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§ 18a SGB IV Portugal: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.04.2023

Änderung

In Abschnitt 4 und 9 wurden Angaben zur Sonderzulage für rentenberechtigte Personen im Oktober 2022 (Complemento excecional a pensionistas) aufgenommen. Abschnitt 9 wurde auch auf Grund des Inkrafttretens des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2017 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand16.03.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Portugal. Sie erläutert, welche portugiesischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare portugiesische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen portugiesischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 7 und 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Portugal erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV. Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einem vergleichbaren Dienstverhältnis nach ausländischen Rechtsvorschriften (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.2). Aus den portugiesischen Beamtenbezügen sind Beiträge für die Versorgung bei Alter, Invalidität und Tod zu entrichten. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sodass sie einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.1) und deshalb § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV nicht anwendbar wird.

Arbeitgeber in Portugal können Vorruhestandsgeld als regelmäßige Geldleistung aufgrund des Ablaufens eines Arbeitsvertrags an Arbeitnehmer zahlen, die mindestens 55 Jahre alt sind. Der Vorruhestand wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart und der zuständigen Stelle der sozialen Sicherheit bekannt gegeben. Das portugiesische Vorruhestandsgeld wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Überbrückung des ausfallenden Einkommens bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt und ist daher im Kerngehalt einem deutschen Vorruhestandsgeld (als mit Arbeitsentgelt vergleichbarem Einkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV) vergleichbar.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden portugiesischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Das Krankengeld (subsídio de doença) erhalten Arbeitnehmer ab dem 4. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für maximal 1.095 Tage und Selbständige ab dem 31. Tag für maximal 365 Tage. In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Tuberkulose oder Krankenhausaufenthalt) beginnt die Zahlung bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ist zeitlich nicht begrenzt. „Subsídio de doença“ wird auf der Basis des durchschnittlichen Tageseinkommens in einem bestimmten Zeitraum vor Krankheitsbeginn berechnet und ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Forschungsstipendiaten, portugiesische Besatzungsmitglieder und Arbeitnehmer ausländischer Schifffahrtsunternehmen oder Fischereiunternehmen) können sich freiwillig in der portugiesischen Krankenversicherung versichern. Da die Leistungen aus einer solchen Versicherung auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 jedoch eine Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
  • Verletztengeld
    Bei vorübergehender vollständiger Erwerbsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit wird bis zur Heilung für längstens 18 Monate eine Entschädigung (incapacidade temporária) in Höhe von 70 % (nach 12 Monaten 75 %) des zuvor erzielten Tagesverdienstes, bei Selbstständigen des versicherten Einkommens, gezahlt. Bei einer vorübergehenden teilweisen Erwerbsminderung verringern sich die Sätze proportional zur Reduktion der Erwerbsfähigkeit. Die „incapacidade temporária“ ist mit einem deutschen Verletztengeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
    Das anfängliche Elterngeld (subsídio parental inicial) wird an die Mutter verpflichtend für die sechs Wochen nach der Geburt (zuzüglich 30 Tage je Kind bei Mehrlingsgeburten) gezahlt. Für die 30 Tage vor der Geburt kann die Mutter freiwillig anfängliches Elterngeld in Anspruch nehmen. Es entspricht der Höhe nach 100 % des durchschnittlichen Tageslohnes. Innerhalb dieser Zeiträume vor und nach der Geburt ist das „subsídio parental inicial” einem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, weil es während der Arbeitsbefreiung der Mutter Ersatz für entgangenen Lohn ist.
    Der Anspruchszeitraum für das anfängliche Elterngeld beträgt längstens 120 Tage nach der Geburt für die Mutter. Die Inanspruchnahme ab der 7. Woche nach der Entbindung ist freiwillig und auch durch den Vater möglich, vor der 7. Woche auch, wenn die Mutter durch Tod oder Erkrankung ausfällt. Erfolgt eine Aufteilung auf beide Elternteile, verlängert sich der Anspruchszeitraum auf 150 Tage. Zum anfänglichen Elterngeld ab der 7. Woche nach der Geburt, an den Vater vor Ablauf der 6. Woche nach der Geburt sowie zum erweiterten Elterngeld (subsídio parental alargado) siehe Abschnitt 8.
    Bestimmte Personengruppen können sich freiwillig für Leistungen bei Mutterschaft beziehungsweise Vaterschaft versichern. Da die Leistungen aus einer solchen Versicherung auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 jedoch eine Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (subsídio de desemprego) erhalten unfreiwillig arbeitslose Personen, die keiner Beschäftigung nachgehen, beim Arbeitsamt gemeldet sind und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es ist mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar und wird in Abhängigkeit von der Beitragsdauer und vom Alter der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Der Anspruch besteht für mindestens 150 Tage bei Personen unter 30 Jahren mit einer Beitragsdauer von weniger als 15 Monaten und reicht bis zu 780 Tagen bei Personen ab 50 Jahren, die während der gesamten letzten 20 Jahre eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 65 % und 75 % (nach 180 Tagen Reduzierung um 10 %) des durchschnittlichen Bruttotagelohns in den letzten 12 Monaten vor den zwei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Sofern eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit geringeren Arbeitsstunden als bei einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wird und die Einkünfte unter dem Arbeitslosengeld liegen, kann eine Aufstockung auf den Betrag des Arbeitslosengelds erfolgen.
    Zur Arbeitslosenunterstützung (subsídio social de desemprego) siehe Abschnitt 9.
  • Insolvenzgeld
    Die Lohngarantie bei Insolvenz durch den Fundo de Garantia Salarial (FGS) besteht darin, die Zahlung der fälligen, aber nicht ausgezahlten Löhne (Lohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Entschädigungen und Ausgleichszahlungen bei Auflösung des Arbeitsvertrages) an die Arbeitnehmer sicherzustellen, wenn die Arbeit gebende Firma sich auflöst, Insolvenz anmeldet oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Für geschuldeten und nicht ausgezahlten Lohn wird höchstens ein Betrag in Höhe des 18-fachen nationalen Mindestlohns gezahlt, wobei für jeden einzelnen Monat höchstens der dreifache Betrag des nationalen Mindestlohns zusteht. Die Lohngarantie bei Insolvenz ist mit dem deutschen Insolvenzgeld vergleichbar.

