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§ 335 SGB III: Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung - Erstattungsansprüche der Leistungsträger nach dem SGB II und SGB III

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Anpassungen (u. a. an veränderte Tragung des Zusatzbeitrages)

Dokumentdaten
Stand13.03.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung - AWStG vom 18.07.2016 in Kraft getreten am 01.08.2016
Rechtsgrundlage

§ 335 SGB III

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III regelt die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit in Fällen, in denen eine Leistung nach dem SGB III zunächst rechtmäßig erbracht wurde, der Anspruch auf diese Leistung dann jedoch in Folge der Gewährung einer Rente rückwirkend entfallen ist. Aufgrund dieser Voraussetzungen besteht der Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III regelmäßig nur neben einem Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X (im Folgenden "primärer" Erstattungsanspruch genannt).

Die Erstattung nach § 335 Abs. 2 SGB III an die Agentur für Arbeit schließt die zusätzliche Beitragsabführung an die Krankenkasse aus (§ 335 Abs. 2 S. 4 SGB III).

Dies gilt nach § 335 Abs. 5 SGB III, wonach die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden sind, auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

§ 335 Abs. 1 SGB III dagegen sieht einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger selbst oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch gegen die Krankenkasse vor, an die die Beiträge von der Bundesagentur abgeführt worden sind. Die Vorschrift findet jedoch nur in den Fällen Anwendung, in denen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Leistungsgewährung nach dem SGB III begründet worden ist und in denen - anders als in den Anwendungsfällen des Absatzes 2 (der rückwirkenden Rentenbewilligung) - die mitgliedschaftserhaltende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB V (siehe Abschnitt 2) keine Anwendung findet.

Die Vorschrift des § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III über die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für die Jobcenter als Leistungsträger nach dem SGB II entsprechend (siehe Abschnitt 3).

Die Vorschrift des § 335 SGB III gilt auch im Bereich Rehabilitation (Näheres hierzu siehe GRA zu § 44 SGB IX).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II erklärt die Absätze 1, 2 und 5 der Vorschrift des § 335 SGB III über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinsichtlich der Leistungen des Zweiten Buches SGB (Grundsicherung für Arbeitsuchende) für entsprechend anwendbar.

Da der Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge das Bestehen eines „primären“ Erstattungsanspruchs voraussetzt (siehe Abschnitte 2 und 3), haben auch die nachfolgend aufgeführten Vorschriften maßgeblich Einfluss auf das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III:

Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB III

Ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III setzt zum einen voraus, dass

  • wegen der Gewährung einer Rente für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 103 SGB X besteht oder
  • eine Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit eines Arbeitslosengeldbezuges nach § 145 Abs. 3 SGB III zuerkannt wurde.

Ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III kann schon dem Gesetzeswortlaut nach nur für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld entstehen. Beruht der „primäre“ Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit dagegen auf der Gewährung anderer Leistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld), besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III.

Sofern es um die Krankenversicherungsbeiträge geht, setzt der Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III ganz allgemein das Bestehen von Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V voraus. Er besteht demnach unabhängig davon, ob der Rentner die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V für die Aufnahme in die KVdR erfüllt. Auf die grundsätzliche Zugehörigkeit des Rentenberechtigten zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V kommt es nicht an.

Der Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III bewirkt nicht, dass sich das Krankenversicherungsverhältnis rückwirkend ändert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB V).

Beachte:

Ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III besteht nicht, wenn der Rentenberechtigte während des Leistungsbezuges nach dem SGB III privat krankenversichert war (aufgrund Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) und die Bundesagentur für Arbeit nach § 174 SGB III die Beiträge zu dieser Versicherung übernommen hat.

Soweit es um den Erstattungsanspruch von Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 SGB III geht, ist Voraussetzung, dass Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund von Krankenversicherungspflicht (§ 20 Abs. 1 SGB XI) besteht.

Beachte:

Ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 SGB III besteht wiederum nicht für die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 174 SGB III übernommenen Pflegeversicherungsbeiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen.

Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II

Wurden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) gewährt und ergibt sich aufgrund der hinzugekommenen Rente ein Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X, ist die Erstattungsregelung des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).

