicht gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Außerdem erhält er kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.

Seit 30.12.2008 findet auch für Personen, die im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX qualifiziert werden sollen, die Regelung des § 162 Nr. 3 SGB VI Anwendung. Ohne das Instrument der Unterstützten Beschäftigung stünde diesen Personen nur der geschützte Arbeitsmarkt der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen zur Verfügung.

Eine Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI hat Vorrang, wenn die Arbeitsleistung der betroffenen Personen unter § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI als auch unter § 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI fällt.

Zur monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrundlagen", Abschnitt 3.

Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (Nummer 3a in der Fassung bis 31.12.2019)

Bis zum 31.12.2019 war die beitragspflichtige Einnahme von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet wurden, das Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung. Diese Regelung knüpfte an § 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 an. Betroffen waren Auszubildende, die zwar im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wurden, die aber „nicht zur Berufsausbildung beschäftigt wurden“, weil keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV vorlag. Eine Mindestbeitragbemessungsgrundlage (wie für Auszubildende in betrieblicher Ausbildung nach § 162 Nr. 1 SGB VI) sah § 162 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 nicht vor.

Die Regelung wurde zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2016 aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2016 wurde in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Gleichzeitig wurde die Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz aufgegeben. In Folge dessen mussten auch die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung angepasst werden. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von Auszubildenden (auch in einer außerbetrieblichen Einrichtung) ist daher ab 01.01.2020 grundsätzlich § 162 Nr. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 3.1.2) einschlägig. Lediglich in den Fällen, in denen die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung bereits vor dem 01.01.2020 begonnen wurde, ist § 162 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 übergangsweise weiterhin anzuwenden (§ 276 SGB VI).

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Nummer 4)

Beitragspflichtige Einnahmen sind die Geld- und Sachbezüge, die die Mitglieder persönlich erhalten. Als Mindestentgelt ist ein Betrag von 40 % der monatlichen Bezugsgröße für die Mitglieder zugrunde zu legen, denen nach der Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist. Diese Regelung knüpft an § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI an. Dabei ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit dieser Personengruppen unter den in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen zu beachten. Liegt keine Versicherungsfreiheit trotz einer Tätigkeit in einer religiösen Gemeinschaft vor, gilt § 162 Nr. 4 SGB VI.

Beitragspflichtige Einnahmen sind für diesen Personenkreis die von ihnen persönlich bezogenen Geld- und Sachleistungen zur eigenen Verwendung. Dazu gehören neben freier Verpflegung und Unterkunft sonstige Sachbezüge sowie Barzuwendungen, die dem Mitglied der Genossenschaft gewährt werden. Einnahmen der Gemeinschaft für die Tätigkeit der Mitglieder, zum Beispiel aufgrund eines Gestellungsvertrages, bleiben für die Beitragsbemessung außer Betracht.

Sofern Mitglieder religiöser Gemeinschaften Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV beziehen, dass der Höhe nach 40% der Bezugsgröße übersteigt und dadurch eine höhere rentenrechtliche Absicherung erreicht wird, findet § 162 Nr. 1 SGB VI Anwendung.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht derjenigen, die bei einer Nachversicherung nach § 181 Abs. 3 S. 1 SGB VI Anwendung findet und stellt die Gleichbehandlung beider Personenkreise sicher.

Zur monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrundlagen", Abschnitt 4.

Personen, deren Beschäftigungsverhältnis steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit bewertet wird (Nummer 5)

Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ist beitragspflichtige Einnahme grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist das nachgewiesene Einkommen - mindestens jedoch bis 30.09.2022 monatlich 450,00 EUR und ab 01.10.2022 das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze - maßgebend.

Es handelt sich hierbei um Personen, welche sozialversicherungsrechtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV nachgehen, die aber einkommensteuerrechtlich als selbständige Tätigkeit qualifiziert ist.

Das Arbeitsentgelt im Sinne des § 162 Nr. 5 SGB VI wird nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, die für den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV gelten.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (hier: aus vermuteter scheinselbständiger Beschäftigung). Das Arbeitseinkommen ist durch die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Im Übrigen gelten die beitragsrechtlichen Regelungen für Selbständige (§ 165 Abs. 1 S. 2 bis 10 SGB VI) entsprechend.

Artikel 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408, 20/1916

In Nummer 5 wurde die Angabe "monatlich 450,00 Euro" durch "das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.

Artikel 6 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/14431

Nummer 3a wird aufgehoben.

Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen“ die Wörter „oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und werden die Wörter „Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch)“ durch die Wörter „Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)“ ersetzt.

In Nummer 3 wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Nummer 5 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959)

Inkrafttreten: 30.12.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10487

Mit der Ergänzung der Nummer 3 wurde festgelegt, dass auch bei Personen, die im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen ist.

Artikel 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003/01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Mit der Änderung der Nummer 5 wurde festgelegt, dass als Mindesteinkommen ab 01.04.2003 monatlich 400,00 EUR anstatt 325,00 EUR zugrunde zu legen sind.

Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6944

Nummer 3a ist eingefügt worden und regelt die beitragsrechtliche Behandlung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen, deren Versicherungspflicht mit der gleichzeitigen Einfügung von Nummer 3a in § 1 Satz 1 klargestellt wurde.

Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Mit Inkrafttreten des SGB IX war es erforderlich, im SGB VI, die Wörter ‘Behinderte’ durch die Wörter ‘behinderte Menschen’ zu ersetzen.

Artikel 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001/01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Ab 01.01.2002 galt aufgrund der Währungsumstellung auf Euro in Nummer 5 anstatt 630,00 DM dann 325,00 EUR.

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.10.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit der Einfügung der Nummer 2a sollte zielgerichtet für den Bereich Rentenversicherung Behinderten aus Werkstätten der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 (BGBl. I S. 1394) war eine Kopplung zur Rentenversicherung notwendig.

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

In der Nummer 5 wurde die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auf 630,00 DM festgeschrieben.

Artikel 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (KorrekturG) vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Die Vorschrift wurde um die Nummer 5 erweitert. Für sogenannte Scheinselbständige wurde eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße vorgeschrieben.

Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Art. 6 AFRG wurde die Nummer 3 zum 01.01.1998 neu gefasst. Für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte oder in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gilt als beitragspflichtige Einnahme fortan ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße. Die Neuregelung sollte die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Werte nach der Sachbezugsverordnung vermeiden und an die Bezugsgröße anknüpfen.

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

In Nummer 3 wurden die Worte ‘Kost und Wohnung’ durch die Worte ‘Verpflegung und Unterkunft’ ersetzt und damit an die geänderte Sachbezugsverordnung angepasst.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/4452

In § 162 SGB VI wurden im Wesentlichen die Regelungen aus dem früheren Recht (§ 112 Abs. 3 AVG/§ 1385 Abs. 3 RVO) übernommen.

In Nummer 1 wird abweichend von der bisherigen Regelung die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen von solchen Auszubildenden bestimmt, die unentgeltlich beschäftigt werden. Die Vorschrift enthält in Nummer 2 eine Regelung für Behinderte, die nicht bereits als Arbeitnehmer von Nummer 1 erfasst werden, mit der die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten in Behinderteneinrichtungen auf der Grundlage von etwa 75 % des Durchschnittsentgelts angestrebt wird.

Für die nach Nummer 3 versicherten Personen ist beitragspflichtige Einnahme der in der Sachbezugsverordnung festgesetzte Wert für freie Kost und Wohnung.

Bei dem in Nummer 4 genannten Personenkreis ist die Zahlung von Mindestbeiträgen in Höhe von 40 % der Bezugsgröße bestimmt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 162 SGB VI