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§ 38 FamFG: Entscheidung durch Beschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2020

Änderung

In den Abschnitten 3.1.2, 4.3, 5.3 wurde BGH-Rechtsprechung ergänzt. Ferner erfolgten redaktionelle Änderungen.

Dokumentdaten
Stand24.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 38 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 38 FamFG enthält Aussagen über Form und Inhalt von Entscheidungen in FamFG-Verfahren.

Absatz 1 schreibt die Entscheidung durch Beschluss für alle Endentscheidungen verbindlich vor und definiert den Begriff der Endentscheidung.

Absatz 2 bestimmt den Mindestinhalt des Beschlusses.

Absatz 3 trifft Regelungen über die Begründungspflicht, das Datum des Erlasses sowie die erforderliche Unterschrift.

Nach Absatz 4 kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Begründung des Beschlusses absehen.

Absatz 5 enthält Ausnahmen zu Absatz 4.

Absatz 6 regelt die Ergänzung eines zunächst nicht mit Gründen versehenen Beschlusses, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden soll.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§116 FamFG stellt ausdrücklich klar, dass in Familiensachen, zu denen nach § 111 FamFG auch Versorgungsausgleichssachen gehören, ausschließlich durch Beschluss entschieden wird.

§ 38 FamFG gilt auch für Entscheidungen der Oberlandesgerichte/des Kammergerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs (§ 69 Abs. 3 FamFG, § 74 Abs. 4 FamFG).

§ 224 Abs. 2 FamFG ergänzt die in § 38 Abs. 3 FamFG geregelte Begründungspflicht für Versorgungsausgleichssachen.

Allgemeines

Das FamFG löst das bis zum 31.08.2009 geltende FGG ab und sieht in § 38 FamFG den förmlichen Beschluss als einheitliche Entscheidungsform für Endentscheidungen (siehe Abschnitt 3.1) in allen Angelegenheiten des FamFG vor (vergleiche § 1 FamFG). Eine ähnliche generelle Regelung fehlte im FGG, weshalb im früheren Recht für Endentscheidungen unterschiedliche Begriffe verwendet wurden (unter anderem Urteil, Verfügung, Anordnung, Entscheidung).

Durch die Vereinheitlichung der Entscheidungsform für Endentscheidungen sind in Verfahren nach dem FamFG unter anderem Urteile nicht mehr vorgesehen. Die Beschlussform gilt daher auch, wenn über die Scheidung und deren Folgesachen im Verfahrensverbund (§ 137 FamFG) entschieden wird.

Entscheidung durch Beschluss (Absatz 1)

Nach § 38 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss als Entscheidungsform für Endentscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben und gilt damit auch in sämtlichen Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (§ 217 FamFG). Hierzu gehören zum Beispiel Entscheidungen der Familiengerichte

  • über den Wertausgleich bei der Scheidung in Erst- und Abänderungsverfahren,
  • über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche,
  • in Berichtigungsverfahren,
  • in Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt oder deren Abänderung.

Weitere Versorgungsausgleichssachen sind in der GRA zu § 217 FamFG beschrieben.

Definition der „Endentscheidung“

§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG definiert den Begriff der Endentscheidung. Danach liegt eine Endentscheidung vor, wenn mit der Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (vergleiche BT-Drucksache 16/6308, Seite 195).

Die Endentscheidung muss die Instanz abschließen, sodass die Fortsetzung des Verfahrens nur noch durch Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt werden kann. Eine Endentscheidung liegt zum Beispiel vor, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache (Scheidung) ergeht oder über die Folgesache Versorgungsausgleich abschließend entschieden wird.

Ist die Hauptsache weggefallen, kann Endentscheidung auch eine isolierte Kostengrundentscheidung sein.

Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich

Das Familiengericht hat zwar grundsätzlich über den Versorgungsausgleich als einheitlichen Verfahrensgegenstand zu entscheiden, es kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich treffen. Für das familiengerichtliche Verfahren ist eine Endentscheidung durch Beschluss ausdrücklich auch dann vorgesehen, wenn der Verfahrensgegenstand nur teilweise im Rahmen einer Teilentscheidung erledigt wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG). Voraussetzung für eine Teilentscheidung ist, dass in der Entscheidung des Familiengerichts oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass die Entscheidung über den einen Teil des Verfahrensgegenstands unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen wird und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zum restlichen Verfahrensgegenstand ausgeschlossen werden kann (unter anderem Beschluss des BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 410/12, FamRZ 2014, 1614-1619).

