Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 7 VV zum SVA-Jugoslawien: Zahlung an den Berechtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Die Geldleistungen werden dem in der Zahlungsliste aufgeführten Berechtigten unverzüglich von der zahlenden Stelle nach dem für sie sonst vorgeschriebenen oder üblichen Verfahren nach dem Kurs ausgezahlt, der für die Überweisung nach Art. 6 maßgebend war. Die zahlende Stelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlung.

Zusatzinformationen