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Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.06.2021

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.12.2014
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.00

Allgemeines

In dieser GRA wird beschrieben, welcher Personenkreis in die allgemeine sowjetische Sozialversicherung einbezogen war und deshalb Zeiten nach dem FRG, insbesondere Beitragszeiten nach § 15 FRG erwerben kann.

Da die Leistungen der sowjetischen Sozialversicherung unabhängig von einer etwaigen Beitragsleistung waren, fehlte in den sowjetischen Sozialgesetzen eine Beschreibung der versicherungs- und beitragspflichtigen Personen. Es wurde lediglich der (sehr umfangreiche) Kreis der Leistungsberechtigten benannt. Außerdem war geregelt, in welcher Form die Betriebe als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen hatten.

Beitragszeiten nach § 15 FRG können grundsätzlich für alle Arbeitnehmer berücksichtigt werden, weil an ihre Entlohnung gleichzeitig die Beitragszahlung durch ihren Arbeitgeber geknüpft war.

Trotz dieser umfassenden und im Grunde einfachen Regelung bedarf es einiger Erläuterungen zu den „Arbeitnehmern“ (siehe Abschnitt 2), zu einigen „arbeitsrechtlichen Regelungen“ (siehe Abschnitt 3) und zur „Entlohnung“ (siehe Abschnitt 4).

Weitere persönliche Voraussetzungen waren für die Einbeziehung in die sowjetische Sozialversicherung nicht erforderlich. Insbesondere war auch das Lebensalter unerheblich. Altersmäßige Beschränkungen konnten sich lediglich aus dem Arbeitsrecht (Jugendschutz) ergeben (siehe Abschnitt 3.1). Auch das Erreichen des Rentenalters oder der Bezug einer Rente hatten keinerlei Einfluss auf die Einbeziehung in die sowjetische Sozialversicherung.

Dokumentiert werden die geforderten Merkmale in der Regel durch das Arbeitsbuch (siehe Abschnitt 5).

Zum Abschluss folgen Hinweise für die FRG-Anerkennung (siehe Abschnitt 6).

Darüber hinaus enthalten die GRAen:

GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete,
GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete,
GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.5 Militärpersonen: Recht der Herkunftsgebiete

noch weitere Informationen zu bestimmten Personengruppen.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer wurden alle Personen angesehen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Betrieb beziehungsweise einer Organisation (Arbeitgeber) tätig waren.

Die Art des Betriebes oder der Organisation war unerheblich. Arbeitnehmer gab es sowohl in staatlichen, vergesellschafteten, genossenschaftlichen und (soweit existent) privaten Betrieben und Organisationen.

Ausführungen zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Regelungen siehe Abschnitt 3. Hinweise zu Besonderheiten wie

  • Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit einer Ausbildung (Fach- und Hochschüler, Praktikanten, Aspirantur, Ordinatur),
  • Arbeitsverhältnisse während einer Freiheitsbeschränkung (Häftlinge, Trud-Armee, verschleppte Rumäniendeutsche, verbrachte Spezialisten, Kriegsgefangene),
  • Grenzfälle zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen (Genossenschaftsmitglieder, Rechtsanwaltskollegien, Künstler) und
  • besondere Berufsgruppen (öffentlicher Dienst, Geistliche, Wissenschaftler)

sind in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete enthalten.

Für die Kolchosmitglieder, für die ein eigenes Sicherungssystem außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung existierte, siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete

Für Militärangehörige, die der staatlichen Versorgung unterlagen, siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.5 Militärpersonen: Recht der Herkunftsgebiete.

Nicht zu den Arbeitnehmern gehörten selbständig Erwerbstätige. Ausführungen zu diesem Personenkreis enthält ebenfalls die GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.1).

Arbeitsrechtliche Regelungen

Das Arbeitsrecht basierte in der Sowjetunion auf verfassungsrechtlichen Regelungen, die gleichermaßen die Pflicht zur Arbeit wie auch das Recht auf bezahlte Arbeit beinhalteten.

Das Arbeitsverhältnis beruhte grundsätzlich auf einem Arbeitsvertrag, der allerdings nur selten schriftlich, sondern meist mündlich abgeschlossen wurde. Arbeitsverträge wurden prinzipiell auf freiwilliger Basis geschlossen.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Arbeit und der für eine Planwirtschaft charakteristischen Arbeitskräftelenkung wurden die einzelnen Arbeitsverhältnisse häufig angeordnet und sie unterlagen vielfältigen Beschränkungen. Dennoch handelte es sich um reguläre Arbeitsverhältnisse. Zum großen Teil unterlagen sogar Häftlinge und Internierte dem Schutz der Sozialversicherung (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3).

Vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Werkvertrag, der auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis gerichtet ist. Personen, die im Rahmen eines solchen Werkvertrages tätig sind, galten nicht als Arbeitnehmer/Beschäftigte.

Jugendschutz

Im zaristischen Russland war Kinderarbeit durchaus üblich. Erst nach Gründung der Sowjetunion wurde sie allmählich durch die Einführung der Schulpflicht zurückgedrängt. Solange Schulpflicht bestand, durfte ein reguläres Arbeitsverhältnis nicht eingegangen werden. Ausgehend von dem in der Sowjetunion üblichen Einschulungsalter von sieben Jahren und den Erkenntnissen über die Schulpflicht (seit Beginn der 30er Jahre kann allgemein von einer zunächst vierjährigen Schulpflicht ausgegangen werden; beginnend in den Industriegebieten wurde sie dann auf sieben Jahre ausgedehnt, was Mitte der 50er Jahre weitgehend erreicht war; schließlich wurde die Schulpflicht Anfang der 60er Jahre auf acht Jahre verlängert) waren daher reguläre Arbeitsverhältnisse im Alter

  • von weniger als 11 Jahren (seit Anfang der 30er Jahre),
  • von weniger als 14 Jahren (seit Mitte der 50er Jahre),
  • von weniger als 15 Jahren (seit Anfang der 60er Jahre)

unzulässig.

Allerdings hat es durchaus Fälle gegeben (insbesondere in der Landwirtschaft und während des 2. Weltkrieges), in denen diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Die Regelvermutung kann daher durch beweiskräftige Unterlagen (zum Beispiel Eintragungen im Arbeitsbuch oder Vergleichbares) widerlegt werden.

Mutterschutz

Die in der Sowjetunion bestehenden gesetzlichen Mutterschutzregelungen beseitigten zwar nicht das Arbeitsverhältnis; sie befreiten aber die (werdenden) Mütter während bestimmter Fristen vor und nach der Geburt von der Arbeitsverpflichtung. Für die Sowjetunion sind die folgenden Mutterschutzfristen bekannt:

Zeitraum

Schutzfrist in Tagen

Hinweise

vor Geburt

nach Geburt

bis 14.12.1922??unbekannt
15.12.1922bis 30.06.19365656für Arbeiterinnen
4242für Angestellte,
bestimmte Angestellte
konnten jedoch die längere Schutzfrist der Arbeiterinnen beanspruchen; dazu gehörten: Stenotypistinnen, Kassiererinnen, Ärztinnen, Hebammen, Krankenschwestern und Dorfschullehrerinnen
01.07.1936bis 31.12.19385656-
01.01.1939bis 07.07.19443528-
08.07.1944bis 04.02.19553542im Normalfall
3556bei Mehrlingsgeburten
05.02.1955bis 31.08.19905656im Normalfall
5670bei Mehrlingsgeburten
01.09.1990bis zum Ende der Sowjetunion7056im Normalfall
7070bei Mehrlingsgeburten

Beachte:

Für Kolchosmitglieder gab es zeitweise eine abweichende Schutzfrist (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete Abschnitte 4.1, 4.2 und 5.5).

Zusätzlich zur Mutterschutzfrist wurde 1968 ein Mutterschafts- beziehungsweise Erziehungsurlaub eingeführt. Er war zunächst unbezahlt und bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes möglich. Seit den 80er Jahren wurde er bis zum 18. Lebensmonat des Kindes ausgedehnt und teilweise auch bezahlt (es handelte sich aber um keine Lohnzahlung, sondern um eine eigenständige Geldleistung).

Arbeitszeit

Auf die Verkürzung der Arbeitszeit wurde in der Sowjetunion besonderes Gewicht gelegt. Bereits in den 60er Jahren war eine 40-Stunden-Woche vorgesehen und weitere Verringerungen beabsichtigt. Inwieweit diese Ziele realisiert wurden, lässt sich nicht definitiv feststellen. Erst zum Ende der Sowjetunion kann generell von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen werden, wobei es für bestimmte Personenkreise/Tätigkeiten stets Sonderregelungen mit kürzerer Arbeitszeit gegeben hatte.

Im Jahr 1967 erfolgte eine weitgehende Umstellung von der 6-Tage-Woche auf die 5-Tage-Woche. Allerdings konnte die 6-Tage-Woche (bis zuletzt) in allen Betrieben beibehalten werden, für die die Änderung „nicht zweckmäßig“ war.

