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§ 95 AVG: Gewöhnlicher Auslandsaufenthalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als die §§ 96 bis 102 dies bestimmen. Auf die so ermittelte Rente ist § 58 anzuwenden.

(2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe des Jahresbetrags der Rente werden von den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren nur die Versicherungsjahre berücksichtigt, für die der Berechtigte nach den §§ 97 bis 99 die Rente erhalten soll.

(3) Als Ausländer gelten für die §§ 96 bis 102 die Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.

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