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Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2004
Kurztext
Version001.00
Inhaltsübersicht zur Verwaltungsvereinbarung zum SV-Abk. vom 12.10.1968

Abschnitt I: Feststellung von Renten (Pensionen)

Artikel 1Bearbeitung des Antrages
Artikel 2Unterrichtung im Verfahren

Abschnitt II: Zahlung von Renten (Pensionen)

Artikel 3Auszahlung durch den deutschen Träger
Artikel 4Auszahlung durch den jugoslawischen Träger
Artikel 5Zahlungsliste
Artikel 6Überweisung
Artikel 7Zahlung an den Berechtigten
Artikel 8Zahlungsbestätigung und Nachweis über nicht ausgezahlte Beträge

Abschnitt III: Verschiedenes

Artikel 9Verwaltungshilfe
Artikel 10Kontrollen
Artikel 11Kostenerstattung

Abschnitt IV: Schlußbestimmungen

Artikel 12Inkrafttreten
Artikel 13Änderungen und Ergänzungen

Vereinbarung
der Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen
über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung
des Abkommens vom 12. Okt. 1968
zwischen

der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit
(Verwaltungsvereinbarung)

Die nach Artikel 34 Abs. 2 des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit - im folgenden als Abkommen bezeichnet - eingerichteten deutschen Verbindungsstellen, und zwar
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
die Bundesknappschaft
einerseits
und
die nach Art. 34 Abs. 2 des Abkommens eingerichtete jugoslawische Verbindungsstelle
die Bundesanstalt für Sozialversicherung
andererseits
haben unter Beteiligung der zuständigen Behörden und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 09.11.1969 zur Durchführung des Abkommens - im folgenden als Durchführungsvereinbarung bezeichnet - zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung folgendes vereinbart:

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