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§ 1 IFG: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 1 IFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 legt fest, dass jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und gegenüber natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts hat, soweit eine Bundesbehörde sich dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

In Absatz 2 wird die Form der Auskunftserteilung geregelt.

Nach Absatz 3 gehen spezialgesetzliche Regelungen, mit denen Zugang zu amtlichen Informationen gewährt wird, den Regelungen des IFG vor. Ausnahmen bestehen ausdrücklich nur für die verwaltungsrechtlichen Auskunftsansprüche nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X. Diese Auskunftsansprüche stehen gleichrangig nebeneinander.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 1 Abs. 3 IFG verweist ausdrücklich auf die Vorschriften des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X. Diese Regelungen bestehen ebenso wie § 83 SGB X neben den Regelungen des IFG.

Anspruchsberechtigte

Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; zum Begriff der amtlichen Informationen wird auf § 2 IFG verwiesen.

Die Antragsteller müssen nicht in einem Rechtsverhältnis zu der Behörde stehen, sie müssen also nicht als Versicherte, Rentner, Arbeitgeber oder Zulagenberechtigte ein persönliches Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund haben. Es muss auch nicht - im Gegensatz zu den Vorschriften der Akteneinsicht - ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden.

Es ist unerheblich, ob der Antragsteller Deutscher oder Ausländer ist und wo er seinen Wohnsitz hat.

Auch juristische Personen des Privatrechts haben einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts dagegen gelten die Amtshilfevorschriften beziehungsweise die Auskunfts- und Übermittlungsrechte und -pflichten.

Anspruchsgegner

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 IFG) richtet sich gegen die Behörden des Bundes. Der Behördenbegriff entspricht dem des § 1 Abs. 4 VwVfG, also richtet sich der Anspruch gegen jede Stelle des Bundes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Zusätzlich erfasst der Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG sämtliche Bundesorgane und -einrichtungen (zum Beispiel Bundesgerichte, Bundestag), soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts, insbesondere Verwaltungshelfer, werden vom IFG umfasst, soweit sich eine Bundesbehörde ihrer bedient. Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich hier aber auch gegen die Behörde, da das IFG keinen Informationsanspruch gegenüber privaten Personen oder Stellen begründet.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos.

Jeder ist anspruchsberechtigt. Es muss weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Der Antrag muss auch nicht begründet werden, außer Rechte Dritter sind betroffen (§ 7 IFG).

Es muss kein formelles Antragsverfahren durchgeführt werden. Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gestellt werden. Er muss sich auch nicht ausdrücklich auf das IFG beziehen. Er muss jedoch so konkret formuliert sein, dass eine Bearbeitung und insbesondere eine eindeutige Zuordnung der erbetenen Informationen möglich ist.

Allgemeine Anfragen nach Broschüren oder Fundstellen von Gesetzen fallen nicht unter das IFG.

Form der Informationsgewährung

Grundsätzlich kann die Behörde entscheiden, wie sie den Zugang zu der gewünschten Information gewährt. Dies kann in Form von direkter Einsichtnahme durch den Antragsteller, schriftlicher oder mündlicher Auskunft oder Übersendung von Kopien geschehen. Sofern der Antragsteller aber eine bestimmte Art des Zuganges zu den Informationen begehrt, darf sie nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG davon nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen. Derartige Gründe können sich aus den §§ 3 bis 6 IFG ergeben, zum Beispiel Schutz bestimmter öffentlicher Belange oder des behördlichen Entscheidungsprozesses bei laufenden Verwaltungsverfahren.

Ein wichtiger Grund ist ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, der ausdrücklich in § 1 Abs. 2 S. 3 IFG erwähnt wird.

Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen spezialgesetzliche Regelungen dem IFG grundsätzlich vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dies im Einzelfall für den Antragsteller günstiger ist oder nicht. Spezialregelungen finden sich zum Beispiel im Umweltinformationsgesetz oder im Stasi-Unterlagen-Gesetz.

§ 1 Abs. 3 IFG sieht jedoch zwei Ausnahmen vor, die auch für die Rentenversicherungsträger von Bedeutung sind: § 29 VwVfG und § 25 SGB X.

Die dort verankerten Auskunfts- und Einsichtsrechte für Beteiligte im laufenden Verwaltungsverfahren bestehen neben dem Anspruch nach dem IFG. Damit wird durch das IFG ein Informationszugang auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens und für Nicht-Beteiligte ermöglicht.

Die Einschränkungen der §§ 3 bis 6 IFG, insbesondere zum Zugang zu personenbezogenen Daten, sind jedoch zu beachten.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 1 IFG