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§ 174 ZPO: Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)
Der bisherige § 173 wird § 174 mit Wirkung ab 01.01.2022. Der bisherige § 174 wird aufgehoben.

Inkrafttreten01.01.2022
Version001.00

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Zusatzinformationen

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