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§ 6 IFG: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 6 IFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 6 IFG beschränkt den Informationszugang, soweit der Schutz geistigen Eigentums oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 6 IFG orientiert sich an § 9 Umweltinformationsgesetz (UIG) und korrespondiert mit Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG), des Urheberschutzes (UrhG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sämtlichen Vorschriften, mit denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geregelt werden. Derartige Regelungen finden sich insbesondere in § 17 UWG, § 203 StGB und in § 35 SGB I.

Sofern eine Beteiligung Dritter erforderlich ist, ist § 8 IFG zu beachten. Der Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen.

Schutz geistigen Eigentums

§ 6 S. 1 IFG schließt den grundgesetzlich garantierten Schutz geistigen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ausdrücklich auch vor Einsichtnahme im Rahmen des Informationszuganges aus. Zum geistigen Eigentum zählen insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte.

Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund kann sich gegebenenfalls auf den Schutz geistigen Eigentums berufen. Dies hängt von den genannten einfachgesetzlichen Regelungen ab. Amtliche Werke genießen zwar grundsätzlich keinen Urheberschutz (§ 5 UrhG), die Deutsche Rentenversicherung Bund kann aber zum Beispiel Inhaberin einer Marke sein (zum Beispiel rvGlobal® und rvLiteratur®).

Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit der Schutz geistigen Eigentums dem Informationszugang entgegensteht. Eine Auskunftserteilung oder auch eine Akteneinsicht verletzt regelmäßig das Urheberrecht als wirtschaftliches Nutzungsrecht nicht; die Vervielfältigung (Fertigen von Kopien) urheberrechtlich geschützter Unterlagen dagegen ist unzulässig.

Soweit geistiges Eigentum Dritter von dem Informationszugang betroffen ist, sind diese gemäß § 8 IFG zu beteiligen.

Entgegen § 1 IFG (vergleiche GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 4) ist in Fällen des § 6 IFG der Antrag zu begründen (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 3 IFG).

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 6 S. 2 IFG nur mit Einwilligung herauszugeben.

Da der Begriff Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht gesetzlich definiert ist, muss auf die zu § 17 UWG entwickelte Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden. Danach sind dies Tatsachen, die

  • sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen,
  • nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind,
  • nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und
  • hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat. Dieses berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers darf nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.

Ob ein solches Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist in jedem Einzelfall anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- und Rechtsgebietes festzustellen. Hierfür ist regelmäßig eine Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 IFG erforderlich (vergleiche GRA zu § 8 IFG, Abschnitt 3). Darüber hinaus müssen diese ihre Einwilligung zur Herausgabe ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erteilen.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 6 IFG