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§ 18a SGB IV Dänemark: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 9 wurde um eine dänische Leistung ergänzt

Dokumentdaten
Stand28.06.2019
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Dänemark. Sie erläutert, welche dänischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare dänische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen dänischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 7 und 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Dänemark erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 6).

Im Falle der Krankheit zahlt der Arbeitgeber nach Maßgabe der in den Tarifverträgen vereinbarten Dauer den Arbeitslohn weiter. Diese Lohnfortzahlung ist bis zum anschließenden Einsetzen des Krankengeldes (sygedagpenge, siehe Abschnitt 3) Arbeitsentgelt.

Beamte gehören in Dänemark einem besonderen System der sozialen Sicherung an (GRA zu Organisation der Sozialversicherung Dänemark, Abschnitt 5). Die jeweiligen Dienstherren zahlen die Beiträge zum Sondersystem allein. Daher sind die Bezüge der Beamten mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 6.2).

Personen, die wegen ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einen „Flexjob“ ausüben (mit reduzierter Arbeitszeit), erhalten von den lokalen Behörden (Kommune) je nach Ausmaß des verminderten Arbeitsentgelts einen Lohnzuschuss (Fleksløntilskud). Diese aufstockend zum Arbeitsentgelt gezahlte Leistung wird nicht als Einkommen berücksichtigt, weil sie bei rechtsvergleichender Qualifizierung keiner der in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommensarten zugeordnet werden kann.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden dänischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Für Arbeitnehmer setzt das Krankengeld (sygedagpenge) aus der Sozialversicherung nach Ablauf der Lohnfortzahlung ein.
    Selbständige erhalten Krankengeld nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Wochen. Sofern ein Leistungsbezug bereits vor Ablauf der Karenzzeit gewünscht ist, können sie sich dafür freiwillig versichern.
    Das Krankengeld wird Arbeitnehmern und Selbständigen für 5 Tage in der Woche und für längstens 22 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten gezahlt.
    Die Leistung wird für Arbeitnehmer aus 100 % des Arbeitsentgelts und für Selbständige aus 100 % des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit berechnet und auf einen wöchentlichen Höchstbetrag begrenzt.
    Das dänische Krankengeld ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Hinsichtlich eines Leistungsbezuges für Selbständige vor Ablauf der Karenzzeit aufgrund einer freiwilligen Versicherung ist jedoch Art. 53 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (dagpenge ved fødsel) wird Arbeitnehmerinnen und weiblichen Selbständigen während des Mutterschaftsurlaubs für 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und für 14 Wochen nach der Geburt gewährt. Es ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Zum Elterngeld (dagpenge ved barsel) ab der 15. Woche nach der Geburt und zum Vaterschaftsgeld siehe Abschnitt 8.
  • Arbeitslosengeld
    In Dänemark wird das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht durch eine gesetzliche Pflichtversicherung abgedeckt. Arbeitnehmer und Selbständige können sich jedoch freiwillig in einer Arbeitslosenkasse (Arbejdsløshedskasse) versichern.
    Arbeitslosengeld (Arbejdsløshedsdagpenge) wird Arbeitnehmern und Selbständigen, die Mitglied einer Arbeitslosenkasse sind, im Alter zwischen 18 und 65 Jahren gewährt.
    Selbständige erhalten Arbeitslosengeld erst nach einer Karenzzeit von 3 Wochen.
    Die Leistung wird für 5 Tage in der Woche und für längstens 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten gezahlt.
    Bei weiterbestehender Arbeitslosigkeit kann vorübergehendes Arbeitslosengeld (midlertidig Arbejdsmarkedsydelse) für längstens weitere 15 Monate gezahlt werden.
    Der in Dänemark unter bestimmten Voraussetzungen gezahlte Efterløn (GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Dänemark, Abschnitt 5) ist eine besondere Arbeitsmarktleistung der dänischen Arbeitslosenversicherung. Sie entspricht hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe einem dänischen Arbeitslosengeld. Bei "Fleksydelse" handelt es sich um eine mit dem "Efterløn" vergleichbare Arbeitsmarktleistung der dänischen Arbeitslosenversicherung, die sich jedoch speziell an Personen in „Flexjobs“ richtet.
    Alle vorstehenden Leistungen sind einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Da sie jedoch auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 eine Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).