Von den aufgeführten Erwerbsersatzeinkommen sind in der Regel keine Beiträge zur portugiesischen Sozialversicherung zu entrichten. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen. Nur bei der Lohngarantie bei Insolvenz muss beim Centro Nacional de Pensoes (CNP) ermittelt werden, ob und in welchem Umfang der Leistungsbezieher Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Gegebenenfalls kann dann eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorgenommen werden (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach portugiesischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV.

Das portugiesische Recht kennt Versichertenrenten wegen Invalidität (pensão de invalidez) oder wegen Alters (pensão de velhice). Weitere Einzelheiten zu den portugiesischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Portugal, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 entnommen werden.

Wurden Versicherungszeiten sowohl im Allgemeinen System als auch im Sondersystem für öffentlich Bedienstete (siehe Abschnitt 6) zurückgelegt, kann die Zahlung einer Einheitsrente (Pensão unificada) durch das letzte System, in dem mindestens 60 Monate mit Beiträgen vorhanden sind, unter den Voraussetzungen und Regeln dieses Systems beantragt werden. Die Art der Rente und die damit verbundenen Abzüge bestimmen sich dann nach dem System, das die Einheitsrente zahlt.

Rentenbezieher erhalten jeweils für die Monate Juli und Dezember einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Monatsrente. Dieser ist Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV und beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Seit 2013 werden diese Zusatzbeträge jedoch zum Teil nicht in einem Betrag ausgezahlt, sondern auf das gesamte Jahr verteilt.

Sowohl der Zuschlag bei aufgeschobenem Rentenbeginn (pensão bonificada) als auch die Erhöhung aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung neben dem Rentenbezug (acréscimos por exercício de atividade) sind Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen.

Zur portugiesischen Sozialrente (pensão social) bei Invalidität und im Alter sowie zu weiteren Rentenzuschlägen und Rentenzulagen,

  • zum Zuschlag für den zu versorgenden Ehegatten (Complemento por cônjuge a cargo),
  • zur Pflegezulage (Complemento por dependência),
  • zur Solidaritätszulage für ältere Menschen (Complemento solidário para idosos),
  • zur Sonderzulage für rentenberechtigte Personen im Oktober 2022 (Complemento excecional a pensionistas)

siehe Abschnitt 9.