Mehrfachbeschäftigungen

Das gleichzeitige Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse (Mehrfachbeschäftigung) war in der Sowjetunion nichts Ungewöhnliches; es war generell zulässig. Mitunter sind sogar mehrere unterschiedliche Arbeitsverhältnisse mit demselben Betrieb/Arbeitgeber eingegangen worden. Da das Arbeitsbuch regelmäßig vom Betrieb der Hauptbeschäftigung geführt wurde, sind darin in der Regel nur die Angaben zur Hauptbeschäftigung enthalten. Alle weiteren Beschäftigungen konnten zwar auf Wunsch des Betroffenen ebenfalls eingetragen werden, vorgeschrieben war das aber nicht.

Entlohnung

Die Entlohnung der Arbeitnehmer war - auch wenn sie durch das Arbeitsrecht garantiert wurde - für die sowjetische Sozialversicherung unerheblich. Folglich gab es auch keinerlei Mindest- oder Höchstgrenzen bei der Entgeltzahlung für die Einbeziehung in die Sozialversicherung.

Dennoch kommt der Entgeltzahlung für die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG entscheidende Bedeutung zu. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber die Beiträge nach einem bestimmten Prozentsatz der Lohnsumme leistete. Nur wenn Lohn/Gehalt gezahlt wurde, war auch eine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden. Zur Beitragszahlung siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.1 Grundsätze der Sozialversicherung: Recht der Herkunftsgebiete Abschnitt 4).

Wurde die Lohnzahlung unterbrochen (zum Beispiel bei Krankheit, während des Mutterschutzes, bei Freistellungen von der Arbeit, bei unbezahltem Urlaub), erfolgte auch automatisch keine Beitragszahlung.

Zu beachten ist, dass nicht jede Entgeltzahlung des Arbeitgebers Lohn oder Gehalt sein musste. Die Arbeitgeber zahlten teilweise auch andere Gelder aus, zum Beispiel Stipendien für die zur Weiterbildung freigestellten Mitarbeiter oder Sozialleistungen bei vorübergehendem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Krankengeld). Da solche Leistungen oft nach dem letzten Lohn/Gehalt bemessen waren, wurden sie von den Versicherten häufig (zu Unrecht!) als Lohnfortzahlung aufgefasst. Alle nicht zum Lohn/Gehalt gehörenden Zahlungen hatten keine Beitragsleistung zur Folge.

Mögliche Stipendienzahlungen der Arbeitgeber sind bei den Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit einer Ausbildung beschrieben (GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2).

Hinweise auf etwaige Sozialleistungen der Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit den kurzfristigen Leistungen der Sozialversicherung beschrieben (GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.7 Sonstige Sozialleistungen: Recht der Herkunftsgebiete).

Unterlagen (Arbeitsbuch)

Aufgrund des in der Sowjetunion praktizierten Beitragsverfahrens existierten dort keine Beitragsnachweise (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.1 Grundsätze der Sozialversicherung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4). Das für die sowjetische Sozialversicherung entscheidende Dokument war das Arbeitsbuch. In ihm waren alle für eine etwaige Leistungsgewährung erforderlichen Angaben enthalten.

Arbeitsbücher existierten bereits seit den 20er Jahren. Eine entsprechende Verordnung vom 20.12.1938 (in Kraft getreten am 15.01.1939), die zwar im Laufe der Zeit aktualisiert/ergänzt wurde, blieb in ihrem wesentlichen Inhalt bis zuletzt weiterhin zutreffend.

Für jeden Arbeitnehmer, der länger als fünf Tage beschäftigt war, musste ein Arbeitsbuch ausgestellt werden. Das galt auch für Saison- und Aushilfskräfte. Ohne Vorlage des Arbeitsbuches durfte ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden. Während der Beschäftigung verblieb das Arbeitsbuch beim Arbeitgeber (bei Mehrfachbeschäftigten beim Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung). Der Arbeitgeber nahm alle notwendigen Eintragungen über das Arbeitsverhältnis vor (Einstellung, Versetzungen, Entlassung), aber auch über Wehrdienstzeiten, Fortbildungsmaßnahmen und Ähnliches. Bei der Entlassung wurde das Arbeitsbuch dem Betreffenden ausgehändigt.

Die Arbeitsbücher waren grundsätzlich in russischer Sprache abgefasst; in den einzelnen Unionsrepubliken oder Autonomen Gebieten gegebenenfalls zusätzlich in der dortigen Amtssprache. So waren beispielsweise Arbeitsbücher aus der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik (ASSR) der Wolgadeutschen zweisprachig (russisch/deutsch) abgefasst (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2).