Der Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III setzt zum einen voraus, dass dem Grunde nach ein „primärer“ Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers nach § 104 SGB X (beziehungsweise in Fällen des § 44a SGB II nach § 103 SGB X) gegeben ist.

Beachte:

Wird der „primäre“ Erstattungsanspruch des Jobcenters nur deshalb nicht erfüllt, weil für Zeiten des Zusammentreffens mit dem Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers (zum Beispiel mit dem Erstattungsanspruch einer Krankenkasse nach § 103 SGB X) in Anwendung der Rangfolgeregelung des § 106 SGB X keine Beträge aus der Rentennachzahlung mehr zur Verfügung stehen, kann das Jobcenter für diese Zeiten trotzdem die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III beanspruchen. Beim zeitlichen Zusammentreffen mit einem Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB III beachte jedoch die Ausführungen unter Abschnitt 5.

Voraussetzung ist ferner, dass das Jobcenter für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB XI versicherungspflichtigen Rentenberechtigten tatsächlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des SGB II-Leistungsbezuges gezahlt hat.

Beachte:

Ein Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III besteht nicht, wenn der Rentenberechtigte während des Leistungsbezuges nach dem SGB II privat kranken- und pflegeversichert oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und der SGB II-Leistungsträger nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen hat.

Vom Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III nicht erfasst werden Beiträge,

  • die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB II zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat,
  • zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB II nicht für den Rentenberechtigten selbst, sondern für ein anderes Mitglied einer gegebenenfalls bestehenden Bedarfsgemeinschaft gezahlt hat.

Umfang des Erstattungsanspruchs

Als Betrag für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhält der erstattungsberechtigte Leistungsträger den Betrag, der ohne die Regelung des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III als Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente für dieselbe Zeit zu entrichten gewesen wäre (bei Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche siehe jedoch Abschnitt 5).

Der Erstattungsanspruch umfasst hinsichtlich der Krankenversicherung sowohl den Beitragsanteil des Rentners als auch den des Rentenversicherungsträgers. Seit dem 01.01.2015 schließt der Erstattungsanspruch auch den aus der Rente zu zahlenden Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ein.

In Bezug auf die Pflegeversicherung beinhaltet der Erstattungsanspruch den vom Rentner zu tragenden Beitrag aus der Rente einschließlich des darin - bei nicht nachgewiesener Elterneigenschaft - enthaltenen Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI.

Dies gilt unabhängig von der Höhe der nach dem SGB II oder SGB III gezahlten Leistung und unbeachtlich der Tatsache, ob der Erstattungsanspruch nach § 103, § 104 SGB X bis zur Höhe der monatlichen Rente geltend gemacht wird oder nicht. Maßgebend ist allein der Zeitraum, für den ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III besteht.

Die Höhe der vom erstattungsberechtigten Leistungsträger tatsächlich entrichteten Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Siehe Beispiel 1

Beachte:

Wird in Fällen der Neufeststellung einer Rente von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger - gegebenenfalls erneut - ein Erstattungsanspruch nach §§ 103, 104 SGB X auf die hieraus resultierende Rentennachzahlung geltend gemacht, ist die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III in voller Höhe vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Rente für diese Zeit bereits laufend gezahlt wurde und die gezahlten Rentenbeträge nunmehr bei der Neufeststellung der Rente zu verrechnen waren. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich insoweit nach den dem Grunde nach zu zahlenden Beiträgen der neu festgestellten Rente. Hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger allerdings für dieselben Zeiträume bereits Beiträge im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erhalten, sind diese insoweit bei der Erfüllung des - neuen - Erstattungsanspruchs anzurechnen.

Dasselbe gilt, wenn anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen Berufsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Altersrente gewährt wird.

Siehe Beispiel 2

Bei Erstattungsansprüchen für den Teil eines Monats richtet sich die Berechnung des zur Verfügung zu stellenden Betrages nach der tatsächlichen Tageszahl des betreffenden Kalendermonats. Zunächst ist der jeweilige Monatsbetrag des Krankenversicherungs- beziehungsweise Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente mit der Anzahl der Tage zu vervielfältigen, für die in dem Kalendermonat ein Erstattungsanspruch gegeben ist; der so errechnete Betrag ist durch die tatsächliche Tageszahl dieses Kalendermonats zu teilen. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.

Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger nach dem SGB II und SGB III

Für den Fall des zeitlichen Zusammentreffens von Erstattungsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit (als Leistungsträger nach dem SGB III) nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III und eines Jobcenters (als Leistungsträger nach dem SGB II) nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III existiert keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Rentenversicherungsträger haben sich deshalb darauf verständigt, die insoweit bestehende Regelungslücke im Wege folgender Rechtsauslegung zu schließen:

Bei der Erstattung der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs. 2 und 5 SGB III ist § 106 SGB X analog anzuwenden, das heißt die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge orientiert sich im Falle des Zusammentreffens mehrerer Forderungen an der Rangfolge des „primären“ Erstattungsanspruchs nach §§ 103, 104 SGB X.

Mit Blick darauf, dass sich der „primäre“ Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 103 SGB X bestimmt (siehe GRA zu § 103 SGB X, Abschnitt 4), während dem SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nur ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zusteht (siehe GRA zu § 104 SGB X, Abschnitt 4), kann es in der Praxis nur zu einem zeitlichen Zusammentreffen nicht ranggleicher Erstattungsansprüche kommen.

Da die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III - anders als bei den primären Erstattungsansprüchen - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der vom Ersatz begehrenden Träger gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen wird (siehe Abschnitt 4), führt die analoge Anwendung des § 106 SGB X in diesen Fällen dazu, dass der BA als ranghöherem Leistungsträger die gesamten für den betreffenden Zeitraum aus der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten sind und für die Jobcenter als rangniedere Leistungsträger keine Beträge mehr zur Verfügung stehen.

Beispiel 1: Umfang der Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Rentenbescheid vom 22.03.2019
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.20191.100,00 EUR

Beitrag zur Krankenversicherung

14,6 % von 1.100,00 EUR ist gleich 160,60 EUR

Beitragsanteil des Rentners (davon die Hälfte)     80,30 EUR

Zusatzbeitrag (Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 0,9 %)

0,9 % von 1.100,00 EUR ist gleich 9,90 EUR

Anteil des Rentners am Zusatzbeitrag (davon die Hälfte)       4,95 EUR

Beitrag zur Pflegeversicherung (kein Nachweis der Elterneigenschaft)

3,05 % von 1.100,00 EUR

      33,55 EUR
Monatlicher Zahlbetrag    981,20 EUR
Das Jobcenter macht für die Zeit vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 neben dem „primären“ Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auch einen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III geltend, da es für den Rentenberechtigten im Erstattungszeitraum aufgrund des Arbeitslosgeld-II-Bezuges Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 100,02 EUR monatlich sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 21,53 EUR monatlich gezahlt hat.
Lösung:
Im Rahmen der Erstattung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III stehen dem Jobcenter die für die Zeit vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 408,10 EUR (2 mal 160,60 EUR) plus (2 mal 9,90 EUR) plus (2 mal 33,55 EUR) zu, auch wenn diese die für diesen Zeitraum aufgrund des Arbeitslosgeld-II-Bezuges gezahlten Beiträge von insgesamt 243,10 EUR (2 mal 100,02 EUR) plus (2 mal 21,53 EUR) übersteigen.

Beispiel 2: Umfang der Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei rückwirkender Gewährung einer höheren Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Rentenbescheid vom 18.12.2018
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2018320,00 EUR

Beitrag zur Krankenversicherung

14,6 % von 320,00 EUR ist gleich 46,72 EUR

Beitragsanteil des Rentners (davon die Hälfte)  23,36 EUR

Zusatzbeitrag (Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 0,9 %)

0,9 % von 320,00 EUR

    2,88 EUR

Beitrag zur Pflegeversicherung

2,55 % von 320,00 EUR

    8,16 EUR
Monatlicher Zahlbetrag285,60 EUR

Das Jobcenter hatte für die Zeit vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 neben dem „primären“ Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auch einen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III geltend gemacht, der in Höhe von 115,52 EUR (2 mal 46,72 EUR) plus (2 mal 2,88 EUR) plus (2 mal 8,16 EUR) erfüllt wurde.