Unfallrenten

Das portugiesische Allgemeine System sieht nur eine Versicherung gegen Berufskrankheiten (Pensão por doença profissional) vor. Der für Arbeitnehmer und Selbständige gesetzlich vorgesehene Schutz gegen Arbeitsunfälle (einschließlich Wegeunfällen) wird durch private Versicherungsgesellschaften gewährleistet.

Als portugiesische Unfallrenten aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden unter anderem Renten bei dauerhafter oder teilweiser Unfähigkeit zur Ausübung einer Arbeit (incapacidade permanente absoluta oder incapacidade permanente parcial) gewährt. Sie sind einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum portugiesischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Portugal: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Abschnitte 2 und 3, dargestellt.

Zur ergänzenden Leistung bei Pflegebedürftigkeit (prestação suplementar por assistência de terceira pessoa) siehe Abschnitt 9. Bei Leistungen wegen vorübergehender vollständiger Erwerbsunfähigkeit (incapacidade temporária) siehe Abschnitt 3 unter Verletztengeld.

Aus der Unfallrente werden keine Beiträge zur portugiesischen Sozialversicherung entrichtet, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Bestimmte Gruppen (zum Beispiel soziale Freiwillige, Feuerwehrleute der freiwilligen Feuerwehr, Forschungsstipendiaten, portugiesische Besatzungsmitglieder und Arbeitnehmer ausländischer Schifffahrtsunternehmen oder Fischereiunternehmen) sind durch das freiwillige Sozialversicherungssystem gegen das Risiko von Berufskrankheiten versichert. Sofern die daraus resultierenden Leistungen auf einer eigenen Beitragszahlung (freiwillige Versicherung) beruhen, ist die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters erhalten Beamte in Portugal eine Rente aus dem Sondersystem für öffentlich Bedienstete (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Portugal, Abschnitt 3.1). Diese ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nur vergleichbar, wenn sie in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.5).

Personen, die vor dem 01.09.1993 in den Dienst eingetreten sind und ausschließlich Dienstzeiten bis zum 31.12.2005 zurückgelegt haben, erhalten eine Rente nach altem Recht. Diese ist auf der Grundlage der zurückgelegten Dienstjahre (1/40) und des letzten Gehalts berechnet (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Portugal', Abschnitt 3.3) und damit in der Berechnung einem deutschen Ruhegehalt vergleichbar. In allen anderen Fällen werden die Renten aus dem Sondersystem - gegebenenfalls teilweise - wie Renten des Allgemeinen Systems auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes aller Jahre berechnet. Sie sind dann in der Berechnung einem deutschen Ruhegehalt nicht vergleichbar und als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln.

Die im Juli und im November zur Rente gezahlten zusätzlichen Beträge in Höhe der jeweiligen Monatsrente werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Wurden Versicherungszeiten sowohl im Allgemeinen System (siehe Abschnitt 4) als auch im Sondersystem für öffentlich Bedienstete zurückgelegt, kann die Zahlung einer Einheitsrente (Pensão unificada) durch das letzte System, in dem mindestens 60 Monate mit Beiträgen vorhanden sind, unter den Voraussetzungen und Regeln dieses Systems beantragt werden. Die Art der Rente und die damit verbundenen Abzüge bestimmen sich dann nach dem System, das die Einheitsrente zahlt.

Betriebsrenten

Erkenntnisse über eine portugiesische betriebliche Altersversorgung liegen nicht vor, jedoch ergänzen in einigen Wirtschaftsbereichen betriebliche Systeme das Allgemeine System.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Das nach portugiesischem Recht ab der 7. Woche nach der Geburt an die Mutter oder an den Vater gezahlte anfängliche Elterngeld (subsídio parental inicial - siehe hierzu Abschnitt 3 unter Mutterschaftsgeld) und das erweiterte Elterngeld (subsídio parental alargado) ist dem deutschen Elterngeld vergleichbar. Es dient nicht als Ersatz für Arbeitslohn während des Arbeitsausfalls der Mutter nach der Geburt und ist wie deutsches Elterngeld zwischen den Eltern aufteilbar. Sofern der Vater ersatzweise für die erkrankte oder verstorbene Mutter anfängliches Elterngeld (subsídio parental alargado) vor Ablauf der 6. Woche nach der Geburt erhält, ist dies wie der Bezug eines deutschen Elterngeldes an den Vater zu werten.