Vom dänischen Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld sind Sozialversicherungsbeiträge (ATP-Beiträge) zu zahlen. Daher ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SBG IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2), sofern nicht Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 die Anrechnung verhindert.

Renten der Rentenversicherung

Dänische Renten der Rentenversicherung wegen Invalidität (Førtidspension) oder Alters (Alderspension) aus der Volksversicherung (Folkepension) sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies gilt gleichermaßen für die Altersrenten aus dem Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets tillægspension - ATP), das überwiegend wie ein System der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitte 7.2 und 7.8, sowie GRA zu Organisation der Sozialversicherung Dänemark).

Invaliditätsrenten (nur aus der Volksversicherung) werden längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gezahlt.

Die Altersrente aus der Volksversicherung (Folkepension) setzt sich aus dem Grundbetrag (Grundbeløb) und der Rentenzulage (Pensionstillæg) zusammen. Hierbei handelt es sich um Festbeträge, deren Höhe vom Familienstand der Versicherten und von der Wohnsitzdauer abhängt. Grundbetrag und Rentenzulage werden jährlich - in Abhängigkeit von der Lohnentwicklung - angepasst.

Für die Altersrente aus dem Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets tillægspension - ATP) gelten die gleichen Altersgrenzen wie für die Volksrente. Die Rentenanpassung erfolgt nicht regelmäßig, sondern nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Zusatzrentensystems dies zulässt.

Weitere Einzelheiten zu den dänischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Dänemark, Abschnitte 2 bis 4 entnommen werden.

Unfallrenten

Von der dänischen gesetzlichen Unfallversicherung werden alle Arbeitnehmer (auch Auszubildende und Praktikanten) erfasst; Selbständige können sich freiwillig versichern. Bei abhängig Beschäftigten zahlt allein der Arbeitgeber die Beiträge.

Alle Unfallrenten nach den dänischen Rechtsvorschriften werden von privaten Versicherungsgesellschaften erbracht, die dafür zugelassen sind und der Aufsicht der Behörde zur Regelung von Berufsschäden (Arbejdsskadestyrelsen) unterliegen. Derartige dänische Leistungen aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind trotzdem mit einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.4, und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Zum Behindertenausgleich (Méngodtgørelse), der zu einer Unfallrente gezahlt werden kann, vergleiche Abschnitt 9.

Da Selbständige Leistungen aus der dänischen Unfallversicherung auf Grundlage einer eigenen Beitragszahlung (freiwillige Versicherung) erhalten, ist die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Einzelheiten zum dänischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Dänemark: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, dargestellt.

Von einer dänischen Unfallrente sind keine Beiträge zur dänischen Sozialversicherung zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Invalidität und des Alters erhalten Beamte und öffentlich Bedienstete in Dänemark eine Rente aus dem Sondersystem für Beamte (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Dänemark, Abschnitt 5). Diese ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nur vergleichbar, wenn sie in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.5).

Eine solche Versorgung für dänische Ruhestandsbeamte errechnet sich anhand der zurückgelegten Dienstzeiten und einem Vomhundertsatz des bezogenen Gehalts und ist daher im Wesentlichen mit der Berechnung eines deutschen Ruhegehalts nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen vergleichbar.

Neben der Absicherung im Sondersystem werden Beamte und öffentlich Bedienstete - wie andere Einwohner Dänemarks auch - von der Einwohnerversicherung im Volksrentensystem erfasst und können aus den Wohnzeiten eine Volksrente (Folkepension) erhalten, die nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird (siehe Abschnitt 4).