Der Rentenberechtigte erhält vom Jobcenter neben der Rente aufstockend weiterhin Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 11.03.2019 wird dem Rentenberechtigten rückwirkend für die Zeit ab 01.11.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2018640,00 EUR

Beitrag zur Krankenversicherung

14,6 % von 640,00 EUR ist gleich 93,44 EUR

Beitragsanteil des Rentners (davon die Hälfte)  46,72 EUR

Zusatzbeitrag (Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 0,9 %)

0,9 % von 640,00 EUR

    5,76 EUR

Beitrag zur Pflegeversicherung

2,55 % von 640,00 EUR

  16,32 EUR
Monatlicher Zahlbetrag571,20 EUR
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2019640,00 EUR

Beitrag zur Krankenversicherung

14,6 % von 640,00 EUR ist gleich 93,44 EUR

Beitragsanteil des Rentners (davon die Hälfte)  46,72 EUR

Zusatzbeitrag (Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 0,9 %)

0,9 % von 640,00 EUR ist gleich 5,76 EUR

Anteil des Rentners am Zusatzbeitrag (davon die Hälfte)    2,88 EUR

Beitrag zur Pflegeversicherung

3,05 % von 640,00 EUR

  19,52 EUR
Monatlicher Zahlbetrag570,88 EUR
Das Jobcenter macht für die Zeit vom 01.11.2018 bis 28.02.2019 neben dem „primären“ Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auch einen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III geltend.
Lösung:
Im Rahmen der Erstattung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III stehen dem Jobcenter die für die Zeit vom 01.11.2018 bis 28.02.2019 aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe (4 mal 93,44 EUR) plus (4 mal 5,76 EUR) plus (2 mal 16,32 EUR) plus (2 mal 19,52 EUR) ist gleich 468,48 EUR zu. Die für die Zeit vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 bereits aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 115,52 EUR sind jedoch anzurechnen, so dass dem Jobcenter noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 352,96 EUR erstattet werden können.
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung - AWStG vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1710)

Inkrafttreten: 01.08.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8042

Durch Artikel 1 Nummer 19 des AWStG ist die Vorschrift des § 335 SGB III – nachträglich – redaktionell an in der Vergangenheit eingetretene Änderungen des SGB III angepasst worden (wie zum Beispiel die bereits zum 01.01.2005 vorgenommene Zusammenfassung des Arbeitslosen- und Unterhaltsgeldes zu einer einheitlichen Leistung, dem Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung).

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

Die durch Artikel 2 des oben genannten Gesetzes vorgenommene Änderung beinhaltete im Wesentlichen nur redaktionelle Ergänzungen des § 335 SGB III zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

Die durch Artikel 3 des oben genannten Gesetzes vorgenommene Änderung des § 335 SGB III stand im Zusammenhang mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch SGB und der damit verbundenen Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

Durch Artikel 1 des oben genannten Gesetzes ist auch die Vorschrift des § 335 SGB III an die geänderte Namensgebung der Bundesagentur für Arbeit (vormals: Bundesanstalt für Arbeit) angepasst worden.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

§ 335 SGB III ist in der durch Artikel 1 des oben angeführten Gesetzes geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Vorschrift ist inhaltsgleich an die Stelle der bis zum 31.12.1997 geltenden §§ 157 Abs. 4 und 166c AFG getreten (Art. 83 Abs. 1 AFRG vom 24.03.1997; BGBl. I S. 594).

Bis zum 31.12.1994 betraf der Erstattungsanspruch der damaligen Bundesanstalt für Arbeit nach der Vorschrift des § 157 Abs. 4 AFG ausschließlich Beiträge zur Krankenversicherung. Seit der Einführung der Pflegeversicherung zum 01.01.1995 haben die Rentenversicherungsträger für die Zeit des Erstattungsanspruchs auch die aufgrund der Rente zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge zu erstatten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 335 SGB III