Erweitertes Elterngeld (subsídio parental alargado) wird in den drei Monaten unmittelbar nach Ende des anfänglichen Elterngelds für die Betreuung und Erziehung von Kindern entweder der Mutter, dem Vater oder beiden Elternteilen abwechselnd gewährt. Es entspricht 25 % des durchschnittlichen Tageseinkommens.

Anfängliches Elterngeld an den Vater, an die Mutter ab der 7. Woche sowie erweitertes Elterngeld kann entsprechend deutschem Elterngeld für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.5). Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 auch für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind.

Anrechnungsfrei bleiben zudem Leistungen nach portugiesischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.6), oder die mit anrechnungsfreien Leistungen nach deutschem Recht vergleichbar sind.

Hierzu zählen zum Beispiel folgende portugiesische Leistungen, Zuschläge und Zulagen:

  • Abono de família para crianças e jovens (Kindergeld).
  • Bonificação, por deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens (Kindergeldzuschlag für behinderte Kinder).
  • Complemento excecional a pensionistas (Sonderzulage für rentenberechtigte Personen im Oktober 2022) dient dem Ausgleich des konjunkturellen Preisanstiegs in Portugal.
  • Complemento por cônjuge a cargo (Zuschlag für den zu versorgenden Ehegatten) kann als Festbetrag gezahlt werden, wenn die Rente vor dem 01.01.1994 begann und 600,00 EUR nicht übersteigt.
  • Complemento por dependência (Pflegezulage) wird als Zulage zur Invalidenrente oder Altersrente gezahlt, wenn der Empfänger auf ständige Fremdhilfe angewiesen ist. Die Pflegezulage, die der 1. Pflegestufe entspricht, wird ausschließlich Rentnern gewährt, deren Rentenbetrag 600,00 EUR nicht übersteigt. Die Höhe der monatlichen Leistung ist an die Sozialrente (pensão social) gekoppelt.
  • Complemento solidário para idosos (Solidaritätszulage für ältere Menschen) Rentenempfänger im Alter von mindestens 66 Jahren, die in den sechs vorausgegangenen Jahren in Portugal lebten und deren Jahreseinkünfte unter einem festgelegten Betrag liegen, erhalten eine Zulage bis zur Höhe dieses Betrags.
  • Pensão social de invalidez e de velhice (Sozialrente wegen Invalidität und Alters) ist eine Leistung des nicht-beitragsgebundenen Systems, die den Nachweis der Bedürftigkeit voraussetzt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Portugal, Abschnitt 5).
  • Prestação suplementar por assistência de terceira pessoa (Ergänzungsleistung für Pflege durch Dritte) wird als Rentenzuschlag zur Unfallrente gezahlt, wenn der Empfänger als Schwerbehinderter ständiger Fremdhilfe bedarf. Die Leistung erfolgt in Höhe der Vergütung, die an eine dritte Person gezahlt wird, bis zu einer Obergrenze.
  • Subsídio para assistência a filho (Kinderbetreuungsgeld) erhält der Vater oder die Mutter bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr bei Krankheit oder bei einem Unfall eines Kindes unter 12 Jahren (bei Behinderung oder chronischer Krankheit des Kindes ohne Altersbegrenzung). Das Tagegeld entspricht 65 % des durchschnittlichen Tageslohns.
  • Subsídio para assistência a filho com deficiência ou doença crónica (Hilfe zur Pflege behinderter oder chronisch kranker Kinder) erhalten Väter und Mütter für maximal sechs Monate (Verlängerung bis zu vier Jahren möglich).
  • Subsídio para assistência a netos (Hilfe zur Pflege von Enkelkindern).
  • Subsídio por assistência de 3ª pessoa (Hilfe zur Pflege durch Dritte).
  • Subsídio social de desemprego (Arbeitslosenunterstützung) ist eine Leistung des nicht-beitragsgebundenen Systems, die den Nachweis der Bedürftigkeit voraussetzt und mit der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vergleichbar ist.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV