Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 9 IFG: Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 9 IFG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 9 IFG enthält Festlegungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen bei Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang und über den Rechtsweg.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen verweist § 9 Abs. 1 IFG auf § 7 Abs. 5 S. 2 IFG. Eine Ausnahme ergibt sich bei der Beteiligung Dritter gemäß § 8 IFG.

Soweit ein Zugang nur teilweise gewährt werden kann, gilt § 7 Abs. 2 IFG.

Sind Informationen allgemein zugänglich gemacht worden, können Einzelanfragen gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 IFG abgelehnt werden (vergleiche Abschnitt 5).

Hinsichtlich Form und Begründung der Ablehnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); hinsichtlich der Rechtsbehelfe des § 9 Abs. 4 IFG finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Sie gelten über § 8 Abs. 2 S. 3 IFG auch für die zu beteiligenden Dritten.

Ablehnungsfrist

Nach § 9 Abs. 1 IFG hat die Ablehnung eines Informationszuganges innerhalb eines Monats zu erfolgen (§ 7 Abs. 5 S. 2 IFG). Dies gilt sowohl für eine vollständige Ablehnung bei Vorliegen einer der Ausschlussgründe der §§ 3 bis 6 IFG oder nach § 9 Abs. 3 IFG (vergleiche Abschnitt 5) als auch für eine teilweise Ablehnung, zum Beispiel wegen schutzwürdiger Interessen Dritter.

Beachte:

Nach § 1 Abs. 2 IFG ist der Informationszugang grundsätzlich in der vom Antragsteller begehrten Form zu gewähren (GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 5). Sofern im Einzelfall eine andere Art des Zugangs gewährt wird, ist dies als teilweise Ablehnung im Sinne von § 9 Abs. 2 IFG zu werten und daher innerhalb eines Monats bekannt zu geben.

Ausnahme:

Sofern Dritte zu beteiligen sind (§ 8 IFG), gilt die Monatsfrist nicht.

Form der Ablehnung

Wie für die Antragstellung (§ 1 Abs. 1 IFG) und die positive Entscheidung über den beantragten Informationszugang (§ 7 Abs. 1 IFG) gibt es auch für die Ablehnung keine Formvorschrift im IFG. Eine Ablehnung kann daher, zum Beispiel zur Fristwahrung, auch mündlich erfolgen.

Der Antragsteller kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VwVfG die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verlangen.

Ablehnende Entscheidungen (auch teilweise) über einen beantragten Informationszugang sind daher regelmäßig schriftlich in Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.

Begründung der Ablehnung

Der Bescheid über die Ablehnung ist zu begründen (§ 39 VwVfG). Diese Begründung hat einzelfallbezogen zu erfolgen. Die erforderliche Begründung darf sich daher nicht auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Sie darf aber auch nicht so detailliert ausfallen, dass sie bereits Rückschlüsse auf die geschützte Information zulässt.

Der Ablehnungsbescheid ist nach § 58 VwGO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Information bereits vorhanden oder allgemein zugänglich

§ 9 Abs. 3 IFG enthält neben den §§ 3 bis 6 IFG weitere zwei Ablehnungsgründe.

  • Informationen bereits vorhanden
    Sofern der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt, kann der Antrag abgelehnt werden. Hiermit soll insbesondere querulatorischen Anträgen begegnet werden.
  • Allgemein zugängliche Informationsquellen
    Ein Antrag auf Informationszugang kann auch abgelehnt werden, wenn es dem Antragsteller zuzumuten ist, sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Hier sind insbesondere das Internet und behördliche Publikationen gemeint.
    Die Vorschrift soll zur Entlastung der Behörden beitragen. Es ist aber im Einzelfall die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers, zum Beispiel Behinderung, zu prüfen.

Mitteilungspflicht

Sofern ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, ist dem Antragsteller mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang (auch teilweise) später möglich ist.

Folgende Fallgestaltungen sind möglich:

  • Teilweise Ablehnung
    Nach § 7 Abs. 2 IFG hat die Behörde einem Antrag auf Informationszugang in dem Umfang stattzugeben, in dem dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und ohne geheimhaltungsbedürftige Informationen preiszugeben. In Fällen, in denen Dritte zu beteiligen sind, können daher zunächst alle Informationen zugänglich gemacht werden, die nicht diese Dritten betreffen. Gleichzeitig hat das Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG stattzufinden und der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf des Beteiligungsverfahrens (ein Monat, vergleiche GRA zu § 8 IFG, Abschnitt 3) über den weiteren Zugang entschieden beziehungsweise dieser gewährt wird.
  • Vorläufige vollständige Ablehnung
    Nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn dieser Informationszugang zum Beispiel nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren haben kann (GRA zu § 3 IFG, Abschnitt 2.1). In dem Ablehnungsbescheid ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, wann voraussichtlich das Gerichtsverfahren beendet ist und der Ausschlussgrund entfällt, sodass der Zugang gewährt werden kann.

Rechtsbehelfe

Gegen die Ablehnung des Informationszugangs sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig (§ 9 Abs. 4 S. 1 IFG). Ein Widerspruchsverfahren ist abweichend von § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO stets durchzuführen.

Dies gilt über § 9 Abs. 4 S. 2 IFG auch für Entscheidungen oberster Bundesbehörden.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 9 IFG