Teilbar ist eine Entscheidung, wenn der Ausgleich eines Anrechts unabhängig ist vom Ausgleich eines anderen Anrechts. Hat beispielsweise der eine Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte Anrechte in der berufsständischen Versorgung erworben, ist der Ausgleich dieser Anrechte in dem jeweiligen System voneinander unabhängig. Das Familiengericht könnte daher zunächst das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung intern teilen und den internen Ausgleich des beim berufsständischen Versorgungsträger erworbenen Anrechts einer späteren Entscheidung vorbehalten, wenn die Ermittlung des dortigen Ehezeitanteils nicht zeitnah möglich ist.

Eine Entscheidung ist dagegen nicht teilbar, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit beispielsweise sowohl Anrechte in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, kann es wegen § 55 BeamtVG zum teilweisen Ruhen des Anrechts aus der Beamtenversorgung kommen. Gleiches gilt, wenn ein Ausschluss des Wertausgleichs wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG zu prüfen ist. Eine wechselseitige Abhängigkeit ist auch bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG anzunehmen, die eine Gesamtwürdigung aller Anrechte erfordert.

Zwischen- und Nebenentscheidungen

Keine Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG sind Zwischen- und Nebenentscheidungen, weil diese den Verfahrensgegenstand nicht erledigen. Hierzu gehören beispielsweise

Derartige Entscheidungen regeln nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern verschieben lediglich den Zeitpunkt für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in die Zukunft.

Allerdings ist die Beschlussform auch bei einigen Zwischen- und Nebenentscheidungen vorgeschrieben. Für Entscheidungen über die Abtrennung oder Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist die Beschlussform zum Beispiel in § 140 Abs. 6 FamFG beziehungsweise in § 221 Abs. 2, 3 FamFG geregelt. Die Beschlussform gilt auch in Fällen der Verhängung eines Ordnungsgeldes (§ 33 Abs. 3 FamFG) oder eines Zwangsgeldes (§ 35 Abs. 5 FamFG) sowie bei einer ablehnenden Entscheidung über die Hinzuziehung von Beteiligten (§ 7 Abs. 3, 5 FamFG).

Formaler Inhalt des Beschlusses (Absatz 2)

Nach § 38 Abs. 2 FamFG muss der Beschluss zu einer Endentscheidung mindestens Folgendes beinhalten:

  • Die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten (Abschnitt 4.1),
  • die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (Abschnitt 4.2), und
  • die Beschlussformel (Abschnitt 4.3).

Die Bezeichnung der Beteiligten sowie die Bezeichnung des Gerichts sind Bestandteil des sogenannten Rubrums, das auch als Deckblatt bezeichnet wird und den Beschluss einleitet. Darüber hinaus sind im Rubrum das Aktenzeichen, die Namen des oder der entscheidenden Richter sowie der Tag der letzten mündlichen Verhandlung aufgeführt.

Mit einem Verbindungssatz wird das Rubrum in die Beschlussformel übergeleitet, in der das Gericht seine Entscheidung knapp zusammenfasst. Anschließend folgen die Begründung der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Abgeschlossen wird der Beschluss durch die Unterschrift des Richters.

Beteiligte, ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigte

Um eine Bekanntgabe zu ermöglichen, sind die Beteiligten im Rubrum zu bezeichnen. Das sind in Versorgungsausgleichssachen in der Regel die Ehegatten und die beteiligten Versorgungsträger (siehe GRA zu § 219 FamFG). Erforderlich ist auch die Benennung der Verfahrensbevollmächtigten und deren Anschrift im Hinblick auf die an sie erfolgende Bekanntgabe der Entscheidung.

Anzugeben sind die im Zeitpunkt der Entscheidung formell am Verfahren Beteiligten. Unerheblich ist, ob sie von Anfang an beteiligt waren oder die Beteiligung erst nachträglich erfolgte. Während eines Verfahrens ausgeschiedene Beteiligte sind nicht zu benennen, wenn sich die Entscheidung nicht auch auf sie erstreckt.

Fehlt in einem Beschluss die Bezeichnung eines oder mehrerer Beteiligter, lässt sich dieser Mangel noch nach einer Rechtsmitteleinlegung heilen, sofern eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt.

