§ 27 AVG: Begriff der Versicherungszeiten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind
a) | Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112a und 112b, |
b) | Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 (Ersatzzeiten), |
c) | Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 28a. |
(2) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine Einzugsstelle (§ 121) entrichtet, so werden Kalendermonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet.