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§ 11 IFG: Veröffentlichungspflichten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 11 IFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 11 IFG enthält Vorgaben für die Bundesbehörden zum Führen von Verzeichnissen und Plänen und zu deren Veröffentlichung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sofern öffentliche Informationen entsprechend § 11 IFG allgemein zugänglich sind, können Einzelanfragen auf Informationszugang nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden. Für die Form des Zuganges gilt § 1 Abs. 2 IFG.

Soweit es um personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde geht, finden § 5 Abs. 4 IFG und §§ 7 bis 9 IFG Anwendung.

Führen von Verzeichnissen

Nach § 11 Abs. 1 IFG soll die Behörde sogenannte Informationsverzeichnisse führen. Darunter sind Verzeichnisse zu verstehen, aus denen sich die in der Behörde vorhandenen Informationssammlungen und ihre Zwecke ergeben. Damit soll den Bürgern ein Überblick ermöglicht werden, welche Informationen es bei welchen Behörden gibt (BT-Drucksache 15/4493).

Nicht hierunter fallen Aktenpläne und Organisationspläne; deren Veröffentlichung wird ausdrücklich in § 11 Abs. 2 IFG bestimmt (vergleiche Abschnitt 3).

Organisations- und Aktenpläne

Nach § 11 Abs. 2 IFG sind Organisations- und Aktenpläne allgemein zugänglich zu machen.

  • Organisationspläne verschaffen einen Überblick über Aufbau, Zusammenarbeit, Weisungsbefugnisse, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmungen innerhalb einer Behörde.
  • Aktenpläne verschaffen einen konkreteren Überblick über einen Aufgabenbereich.
  • Allgemein zugänglich bedeutet hier, dass den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden muss, sich diese Informationen selbst zu verschaffen, ohne bei der Behörde einen Antrag zu stellen. Eine Möglichkeit besteht in Veröffentlichungen oder Aushängen.
  • Der Gesetzgeber hat über die sogenannte Internetklausel in § 11 Abs. 3 IFG die Behörden zu einer verstärkten Nutzung elektronischer Veröffentlichungen verpflichtet (vergleiche Abschnitt 4).
  • Ansonsten gilt für die Form des Zuganges auch hier § 1 Abs. 2 IFG. Näheres hierzu kann der GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 5 entnommen werden.
  • Zusätzlich zu beachten sind die Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG. Diese gelten nicht nur für Anträge auf Informationszugang nach § 1 IFG, sondern aufgrund des Einschubes in § 11 Abs. 2 IFG „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ auf für die allgemein zugänglich zu machenden Organisations- und Aktenpläne.
  • Näheres zu den einzelnen Ausnahmetatbeständen kann der GRA zu § 3 IFG, GRA zu § 4 IFG, GRA zu § 5 IFG und GRA zu § 6 IFG entnommen werden.
  • Sowohl Organisations- als auch Aktenpläne sind ohne Personenbezug zu veröffentlichen beziehungsweise zugänglich zu machen. Zwar sind nach § 5 Abs. 4 IFG unter anderem Namen, Titel, Berufsbezeichnungen und Büroanschriften grundsätzlich zugänglich zu machen. Jedoch ist dies ohne Einwilligung der Betroffenen nur auf Antrag zulässig. Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 IFG, der eine Interessenabwägung vorsieht, und wird bestärkt durch § 7 Abs. 1 S. 3 IFG, der ausdrücklich eine Begründung des Antrages auf Informationszugang vorschreibt, sobald personenbezogene Daten Dritter betroffen sind (vergleiche GRA zu § 5 IFG, Abschnitt 2).

Weitere Informationen

Die Sollvorschrift des § 11 Abs. 3 IFG erweitert die zugänglich zu machenden Organisations- und Aktenpläne des Absatzes 2 um „weitere geeignete Informationen“.

Konkrete Vorgaben, welche Informationen als geeignet anzusehen sind, ergeben sich aus dem IFG selbst nicht. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass weitere Informationen insbesondere solche sind, „bei denen ein Informationsinteresse der Bürger zu erwarten ist“. Hier liegt es in der Verantwortung jeder Behörde zu entscheiden, welche weiteren Informationen sie allgemein zugänglich macht, um dem Transparenzgedanken des IFG zu entsprechen.

Im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund wäre zum Beispiel denkbar, neben den Informationen, die bereits auf Datenträgern in CD- oder DVD-Form über die Pressestelle vertrieben (rvLiteratur®) oder über das Internet zur Verfügung gestellt werden (unter anderem Organisations- und Aktenpläne), auch Geschäftsprozessbeschreibungen, Statistiken und in gegebenenfalls bedarfsgerecht aufbereiteter Form auch Haushaltspläne und andere Informationen des Hauses zugänglich zu machen.

Veröffentlichung in elektronischer Form

§ 11 Abs. 3 IFG enthält die konkrete Verpflichtung, die Informationen, die allgemein zugänglich zu machen sind (vergleiche Abschnitte 2, 3 und 4), in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Mit dieser sogenannten Internetklausel sollen die Behörden gezwungen werden, ihre Informationspolitik vermehrt über das Internet zu betreiben.

Darüber hinaus soll mit dieser Form der Veröffentlichung allgemein zugänglicher Informationen der Verwaltungsaufwand der Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG begrenzt werden, da nach § 9 Abs. 3 IFG Anträge abgelehnt werden können, wenn die begehrten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können (vergleiche GRA zu § 9 IFG, Abschnitt 5). Hierzu zählt insbesondere das Internet.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 11 IFG