Offenbare Unrichtigkeiten bei der Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Verfahrensbevollmächtigten können nach § 42 FamFG auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Im Rahmen der Berichtigung darf aber nicht ein bisher unbeteiligter Dritter hinzugezogen werden.

Gericht und Richter

Ein ordnungsgemäßes Verfahren setzt eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts voraus. Daher muss der Beschluss die Bezeichnung des Gerichts, der Abteilung sowie die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen mit ihrer Funktion (zum Beispiel „Richter am Amtsgericht“) enthalten. Bei einem zwischenzeitlichen personellen Wechsel sind nur die letztlich erkennenden Personen zu bezeichnen.

Beschlussformel

Der durch das FamFG eingeführte Begriff der Beschlussformel entspricht inhaltlich den nach dem Recht bis zum 31.08.2009 verwendeten Begriffen des Urteilstenors oder Beschlusstenors und hat diese abgelöst.

Die Beschlussformel ist das Kernstück des Beschlusses. Sie bestimmt über den Umfang der Rechtskraft sowie die Vollzieh- und Vollstreckbarkeit der Entscheidung und muss daher eindeutig gefasst und aus sich heraus verständlich sein, sodass eine Zwangsvollstreckung hieraus möglich ist (siehe BGH vom 12.07.2017, AZ: XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668: „…Aufgabe des Tenors ist es, das materielle Recht zu konkretisieren.“).

Die Beschlussformel ist vom Tatbestand und von den Entscheidungsgründen abzutrennen. Kann aus der Beschlussformel der Rechtskraftgehalt der Entscheidung nicht eindeutig erfasst werden, sind ergänzend auch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGH vom 27.02.1961, AZ: III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339).

Soweit die Beschlussformel unvollständig ist (es fehlt zum Beispiel eine Anordnung hinsichtlich einer Entgeltpunkteart), kommt eine Beschlussergänzung (§ 43 FamFG) in Betracht.

Bei Fehlen der Beschlussformel ist eine wirksame Bekanntgabe des Beschlusses nicht möglich. Eine unvollständige oder unrichtige Beschlussformel kann ein Beschwerdegrund sein (siehe GRA zu § 58 FamFG).

Begründungspflicht, Unterschrift und Erlass des Beschlusses (Absatz 3)

§ 38 Abs. 3 FamFG ergänzt die in Absatz 2 genannten Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses und bestimmt darüber hinaus, dass ein Beschluss

  • zu begründen ist (Abschnitt 5.1),
  • zu unterschreiben ist (Abschnitt 5.2) und
  • das Datum des Erlasses enthalten muss (Abschnitt 5.3).

Begründungspflicht (Satz 1)

Beschlüsse in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG). Für Versorgungsausgleichssachen ist die Begründungspflicht in § 224 Abs. 2 FamFG bestimmt (vergleiche GRA zu § 224 FamFG).

In den Entscheidungsgründen wird dargestellt, aus welchen Erwägungen heraus das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Sie enthalten die eigentliche Rechtfertigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und müssen so klar sein, dass neben den Ehegatten beispielsweise auch die beteiligten Rentenversicherungsträger die Entscheidung nachvollziehen können und in der Lage sind, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen.

Welchen konkreten Inhalt die Begründung haben muss, entscheidet das Familiengericht im Einzelfall. Das Gericht muss sich jedoch mit den wesentlichen Tatsachen und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen, Beweise sorgfältig würdigen und Rechtsgrundlagen benennen.

Hat das Familiengericht den Beschluss in einer Versorgungsausgleichssache nicht oder nur unvollständig begründet, liegt ein Verfahrensfehler vor. Eine fehlende oder unvollständige Begründung hindert allerdings weder die Wirksamkeit des Beschlusses noch den Beginn der Rechtsmittelfrist.

Unterschrift (Satz 2)

Die Urschrift eines Beschlusses in Versorgungsausgleichssachen ist zu unterschreiben (§ 38 Abs. 3 S. 2 FamFG), und zwar von dem Richter, der die Entscheidung getroffen hat. Im Fall einer Kollegialentscheidung unterschreiben alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Mit der Unterschrift grenzt sich der Beschluss von einem Beschlussentwurf ab. Wegen der übernommenen Verantwortung für den Gesamtinhalt muss sich die Unterschrift unter der vollständigen Urschrift des Beschlusses befinden.

