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§ 3 IFG: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 3 IFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 3 IFG regelt Ausnahmen vom Anspruch auf Informationszugang, die im öffentlichen Interesse liegen. Es besteht danach ein Schutz solcher Informationen, die in bestimmten Fällen nachteilige Auswirkungen haben oder die öffentliche Sicherheit gefährden können. In den Nummern 1 bis 8 werden diese Fälle näher definiert. Lediglich in Nummer 8 wird ein konkreter Bereich (Behörde) genannt, ansonsten werden grundsätzlich bestimmte Informationen geschützt. Für die Rentenversicherung ist vor allem die Nummer 4 von Bedeutung, die Informationen, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, vor Zugang nach dem IFG schützt, vergleiche Abschnitt 2.4.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 3 Nr. 4 IFG dient dem Schutz von Informationen, die einem besonderen Geheimnisschutz aufgrund von Spezialregelungen unterliegen. Derartige Spezialregelungen sind zum Beispiel das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I), das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. § 5 Abs. 2 IFG wiederholt diesen Schutz ausdrücklich, wenn es um personenbezogene Daten geht (GRA zu § 5 IFG, Abschnitt 2.4).

Weiterhin sind eine Reihe von Spezialvorschriften zu beachten, die sich insbesondere aus den verschiedenen Gesetzen zur inneren und äußeren Sicherheit ergeben (zum Beispiel BVerfSchG, SÜG).

§ 3 Nr. 7 IFG schützt vertrauliche Informationen Dritter und korrespondiert insbesondere mit § 25 Abs. 3 SGB X.

Sofern Belange Dritter betroffen sind, ist deren Beteiligung gemäß § 8 IFG erforderlich.

Kein Anspruch auf Informationszugang

§ 3 IFG versagt einen Anspruch auf Zugang zu Informationen,

  • wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Belange oder Angelegenheiten haben kann (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann (vergleiche Abschnitt 2.2),
  • wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, (vergleiche Abschnitt 2.3),
  • wenn die Information besonderen Geheimnisschutzvorschriften unterliegen (vergleiche Abschnitt 2.4),
  • wenn es sich um vorübergehend beigezogene Informationen anderer Behörden handelt, die nicht Bestandteil der Vorgänge werden (vergleiche Abschnitt 2.5),
  • wenn durch das Bekanntwerden fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen beeinträchtigt werden könnten (vergleiche Abschnitt 2.7),
  • wenn es um vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen Dritter geht (vergleiche Abschnitt 2.5) und
  • wenn es um den Bereich der Nachrichtendienste geht oder Teilbereiche sonstiger Behörden, die sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen (vergleiche Abschnitt 2.2).

Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen, um dem Zweck des Gesetzes (freier Informationszugang) nicht zu unterlaufen. Sie sind nebeneinander anwendbar.

Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Information schutzwürdig ist. Gegebenenfalls ist der Zugang teilweise zu gewähren (GRA zu § 7 IFG, Abschnitt 4).

Mit Ausnahme der Nummer 8 sind nach § 3 IFG Einzelfallprüfungen erforderlich. Dabei sind die unterschiedlichen Abwägungsmaßstäbe „nachteilige Auswirkungen haben kann“ (Nummer 1) oder „gefährden kann“ (Nummer 2) oder „beeinträchtigt werden“ (Nummer 3) zu berücksichtigen.

Nachteilige Auswirkungen

Ein Zugang zu Informationen besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben könnte auf:

a)internationale Beziehungen; damit werden die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Verhältnis zu ausländischen Staaten, zwischen- und überstaatlichen Organisationen geschützt. Im Wesentlichen erfasst dies den Aufgabenbereich des Auswärtigen Amtes.
b)den Bereich der Bundeswehr; geschützt sind sowohl militärische als auch zivile Informationen, die Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Sachverhalte zulassen.
c)Belange der inneren und äußeren Sicherheit; dies betrifft den nichtmilitärischen Sicherheitsbereich, unter anderem der Nachrichtendienste (die über Nummer 8 ohnehin vom Informationszugang ausgeschlossen sind).
d)Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden; hier sind insbesondere Informationen in den Datenbanken des BMF sowie Informationen, die der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben der Zollverwaltung dienen, geschützt. Gleiches gilt für Informationen, die unter anderem nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dem Energiewirtschaftsgesetz den mit der Anwendung dieser Gesetze betrauten Behörden bekannt werden.
e)Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle; hierunter fallen Informationen, die der Bundesrechnungshof bei seiner Prüfung der finanzwirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand des Bundes erhält.
f)Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr; geschützt sind danach Informationen, die im Zusammenhang mit der Exportkontrolle erhoben werden.
g)laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren; während der Durchführung von Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen besteht kein Informationszugangsanspruch. Polizeiliche Ermittlungen und Ermittlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens sind von dem Ausschlusstatbestand mit erfasst. Ein Zugang kann - sofern nicht andere Ausschlussgründe vorliegen - nach Abschluss der Verfahren bestehen. Nach § 9 Abs. 2 IFG hat die Behörde bei der (teilweisen) Ablehnung des Antrages mitzuteilen, ob und wann voraussichtlich ein Zugang möglich ist.

Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Erforderlich ist bei dieser Prüfung nach § 3 Nr. 1 IFG eine Prognose, ob ein Informationszugang nachteilige Auswirkungen haben könnte. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers erfolgt nicht; anders als bei § 5 Abs. 1 IFG.

Öffentliche Sicherheit und Nachrichtendienste

§ 3 Nr. 2 IFG umfasst den gesamten Bereich der öffentlichen Sicherheit. Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger.

Sofern das Bekanntwerden von Informationen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen kann, besteht kein Zugang zu dieser Information. Dies gilt zum Beispiel im Bereich der Gefahrenabwehr für Einsatzkonzepte der Polizei.

§ 3 Nr. 8 IFG umfasst den gesamten Bereich der Nachrichtendienste des Bundes. Hierzu zählen das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst. Hier ist der Informationszugang nach dem IFG ausgeschlossen.

Gleiches gilt für Teilbereiche sonstiger Behörden, sofern diese sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Dies sind eng begrenzte Teilaufgaben der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes.

Während die Prüfung des Informationszuganges bei Informationen nach § 3 Nr. 2 IFG die Abgabe einer Prognose erfordert, nämlich ob die Bekanntgabe zu einer Gefährdung führen könnte, ist dies bei Nummer 8 nicht erforderlich, da der Zugang zum Bereich der Nachrichtendienste vollständig ausgeschlossen ist.

Vertraulichkeit von Beratungen

Nach § 3 Nr. 3 IFG besteht ein Informationszugang nicht, wenn und solange

a)dadurch die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)die Beratungen von Behörden

beeinträchtigt werden.

Geschützt wird die innerbehördliche Vertraulichkeit sowohl im internationalen als auch im innerstaatlichen Bereich. Nach § 3 Nr. 3 IFG ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch die Abgabe einer Prognose erfordert, ob durch die Bekanntgabe eine Beeinträchtigung entsteht. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers muss nicht erfolgen.

a)Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen

Mit § 3 Nr. 3 Buchst. a) IFG soll insbesondere die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung sichergestellt werden. Aber auch zum Beispiel Verhandlungen deutscher Behörden mit Stellen der Europäischen Union werden erfasst. Sofern und solange ein Bekanntwerden von Informationen die erforderliche Vertraulichkeit der internationalen Verhandlung beeinträchtigt, besteht kein Informationszugang. Nach Beendigung der Verhandlung oder dem Erfordernis der Vertraulichkeit kann - sofern nicht andere Ausschlussgründe entgegenstehen - der Zugang gewährt werden. Nach § 9 Abs. 2 IFG hat die Behörde bei der (teilweisen) Ablehnung des Antrages mitzuteilen, ob und wann voraussichtlich ein Zugang möglich ist.

b)Beratungen von Behörden

§ 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG gilt für innerstaatliche Abläufe ohne Außenwirkung auf internationale Verhandlungen. Hierunter fallen Beratungen zwischen und auch innerhalb von Behörden, Informationen, die der Aufsicht einer Behörde über eine nachgeordnete Behörde dienen, Beratungen zwischen Exekutive und Legislative und Beratungen zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen (zum Beispiel Forschungseinrichtungen).

Ein Informationszugang darf nur verwehrt werden, wenn und solange das Bekanntwerden die Arbeitsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung der Beratungen unzumutbar beeinträchtigt. Nach der Beeinträchtigung kann - sofern nicht andere Ausschlussgründe entgegenstehen - der Zugang gewährt werden. Nach § 9 Abs. 2 IFG hat die Behörde bei der (teilweisen) Ablehnung des Antrages mitzuteilen, ob und wann voraussichtlich ein Zugang möglich ist.

Besonderer Geheimnisschutz

Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn dem materiell-rechtliche Vorschriften in Spezialgesetzen entgegenstehen. Der dort geregelte Geheimnisschutz geht den Informationsansprüchen des IFG vor. § 5 Abs. 2 IFG wiederholt diesen Schutz ausdrücklich, wenn es um personenbezogene Daten geht (GRA zu § 5 IFG, Abschnitt 2.4).

Art und Umfang des Geheimnisschutzes richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten. Dies sind insbesondere § 35 SGB I für das Sozialgeheimnis, § 30 AO für das Steuergeheimnis und § 203 StGB für die ärztliche Schweigepflicht. Weiterhin sind eine Reihe von Spezialvorschriften zu beachten, die sich insbesondere aus den verschiedenen Gesetzen zur inneren und äußeren Sicherheit ergeben (zum Beispiel BVerfSchG, SÜG). Danach sind zum Beispiel Informationen, die als Verschlusssachen eingestuft sind („VS - nur für den Dienstgebrauch“) vom Zugang ausgeschlossen.

Es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, die sich auf das Vorhandensein entsprechender spezieller Geheimnisschutzvorschriften beschränkt. Es muss weder eine Prognose über mögliche Beeinträchtigungen, nachteilige Auswirkungen oder mögliche Gefährdungen vorgenommen werden, noch muss eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers erfolgen. Sobald eine spezielle Geheimnisschutzregelung besteht, schließt diese einen Informationszugang aus.

Hinweis:

Kein Berufs- oder Amtsgeheimnis und damit kein Recht auf Informationsverweigerung aufgrund eines besonderen Geheimnisschutzes ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, da das Gesetz sonst ins Leere liefe (BT-Drucksache 15/4493 zu § 5).

Beigezogene Informationen

§ 3 Nr. 5 IFG bekräftigt das Urheberprinzip. Danach beschränkt sich der Informationszugang auf die Informationen des Bundes. Ein Zugangsanspruch zu Informationen, die von einer Bundesbehörde vorübergehend beigezogen wurden, besteht nicht, sofern diese nicht Bestandteil der Vorgänge der Behörde werden. Der Antragsteller kann an die zuständige Stelle verwiesen, der Antrag dorthin weitergeleitet oder die Zustimmung dieser Stelle eingeholt werden (§ 8 Abs. 1 IFG).

Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es muss weder eine Prognose über mögliche Beeinträchtigungen, nachteilige Auswirkungen oder mögliche Gefährdungen vorgenommen werden, noch muss eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers erfolgen.

Informationen Dritter

§ 3 Nr. 7 IFG dient dem Schutz von Hinweisgebern und Informanten.

Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen sind so lange vom Zugang ausgeschlossen, wie das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung besteht. Eine Vielzahl von Behörden ist auf die freiwillige Informationszusammenarbeit mit den Bürgern angewiesen. Auf Bundesebene sind dies vor allem der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskartellamt, der Militärische Abschirmdienst. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund erhält eine Vielzahl von Informationen allgemeiner Natur und auch zu Einzelfällen.

Regelmäßig wird von den Bürgern die Verschwiegenheit der Behörde erwartet. Eine Reihe von spezialgesetzlichen Geheimnisschutzregelungen stellt insbesondere die Identität von Informanten unter Schutz, zum Beispiel im Sozialleistungsbereich § 25 Abs. 3 SGB X, sodass ein Zugang bereits nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist. Sofern derartige Spezialregelungen nicht bestehen, ist ein Zugang nach § 3 Nr. 7 IFG ausdrücklich ausgeschlossen.

Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Es muss weder eine Prognose über mögliche Beeinträchtigungen, nachteilige Auswirkungen oder mögliche Gefährdungen vorgenommen werden, noch muss eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers erfolgen. Sobald einer der beiden Ausnahmegründe vorliegt, schließt dieser einen Informationszugang aus.

Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen

§ 3 Nr. 6 IFG schützt die fiskalischen Interessen des Bundes. Dieses fiskalische Interesse besteht darin, dass der Bund wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind (BT-Drucksache 15/4493). Eine einseitige Offenlegungsverpflichtung für den Bund würde der Gleichordnung von Käufer und Verkäufer im Wirtschaftsleben zuwiderlaufen. Dritte könnten sich durch einen Informationszugang wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen.

Die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen wurden ausdrücklich den fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr gleichgestellt.

Es muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen. Dabei ist eine Prognose über eine mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Bundes oder der Sozialversicherung abzugeben. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers muss dagegen nicht erfolgen.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 IFG