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Artikel 9 VV zum SVA-Jugoslawien: Verwaltungshilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Erhält der Träger des Aufenthaltsstaates von einer Tatsache Kenntnis, welche die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung zur Folge hat, so stellt er ggf. unverzüglich die Zahlung ein und verständigt den Träger des anderen Vertragsstaates.

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