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§ 4 IFG: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 4 IFG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 4 Abs. 1 IFG enthält eine Ausnahme vom Informationszugang nach § 1 IFG zum Schutz laufender Verwaltungsverfahren.

Nach § 4 Abs. 2 IFG ist der Antragsteller über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu informieren.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in § 8 SGB X und in § 9 VwVfG definiert.

§ 4 Abs. 2 IFG, nach dem der Antragsteller über den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu informieren ist, korrespondiert mit § 9 Abs. 2 IFG, nach dem bei einer (teilweisen) Ablehnung des Zugangs dem Antragsteller mitzuteilen ist, ob und wann der Informationszugang (teilweise) später möglich ist.

Schutz laufender Verwaltungsverfahren

Nach § 4 Abs. 1 IFG sind laufende Verwaltungsverfahren grundsätzlich von einem Anspruch auf Informationszugang ausgenommen. Ein entsprechender Antrag soll abgelehnt werden. Die Behörde hat hier nur einen bedingten Ermessensspielraum. Sie hat den Antrag in der Regel abzulehnen und kann nur in bestimmten atypischen Fällen eine abweichende Entscheidung treffen.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine ungestörte Entscheidungsfindung der Behörde und eine vollständige und unbefangene Aktenführung zu gewährleisten.

  • Schutzgegenstand
    Geschützt vor einem Zugang sind regelmäßig Entwürfe von Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu deren unmittelbarer Vorbereitung. Diese werden nicht Bestandteil des Vorgangs und unterliegen somit auch nicht den Regelungen des IFG.
    Zu den geschützten Entscheidungsprozessen gehören zum Beispiel Verfahren zur Ernennung von Beamten, Richtern und Soldaten und zur Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien.
  • Voraussetzung
    Der Informationszugang darf nur abgelehnt werden, soweit und solange der Erfolg der Entscheidung der Behörde oder der bevorstehenden behördlichen Maßnahme durch den vorzeitigen Informationszugang vereitelt wird.
    Davon kann immer dann ausgegangen werden, wenn der Erfolg
    • überhaupt nicht,
    • mit anderem Inhalt oder
    • wesentlich später
    zustande kommen würde.
  • Nicht geschützte Informationen
    Nicht geschützt vor einem Informationszugang sind regelmäßig Gutachten und Stellungnahmen Dritter und Ergebnisse aus Beweiserhebungen, soweit sie nicht personenbezogen sind oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Personenbezogene Daten unterliegen gemäß § 5 IFG und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 IFG besonderem Schutz.

Informationspflicht über Ende des Verwaltungsverfahrens

Der Ausnahmegrund des § 4 Abs. 1 IFG vom Informationszugang entfällt, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Zugang kann nunmehr gewährt werden, wenn nicht andere Ausschlussgründe entgegenstehen (§§ 3 bis 6 IFG). Hierfür ist ein erneuter Antrag erforderlich. Das erste Antragsverfahren hat regelmäßig mit der (teilweisen) Ablehnung des Zugangs aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 IFG) seinen Abschluss gefunden. Nach § 9 Abs. 2 IFG hat die Behörde bei der Ablehnung auch mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späterem Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

Damit der Antragsteller entscheiden kann, ob er einen erneuten Antrag stellen will, soll er über den Abschluss des Verfahrens informiert werden.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 4 IFG