Betriebsrenten

In Dänemark können Arbeitnehmer oder Selbständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Sie werden zum Beispiel von folgenden Pensionskassen gezahlt:

  • Arkitekternes Pensionskasse - AP:
    Pensionskasse für Architekten;
  • Juristernes og Økonomernes Pensionskasse - JØP:
    Pensionskasse für Juristen und Wirtschaftswissenschaftler;
  • Lægernes Pensionskasse - LPK:
    Pensionskasse für Ärzte;
  • Lærernes Pension:
    Pensionskasse für Lehrer;
  • Pension for Selvstændige - PFS:
    Pensionskasse für Selbständige;
  • Pensionskassen for Jordbrugsakademikere og Dyrlæger - PJD:
    Pensionskasse für Agronomen und Tierärzte;
  • Pensionskassen for Magistre & Psykologer - MP Pension:
    Pensionskasse für Magister und Psychologen;
  • Pensionskassen for Håndværk og Industri - PHI:
    Pensionskasse für Beschäftigte in Handwerk und Industrie;
  • Pensionskassen for Nærings- og Nydelsesmiddelarbejdere - PNN:
    Pensionskasse für Beschäftigte in der Nahrungs- und Lebensmittelindustrie;
  • Industriens Pension - IP:
    Pensionskasse für Beschäftigte der Industrie.

Die Altersrenten dieser Pensionskassen stellen eine Zusatzversorgung dar, die die Funktion hat, eine zusätzliche Sicherung für den Arbeitnehmer bereitzustellen und die gesetzliche Basisabsicherung aufzustocken. Sie sind einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.8).

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden auch von Banken und Versicherungsgesellschaften (zum Beispiel Danica Pension, Nordea Liv & Pension Livsforsikringsselskab, PensionDanmark A/S, Sampension KP Livsforsikring A/S, SEB Pensionsforsikring A/S, Topdanmark Livsforsikring A/S) erbracht. Auch für diese gilt, dass sie einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind. Allerdings erbringen diese Institutionen regelmäßig auch Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen, sodass in jedem Einzelfall eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen ist (zur Abgrenzung vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.9).

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt kann das Mutterschaftsgeld (siehe Abschnitt 3) für 2 aufeinanderfolgende Wochen dem Vater als Vaterschaftsgeld gezahlt werden.

Ab der 15. Woche nach der Geburt können sich beide Elternteile den Elternurlaub (forældreorlov oder børnepasningsorlov) von 32 Wochen teilen und Elterngeld (dagpenge ved barsel) beziehen. Der Elternurlaub kann auf bis zu 46 Wochen ausgedehnt werden.

Vaterschaftsgeld und Elterngeld sind dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar und daher als Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV zu berücksichtigen.

Das Vaterschaftsgeld sowie das Elterngeld können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach dänischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende dänische Leistungen:

  • Begravelseshjoelp (Bestattungshilfe),
  • Bilstøtte (Beihilfe für behinderte Personen zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs),
  • Bistandstillæg (Pflegebeihilfe),
  • Børne- og ungeydelse, „Børnecheck“ (Kinder- und Jugendgeld, „Kinderscheck“),
  • Børnetilskud (Kinderzulage),
  • Helbredstillæg (Gesundheitszulage für Rentner),
  • Hjoelp til forsørgelse (Unterhaltshilfe),
  • Individuel boligstøtte (Wohngeld),
  • Invaliditetsydelse (Invaliditätsleistung, Invaliditätshilfe),
  • Mediecheck (ab 01.01.2019 Zulage für die Mediennutzung an bedürftige Personen),
  • Merudgiftsydelse (Geldleistung zur Kompensation von Ausgaben aufgrund einer Behinderung),
  • Méngodtgørelse (Behindertenausgleich zur Unfallrente),
  • Plejetillæg (Dauerpflegegeld),
  • Supplerende pensionsydelse, „ældrecheck“ (zusätzliche Rentenleistung an wirtschaftlich schwach gestellte Altersrentner, „Seniorenscheck“),
  • Varmetillæg (Heizungszulage).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV