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§ 269b SGB VI: Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.01.2021

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit dem Regionalträger redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 in Kraft getreten am 01.01.2004
Rechtsgrundlage

§ 269b SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 269b SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 107 Abs. 1 S. 3 SGB VI und regelt, in welchen Fällen die Abfindung der kleinen Witwen- und Witwerrente ungekürzt zu leisten ist.

Ergänzende/Korrespondierende Regelungen

§ 269b SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 107 SGB VI.

Die Regelung korrespondiert mit der für die kleine Witwen- oder Witwerrente maßgebenden Übergangsvorschrift des § 242a Abs. 1 SGB VI.

Kürzung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente

Seit dem 01.01.2002 ist die kleine Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI längstens für einen Übergangszeitraum von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des versicherten Ehegatten zu zahlen (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 7).

Die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente wurde an diese Regelung angeglichen (§ 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Nach § 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente nunmehr um die Monate zu kürzen, für die bereits Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente bestand (vergleiche GRA zu § 107 SGB VI, Abschnitt 7).

Ausschluss der Kürzung

Eine Kürzung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente hat nicht zu erfolgen, wenn

  • der Ehegatte aus dessen Versicherung die Abfindung zu leisten ist (vorletzter Ehegatte), vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
  • die Heirat mit dem Ehegatten, aus dessen Versicherung die Abfindung zu leisten ist (vorletzte Ehe), vor dem 01.01.2002 erfolgte und mindestens einer der Ehegatten dieser Ehe (vorletzte Ehe) vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Der Zeitpunkt der Eheschließung, die Anlass für die Witwen- oder Witwerrentenabfindung ist, ist folglich unbeachtlich.

Entscheidend ist allein die Ehe mit dem Ehegatten, aus dessen Versicherung die abzufindende Witwen-/Witwerrente gezahlt wird.

Waren die Ehegatten der vorletzten Ehe mehrfach miteinander verheiratet, kommt es ausschließlich auf die letzte Eheschließung an.

Wurde die vorletzte Ehe im Ausland geschlossen, ist bedeutsam, ob sie sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB am 31.12.2001 als rechtsgültig erweist.

Im Übrigen korrespondiert die Regelung mit der für die kleine Witwen- oder Witwerrente maßgebenden Übergangsvorschrift des § 242a Abs. 1 SGB VI.

Zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften vergleiche Abschnitt 4.

Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I, S. 3396) wurde die zum 01.08.2001 gesetzlich eingeführte Eingetragene Lebenspartnerschaft umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Geregelt ist die Gleichstellung für die Witwen- und Witwerrente in § 46 Abs. 4 SGB VI und für die Rentenabfindung im Besonderen in § 107 Abs. 3 SGB VI. Dadurch kann die Übergangsregelung des § 269b SGB VI auch für in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.2001 begründete Eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung finden.

Die Kürzung der Abfindung einer kleinen Witwen- oder Witwerrente nach dem Lebenspartner entfällt demnach, wenn

  • der Lebenspartner aus dessen Versicherung die Abfindung zu leisten ist, vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder
  • die Eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem Lebenspartner, aus dessen Versicherung die Abfindung zu leisten ist, vor dem 01.01.2002 begründet wurde und mindestens einer dieser Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Zweites SGB VI-Änderungsgesetz (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Mit Wirkung zum 01.01.2004 wird die bisherige Regelung des § 269a SGB VI in den § 269b SGB VI übernommen.

Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch das AVmEG wurde zum 01.01.2002 mit § 269a SGB VI eine Übergangsregelung zur Zahlung einer ungekürzten Abfindung der kleinen Witwen- und Witwerrente in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 269b SGB VI