Bis in die 70er/80er Jahre war es den Aussiedlern grundsätzlich verboten, Arbeitsbücher (wie auch verschiedene andere Dokumente) bei der Ausreise mitzunehmen. An ihrer Stelle konnten aber gesonderte Archivbescheinigungen mitgebracht werden. Inzwischen besteht ein solches Verbot nicht mehr. Die in den letzten Jahren zugezogenen Spätaussiedler sind regelmäßig im Besitz ihres Arbeitsbuches.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Da in der Sowjetunion regelmäßig alle abhängig Beschäftigten rentenversichert waren, führt ein Arbeitsverhältnis in der Regel auch zur Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG.

Bei der Beweiswürdigung, ob ein reguläres Arbeitsverhältnis bestand, kommt entsprechend den sowjetischen Regelungen dem Arbeitsbuch die wichtigste Indizwirkung zu. Während der im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigungen kann ein solches Arbeitsverhältnis unterstellt werden; fehlende Eintragungen im Arbeitsbuch sprechen gegen das Vorliegen eines regulären Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zweit- und Drittbeschäftigungen. Sie wurden üblicherweise nicht im Arbeitsbuch eingetragen, sodass die fehlende Eintragung nicht gegen solche Zweit- und Drittbeschäftigungen sprechen.

Bei Mehrfachbeschäftigungen ist lediglich zu beachten, dass sie entsprechend den Regelungen in Deutschland (Eingliederungsprinzip) nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sind - auch wenn es sich nach sowjetischem Recht um getrennte Arbeitsverhältnisse handeln konnte - als ein Beschäftigungsverhältnis zu werten (siehe Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.03.2005, AZ: L 1 RA 147/04; unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.02.1983, AZ: 12 RK 26/81 , BSGE 55, 1).

Zu Mehrfachbeschäftigungen siehe auch GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 3.3.

Ausgehend von der vorrangigen Schulpflicht sind reguläre Arbeitsverhältnisse bei Minderjährigen im Alter

  • von weniger als 11 Jahren (seit Anfang der 30er Jahre),
  • von weniger als 14 Jahren (seit Mitte der 50er Jahre),
  • von weniger als 15 Jahren (seit Anfang der 60er Jahre)

als nicht glaubhaft anzusehen, sofern keine beweiskräftigen Unterlagen wie das Arbeitsbuch vorhanden sind.

Das Erreichen des Rentenalters in der Sowjetunion oder der Bezug einer sowjetischen Rente stehen der Anerkennung einer Beitragszeit für weiterbeschäftigte Rentner nicht entgegen. Einschränkungen ergeben sich nur aus § 19 Abs. 3 FRG (siehe GRA zu § 19 FRG, Abschnitt 4 und siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.6 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 7.1).

Auch wenn die sowjetischen Arbeitsbücher die verlässlichsten Unterlagen für die Anerkennung von FRG-Zeiten sind, können sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (mit der Folge der 5/6-Kürzung). Der Grund hierfür ist, dass sie - entsprechend den Erfordernissen der sowjetischen Sozialversicherung - nur Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse enthalten, nicht aber über etwaige Fehlzeiten, in denen es ohne Lohnzahlung auch zu keiner Beitragszahlung gekommen ist. Auf das Urteil des BSG vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81 (in DAngVers 1982, S. 355 ff.) sowie auf die GRA zu § 22 FRG wird hingewiesen.

Sofern FRG-Berechtigte darüber hinausgehende Bestätigungen der Arbeitgeber mit Angaben über Fehlzeiten vorlegen, ist nach den in der GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 7, beschriebenen Grundsätzen zu prüfen, ob sie im Einzelfall als Nachweis angesehen werden können.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen bestand zwar das Arbeitsverhältnis weiter, die Arbeitsleistung und damit auch die Entlohnung ruhten aber, sodass die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG verwehrt ist. Anstelle dessen wurden Leistungen der Sozialversicherung gewährt, und die Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen (siehe Abschnitt 3.2) stellen Anrechnungszeiten nach § 29 FRG dar (siehe GRA zu § 29 FRG).

Während eines Erziehungsurlaubs bestand ebenfalls kein Anspruch auf Lohnzahlung, sodass auch insoweit keine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG erfolgen kann. Insoweit bleibt lediglich die Anerkennung als Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit zu prüfen (siehe GRA zu § 28b FRG).

Die Erkenntnisse über die Arbeitszeit können zunächst nicht mehr sein als allgemeine Hintergrundinformationen. Für eine Festlegung der üblichen Arbeitszeit bei der Bestimmung des Teilzeitfaktors sind sie zu lückenhaft. Insoweit ist (sofern sich im Einzelfall nichts Gegenteiliges ergibt) weiterhin pauschal der in der Gesetzesbegründung zu § 26 S. 3 FRG genannte Wert von 45 Stunden pro Woche zugrunde zu legen (siehe GRA zu § 26 FRG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete