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§ 128a SGB VI: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.05.2024

Änderung

In Abschnitt 2 erfolgten zwei redaktionelle Änderungen.

Dokumentdaten
Stand24.04.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 in Kraft getreten am 29.06.2011
Rechtsgrundlage

§ 128a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 und 2 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland bei Anwendung des Europarechts. Sie ergänzt insoweit die Regelung des § 128 SGB VI über die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger.

Absatz 3 überträgt der Deutschen Rentenversicherung Saarland die Funktion einer Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 126 SGB VI
    Die Vorschrift regelt, welche Träger für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind. Die festgelegte Zuständigkeit gilt auch für die Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 127 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung für Versicherte und Hinterbliebene und Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger.
  • § 127a SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 128 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, auch die Zuordnung zu bestimmten Ländern der EU, des EWR und zur Schweiz. Im Verhältnis zu dem jeweils zugewiesenen Land wird die Funktion der Verbindungsstelle wahrgenommen.
  • § 129 SGB VI, § 130 SGB VI
    Die Vorschriften regeln die besondere Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung.
  • § 133 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die allgemeine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • § 136 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese gilt auch bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 136a SGB VI
    Die Vorschrift überträgt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Funktion einer Verbindungsstelle für die knappschaftliche Rentenversicherung bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009
    Die Vorschrift definiert für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 den Begriff „Verbindungsstelle“.
  • Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 in Verbindung mit Anhang 4, E. Deutschland VO (EWG) Nr. 574/72
    Die Vorschrift führt für den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72 die nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 eingesetzten deutschen Verbindungsstellen auf.

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Beschäftigungsort beziehungsweise dem Tätigkeitsort der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland, soweit nicht nach § 128 Abs. 3 SGB VI oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Nach § 128 Abs. 3 SGB VI ist die Zuständigkeit im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz unter den Regionalträgern aufgeteilt.

Unabhängig von dieser Aufteilung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland im Rahmen der in § 128a Abs. 1 SGB VI festgelegten Sonderzuständigkeit örtlich zuständig, wenn

  • der letzte deutsche Beitrag vor dem 01.01.2009 an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gezahlt worden ist oder
  • vor dem 01.01.2009 zwar keine deutschen Beiträge gezahlt wurden, die Deutsche Rentenversicherung Saarland aber das Versicherungskonto geführt hat

und die Berechtigten

  • in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen oder
  • die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Nichtmitgliedstaat wohnen oder
  • als deutsche Staatsangehörige im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist oder
  • ab 01.10.2013 als Drittstaatsangehörige im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnen beziehungsweise dorthin umziehen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland wurde durch das Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland (SVSaar AnglG) vom 15.06.1963 begründet. Aufgrund der besonderen politischen Situation des Saarlandes waren im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU und den EWR-Staaten (Stand 31.08.1999) zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen zu berücksichtigen, die dazu führten, dass die Zuständigkeitsregelung der übrigen Verbindungsstellen unter den deutschen Rentenversicherungsträgern für das Saarland nicht galt. Die Sonderzuständigkeit erstreckte sich zunächst auf alle Mitgliedstaaten der EU und die EWR-Staaten. Ab 01.09.1999 wurde sie auf Anregung des Bundesrechnungshofes auf Frankreich, Italien und Luxemburg beschränkt.

Bei Wohnsitz im Saarland ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland auch gegeben, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist (§ 128a Abs. 2 SGB VI).

Beachte:

Eine Beitragsentrichtung zur Deutschen Rentenversicherung Saarland ist vor dem 01.01.2009 immer dann gegeben, wenn die Beiträge über eine Krankenkasse im Saarland abgeführt wurden. Ein Firmensitz im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist für die Begründung der Sonderzuständigkeit nicht ausreichend.

Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und eisenweiterverarbeitenden Industrie im Saarland. Seit dem 01.01.2003 wird sie für Versicherte, die nach dem 01.01.1958 geboren sind, als betriebliche Altersvorsorge (kapitalgedeckte Zusatzversicherung) weitergeführt. Für die vor dem Stichtag geborenen Versicherten wird die bisherige umlagefinanzierte Zusatzversicherung weitergeführt.

§ 128a Abs. 3 SGB VI legt fest, dass die Deutsche Rentenversicherung Saarland bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts als Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung handelt.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I Seite 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

§ 128a SGB VI wurde durch Artikel 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 eingefügt. Dies war insbesondere notwendig, da die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 keine rechtsverbindlichen Regelungen über die Zuständigkeit der Verbindungsstellen vorsehen, wie zuvor noch Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 mit seinem Anhang 4, E. Deutschland.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 128a SGB VI