Leistungen der Rentenversicherung Dänemark
| veröffentlicht am |
24.11.2025 |
|---|---|
| Änderung | Aktualisierung und Kürzung der gesamten GRA |
| Stand | 05.11.2025 |
|---|---|
| Version | 002.00 |
Allgemeines
Über die Ansprüche auf dänische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige dänische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht darf und kann die Deutsche Rentenversicherung nicht erteilen.
Die folgende Darstellung soll lediglich einen groben Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Dänemark bieten und beschränkt sich auf die Renten des Volksrentensystems und des ATP-Systems.
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Leistungen können unter anderem auf den Internetseiten der Europäischen Kommission eingesehen werden.
Beachte:
Die Ausführungen gelten nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
Leistungen des Volksrentensystems
Leistungen aus dem dänischen Volksrentensystem werden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 217 vom 16.05.1984 über die Sozialrente (Lov om social pension) erbracht.
Das dänische Volksrentensystem deckt die Risiken des Alters und der Invalidität ab. Es werden Volksrenten in Form von
gewährt.
Die Gewährung von Renten wegen Todes sieht das Volksrentensystem nicht mehr vor.
Haben jedoch beide Ehegatten eine Alters- oder Invalidenrente erhalten, besteht der Anspruch auf die Rente des verstorbenen Ehegatten für drei Monate weiter. Danach wird die Alters- bzw. Invalidenrente des Hinterbliebenen neu berechnet. Ist dieser Anspruch nicht gegeben, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenhilfe in Form eines Pauschalbetrags gewährt werden.
Altersrente (folkepension)
In Dänemark wird das Renteneintrittsalter für Geburtsjahrgänge bis 1970 schrittweise von 65 auf 69 Jahre angehoben. Für alle nach dem 31.12.1970 Geborenen gilt ein Renteneintrittsalter von 70 Jahren.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings eine Frührente (Tidlig Pension, bei besonders langjähriger Erwerbsbeteiligung) oder eine Vorruhestandsleistung der Arbeitslosenversicherung (Efterløn) in Anspruch genommen werden.
Ein Aufschub nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ist im Umfang von bis zu 10 Jahren möglich, sofern eine Beschäftigung ausgeübt wird, die einen bestimmten Umfang überschreitet.
Der Rentenanspruch ist von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig.
Die Altersrente setzt sich aus dem Grundbetrag (grundbeløb) und der Rentenzulage (pensionstillæg) zusammen. Es handelt sich um Festbeträge, deren Höhe im Wesentlichen vom Familienstand und der Wohnsitzdauer abhängt. Eigenes Einkommen sowie Einkommen des Ehepartners / Lebenspartners beeinflusst ebenfalls die Höhe der Leistung. Die Rente kann von Personen, die vor dem 01.01.1959 geboren wurden, bis zur Regelaltersgrenze auch als Teilrente (delpension) in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Invalidenrente (førtidspension) und Seniorenrente (seniorpension)
Eine Invalidenrente wird Personen ab dem Alter von 40 Jahren (in besonderen Fällen auch schon vorher) gewährt, deren Arbeitsfähigkeit dauerhaft so vermindert ist, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist.
Eine Seniorenrente (seniorpension) kann Personen gewährt werden, die das gesetzliche Rentenalter in weniger als 6 Jahren erreichen und eine vorherige Beschäftigung in einem bestimmten Umfang nachweisen können, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in ihrer aktuellen Beschäftigung auf unter 15 Wochenstunden reduziert ist und die Anwartschaftszeit erfüllt ist.
Bei Invalidenrente und Seniorenrente handelt es sich um Festbeträge, deren Höhe im Wesentlichen vom Familienstand und der Wohnsitzdauer abhängt. Eigenes Einkommen sowie Einkommen des Ehepartners / Lebenspartners beeinflusst ebenfalls die Höhe der Leistung.
Leistungen des ATP-Systems
Leistungen aus dem ATP-System werden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 46 vom 07.03.1964 über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (Lov om arbejdsmarkedets tillægspension) erbracht.
Das ATP-System deckt das Risiko des Alters durch Zahlung einer Altersrente (vergleiche Abschnitt 3.1) und des Todes durch Zahlung einer Kapitalabfindung (vergleiche Abschnitt 3.2) ab. Die Gewährung von Invalidenrenten sieht das ATP-System nicht vor.
Altersrente
Das Renteneintrittsalter entspricht dem der Volksrente (vergleiche Abschnitt 2.1).
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist nicht möglich.
Ein Aufschub nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ist im Umfang von bis zu 10 Jahren möglich, sofern die Rente nicht als Einmalzahlung ausgezahlt wird.
Eine Wartezeit ist nicht erforderlich.
Die Höhe der ATP-Altersrente ist abhängig von den gezahlten Beiträgen.
Abfindung bei Tod des Versicherten
Im Falle des Todes haben die Hinterbliebenen des Versicherten Anspruch auf eine Abfindung. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Abfindung hängen davon ab, wie viele Beiträge vor oder nach dem 01.01.2002 entrichtet wurden.
