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§ 27 AVG: Begriff der Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind

a)Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112a und 112b,
b)Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 (Ersatzzeiten),
c)Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 28a.

(2) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine Einzugsstelle (§ 121) entrichtet, so werden Kalendermonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet.

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