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§ 5 IFG: Schutz personenbezogener Daten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 5 IFG

Version001.00

-Inhalt der Regelung

§ 5 IFG regelt den Zugang zu personenbezogenen Daten. Hier stehen sich das Recht auf Informationszugang und das Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Nach § 5 Abs. 1 IFG ist daher eine Abwägung dieser beiden Interessenlagen vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG), für die eine ausdrückliche Einwilligung vorgesehen ist (vergleiche Abschnitt 2.3).

In § 5 Abs. 3 IFG hat der Gesetzgeber die Abwägung der beiden genannten Interessen zu Gunsten des Antragstellers entschieden, sofern es sich um bestimmte aufgelistete Informationen von Dritten handelt, die als Gutachter oder Sachverständige für die Behörde tätig waren (vergleiche Abschnitt 2.5). Gleiches gilt nach § 5 Abs. 4 IFG für bestimmte Informationen über Mitarbeiter der Behörde, soweit sie Ausdruck der amtlichen Tätigkeit sind (vergleiche Abschnitt 2.6).

Zum Nachteil der Antragsteller fiel die Abwägung in § 5 Abs. 2 IFG aus (also kein Informationsanspruch), soweit es sich um Informationen handelt, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder aus Unterlagen stammen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten zusammenhängen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 5 Abs. 1 IFG beschränkt den Informationszugang auf besondere Arten personenbezogener Daten und verweist zur Definition auf § 3 Abs. 9 BDSG. Er ist lex specialis gegenüber § 16 BDSG. Die erforderliche Einwilligung hat sich an den Anforderungen des § 4a BDSG zu orientieren.

In Absatz 2 wird der Schutz von Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, der bereits in § 3 Nr. 4 IFG verankert ist (vergleiche GRA zu § 3 IFG Abschnitt 2.6), wiederholt und erweitert. Hier finden insbesondere § 35 SGB I für das Sozialgeheimnis, § 30 AO für das Steuergeheimnis und § 203 StGB für die ärztliche Schweigepflicht Anwendung.

Da eine Beteiligung Dritter erforderlich werden kann, sind zusätzlich § 7 Abs. 1 IFG und § 8 IFG zu beachten.

Zugang zu personenbezogenen Daten

§ 5 IFG regelt den Zugang zu personenbezogenen Daten und geht damit als Spezialvorschrift § 16 BDSG vor, der die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen regelt.

Das Recht auf Informationszugang nach dem IFG und das Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung stehen sich hier gegenüber. Nach § 5 Abs. 1 IFG ist daher eine Abwägung dieser beiden Interessenlagen vorzunehmen.

In den Absätzen 2 bis 4 hat der Gesetzgeber bereits für bestimmte Informationen diese Abwägung getroffen (vergleiche Abschnitte 2.3 bis 2.6). In allen anderen Fällen ist diese Abwägung von der Behörde vorzunehmen, gegebenenfalls unter Beteiligung Dritter (§ 8 IFG).

Ein Zugang zu personenbezogenen Daten über § 5 Abs. 3 und 4 IFG hinaus darf nur gewährt werden, soweit

  • das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder
  • der Dritte eingewilligt hat.

Hinweis:

Entgegen § 1 IFG ist in Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 IFG, in denen personenbezogene Daten Dritter betroffen sind, der Antrag zu begründen (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 3 IFG).

Überwiegendes schutzwürdiges Interesse

Grundsätzlich genießt der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor einem Informationsinteresse. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller ein rein privates Interesse an der Information hat. Für diesen Abwägungsprozess der Behörde muss der Antragsteller ausnahmsweise seinen Antrag begründen (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG), anders als dies § 1 IFG vorsieht (vergleiche GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 4).

Bei der Prüfung des Interesses des Antragstellers am Informationszugang ist zu dessen Gunsten das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die mit dem IFG bezweckte Transparenz dient nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Öffentlichkeit (BT-Drucksache 15/4493). Hieraus ergibt sich auch im Umkehrschluss die Ablehnung des Zugangs bei reinen Privatinteressen des Antragstellers.

Eine Einwilligung des Dritten ist nicht erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass dessen schutzwürdige Interessen nicht überwiegen. Eine Beteiligung des Dritten nach § 8 Abs. 1 IFG ist jedoch erforderlich.

Zugunsten des Dritten ist bei Interessenabwägung auch der Verwendungszusammenhang zu berücksichtigen.

Einwilligung

Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden, wenn der Dritte (um dessen Daten es geht) vorher eingewilligt hat.

Die Einwilligung bedarf der Schriftform und hat sich an den Anforderungen des § 4a BDSG oder § 67b Abs. 2 SGB X zu orientieren. Liegt eine Einwilligung vor, muss keine Abwägung der gegenseitigen Interessen (vergleiche Abschnitt 2.1) vorgenommen werden. Eine Einwilligung ist immer einzuholen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten übermittelt werden sollen (vergleiche Abschnitt 2.3).

Besondere Arten personenbezogener Daten

§ 5 Abs. 1 S. 2 IFG fordert für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten Dritter eine ausdrückliche Einwilligung immer dann, wenn es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt.

Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) sind Angaben über

  • rassische und ethnische Herkunft,
  • politische Meinungen,
  • religiöse oder philosophische Überzeugungen,
  • Gewerkschaftszugehörigkeit,
  • Gesundheit oder
  • Sexualleben.

Berufs- oder Amtsgeheimnis

§ 5 Abs. 2 IFG wiederholt den bereits in § 3 Nr. 4 IFG verankerten Schutz aller Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, nochmals ausdrücklich für personenbezogene Daten. Auf die GRA zu § 3 IFG, Abschnitt 2.4 wird verwiesen.

Ausnahme:

Kein Berufs- oder Amtsgeheimnis ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, insbesondere nach § 61 BBG, § 39 BRRG, § 9 BAT/BAT-Ost, § 11 MTArb und § 14 SG, da das Gesetz sonst ins Leere liefe (BT-Drucksache 15/4493).

Der Schutzbereich des § 3 Nr. 4 IFG wird ergänzt in § 5 Abs. 2 IFG um Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- und Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Hiermit sind Informationen über Angehörige des öffentlichen Dienstes, Amtsträger und Mandatsträger gemeint, die einen unmittelbaren beruflichen Bezug aufweisen.

Im Gegensatz zum Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 AO) gibt es für den Bereich der Personalakten kein ausdrückliches „Personalaktengeheimnis“; Personalakten sind jedoch zum Beispiel nach § 90 Abs. 1 BBG vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.

Durch die Erweiterung der Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, um Unterlagen im Zusammenhang mit dem Dienst- und Amtsverhältnis in § 5 Abs. 2 IFG, sind auch die Personalakten und Personaldaten vor einem Informationszugang geschützt. Gleiches gilt für Akten aus Disziplinarverfahren, Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtsprozessen.

Hinweise:

Liegt eine Einwilligung des Dritten vor, kann der Informationszugang gewährt werden. Eine Pflicht zur Befragung des Dritten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 IFG nicht; jedoch ist dieser nach § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen.

Entgegen § 1 IFG ist in Fällen des § 5 Abs. 2 IFG der Antrag zu begründen (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 3 IFG).

Daten von Gutachtern oder Sachverständigen

§ 4 Abs. 1 IFG lässt bereits einen Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen Dritter grundsätzlich zu. § 5 Abs. 3 IFG ergänzt dies ausdrücklich um personenbezogene Daten. Unter den Voraussetzungen, dass es sich nur um

  • Name,
  • Titel,
  • akademischen Grad,
  • Berufs- und Funktionsbezeichnung,
  • Büroanschrift und -telekommunikationsnummer

eines Gutachters oder Sachverständigen handelt, hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers getroffen und diese personenbezogenen Daten grundsätzlich für zugänglich erklärt. Die schutzwürdigen Interessen dieser Personen werden in der Regel dadurch nicht verletzt.

Eine abweichende Entscheidung in einem begründeten Einzelfall ist aber zulässig.

Hinweis:

Liegt eine Einwilligung des Dritten vor, kann der Informationszugang gewährt werden. Eine Pflicht zur Befragung des Dritten ergibt sich aus § 5 Abs. 3 IFG nicht. Auch die geforderte Beteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG braucht nicht zu erfolgen, es sei denn im Einzelfall besteht ausnahmsweise Anlass zu der Annahme, dass Interessen des Dritten überwiegen könnten (vergleiche GRA zu § 8 IFG, Abschnitt 2.1).

Personalien von Mitarbeitern

Personenbezogene Daten von Mitarbeitern (das Gesetz nennt den Begriff „Bearbeiter“ im Hinblick auf die Amtsträgereigenschaft) sind nach § 5 Abs. 4 IFG zugänglich zu machen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und nicht andere Ausschlussgründe, insbesondere nach § 3 IFG, vorliegen (GRA zu § 3 IFG).

Konkret genannt sind

  • Name,
  • Titel,
  • akademischer Grad,
  • Berufs- und Funktionsbezeichnung,
  • Büroanschrift und -telekommunikationsnummer.

Ein Informationszugang besteht grundsätzlich nur für die Daten von Bediensteten, die mit der Bearbeitung eines konkreten Vorgangs betraut sind. Komplette beziehungsweise ausführliche Organigramme oder Telefonlisten müssen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Obwohl Absatz 4 im Gegensatz zu Absatz 3 nicht als Regelvorschrift formuliert ist, kann auch ein Zugang zu den genannten Mitarbeiterdaten verweigert werden, wenn in einem begründeten Einzelfall zum Beispiel das persönliche Schutzbedürfnis entgegensteht.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 IFG