Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 01.03.2004 |
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Kurztext | |
Version | 001.00 |
Inhaltsübersicht zur Verwaltungsvereinbarung zum SV-Abk. vom 12.10.1968 |
Abschnitt I: Feststellung von Renten (Pensionen)
Artikel 1 | Bearbeitung des Antrages |
Artikel 2 | Unterrichtung im Verfahren |
Abschnitt II: Zahlung von Renten (Pensionen)
Artikel 3 | Auszahlung durch den deutschen Träger |
Artikel 4 | Auszahlung durch den jugoslawischen Träger |
Artikel 5 | Zahlungsliste |
Artikel 6 | Überweisung |
Artikel 7 | Zahlung an den Berechtigten |
Artikel 8 | Zahlungsbestätigung und Nachweis über nicht ausgezahlte Beträge |
Abschnitt III: Verschiedenes
Artikel 9 | Verwaltungshilfe |
Artikel 10 | Kontrollen |
Artikel 11 | Kostenerstattung |
Abschnitt IV: Schlußbestimmungen
Artikel 12 | Inkrafttreten |
Artikel 13 | Änderungen und Ergänzungen |
Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland | |
Die nach Artikel 34 Abs. 2 des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit - im folgenden als Abkommen bezeichnet - eingerichteten deutschen Verbindungsstellen, und zwar | |
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz | |
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte | |
die Bundesknappschaft | |
einerseits | |
und | |
die nach Art. 34 Abs. 2 des Abkommens eingerichtete jugoslawische Verbindungsstelle | |
die Bundesanstalt für Sozialversicherung | |
andererseits | |
haben unter Beteiligung der zuständigen Behörden und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 09.11.1969 zur Durchführung des Abkommens - im folgenden als Durchführungsvereinbarung bezeichnet - zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung folgendes vereinbart: |