Artikel 5 VV zum SVA-Jugoslawien: Zahlungsliste
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Der jugoslawische Träger faßt die jeweils in einem Kalendermonat anfallenden einmaligen und laufenden Zahlungen in einer Liste (Zahlungsliste) nach vereinbartem Muster zusammen. Die Liste wird in zweifacher Ausfertigung jeweils bis zum 10. des dem Zahlungsmonat vorangehenden Kalendermonats der zahlenden Stelle übersandt. Ist der 10. ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist die Liste bis zu dem diesem Tag vorhergehenden Wochentag zu übersenden.