Fehlt einem Beschluss die Unterschrift, handelt es sich nur um einen Beschlussentwurf, auch wenn er schriftlich bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe ist in diesem Fall unwirksam. Daher wird auch keine Rechtsmittelfrist ausgelöst. Zu den Besonderheiten bei Beschlussausfertigungen oder beglaubigten Abschriften siehe Abschnitt 8.

Datum des Erlasses (Satz 3)

Auf der Urschrift des Beschlusses ist das Datum seines Erlasses zu vermerken (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Dieses Datum ist für den Beginn der Beschwerdefrist bedeutsam, wenn die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten nicht oder nicht wirksam bewirkt werden konnte (siehe GRA zu § 41 FamFG). Nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG beginnt in derartigen Fällen die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fehlt auf der Urschrift des Beschlusses der Vermerk über das Datum des Erlasses, liegt weder ein Verfahrensmangel vor, noch ist eine wirksame Bekanntgabe (§ 41 FamFG) beeinträchtigt.

Wann ein Beschluss erlassen ist, ist in § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG definiert:

  • Wird der Beschluss mündlich durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 FamFG), ist die Entscheidung damit erlassen. Der mündlich mitgeteilte Beschluss ist zusätzlich schriftlich bekannt zu geben (§ 41 Abs. 2 S. 4 FamFG). Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 Abs. 3 FamFG).
  • Wird der Beschluss den Beteiligten nur schriftlich bekannt gegeben (§ 41 Abs. 1 FamFG), ist die Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe der für den Erlass maßgebliche Zeitpunkt.

Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Kammergerichts Berlin, die nicht verkündet wurden, sind mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (BGH vom 04.07.2018, AZ: XII ZB 240/17, FamRZ 2018, 1593).

Der Beschluss wird mit seinem Erlass existent. Das Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern (BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 586/14, FamRZ 2015, 1877).

Besonderheiten zur Begründung eines Beschlusses (Absätze 4 bis 6)

Die in § 38 Abs. 4 FamFG aufgezeigte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Begründung zu verzichten, gilt nach Absatz 5 nicht für Ehesachen (§ 121 FamFG), außer beim Scheidungsausspruch.

§ 38 Abs. 6 FamFG eröffnet die Möglichkeit zur Vervollständigung eines Beschlusses, wenn ein nach § 38 Abs. 4 FamFG in verkürzter Form abgefasster Beschluss im Ausland geltend gemacht werden soll.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist hiervon nicht betroffen. In Versorgungsausgleichssachen ist die Sonderregelung des § 224 Abs. 2 FamFG zu beachten. Danach sind Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, ohne Ausnahme zu begründen (siehe GRA zu § 224 FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 39 FamFG sind die Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit über das statthafte Rechtsmittel zu belehren.

Einzelheiten enthält die GRA zu § 39 FamFG.

Bekanntgabe des Beschlusses mittels Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift

Den beteiligten Rentenversicherungsträgern sind Beschlüsse der Familiengerichte mit Beschlussformel und Begründung bekannt zu geben, soweit die Entscheidungen den Versorgungsausgleich betreffen (§ 38 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 FamFG).

Für eine wirksame Bekanntgabe, die die Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 1 FamFG in Gang setzt, genügt die Bekanntgabe in Form einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Bis zum 30.06.2014 war die Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses zwingend.

Beglaubigte Abschriften müssen keine Abschriften der Urschrift des Beschlusses sein; es genügen Zweitschriften einer Beschlussausfertigung. Sie sind mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen, der den inhaltlichen Gleichlaut mit der Ausfertigung bestätigt.

Bei Ausfertigungen von Beschlüssen handelt es sich stets um Abschriften der Urschrift. Sie dürfen erst nach der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle veranlasst werden (§ 317 Abs. 2 ZPO). Mit dem Ausfertigungsvermerk, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist, wird die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt (§ 317 Abs. 4 ZPO). Im Rechtsverkehr vertritt die Ausfertigung die Urschrift.

Weitere Einzelheiten zur Bekanntgabe von Beschlüssen ergeben sich aus der GRA zu § 41 FamFG.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 617/08, BT-Drucksache 16/6308

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 38 FamFG vereinheitlicht die bis 31.08.2009 bestehenden Entscheidungsformen (Urteil, Beschluss) und legt generell für alle Verfahren die Entscheidungsform des Beschlusses fest.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 38 FamFG