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Art. 28 DPSVA: Arbeitskräfteabkommen DDR - Polen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand17.11.2015
Rechtsgrundlage

Art. 28 DPSVA

Version001.01

Inhalt der Regelung

Versicherungszeiten polnischer Werktätiger im Sinne des sogenannten Arbeitskräfteabkommens zwischen der DDR und Polen vom 05.09.1988, die auf Grund dieses Arbeitskräfteabkommens zurückgelegt wurden, gelten gemäß Art. 28 Abs. 2 DPSVA 1990 als Versicherungszeiten nach polnischen Rechtsvorschriften.

Eine Änderung seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ergibt sich aufgrund der Eintragung in den Anhang III Buchst. A Nr. 19b VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht. Inzwischen gilt dies aufgrund der Eintragung in den Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 unverändert weiter.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Hauptrecht regelt § 248 Abs. 3 SGB VI die Gleichstellung und Zuordnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den Beitragszeiten nach Bundesrecht.

Betroffene Zeiten

Art. 28 Abs. 2 DPSVA 1990 erwähnt nur das Arbeitskräfteabkommen vom 05.09.1988. Die DDR hatte mit Polen jedoch zuvor zwei weitere Arbeitskräfteabkommen (Abkommen vom 17.03.1966 und vom 25.05.1971) geschlossen, für die nichts anderes gilt.

Die Arbeitskräfteabkommen unterstellten die auf ihrer Grundlage zeitlich befristet in der DDR beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer entsprechend dem Territorialitätsprinzip der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Polnische Werktätige, die in Betrieben der ehemaligen DDR im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen beschäftigt waren, hatten demzufolge Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR zu entrichten. Davon wurden jedoch Pauschalbeträge oder ein bestimmter Vomhundertsatz der Beitragssumme an den polnischen Träger überwiesen.

Im Rahmen des letzten Arbeitskräfteabkommens vom 05.09.1988 hat die Bundesrepublik Deutschland diese Pauschalzahlungen bis zum 30.09.1991 vorgenommen (siehe BGBl. II 1993 S. 1180). Zeiten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 können somit längstens bis zum 30.09.1991 vorliegen.

Die im Rahmen der Arbeitskräfteabkommen tätigen polnischen Arbeitnehmer erhielten üblicherweise (wie alle Arbeitnehmer in der ehemaligen DDR) einen Sozialversicherungsausweis, in den alle Daten des Beschäftigungsverhältnisses einzutragen waren. Um zu verdeutlichen, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitskräfteabkommens beschäftigt waren, sollten die Ausweise auf den Seiten 14/15 mit folgendem Vermerk versehen werden:

"Laut Abkommen mit .... vom .... besteht kein Anspruch auf Alters- und Invalidenrenten der Sozialversicherung der DDR".

Entsendeland und Datum des zutreffenden Abkommens waren jeweils einzutragen.

In der Praxis wurden jedoch die vorgesehenen Vermerke nicht in allen Fällen durch die Lohnbuchhaltungen der Einsatzbetriebe aufgenommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde den Beschäftigten eine „Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsjahre" ausgehändigt, die Angaben zum Beschäftigungszeitraum und erzielten Verdienst enthielt.

Bei kurzzeitigen Beschäftigungen (grundsätzlich bis zu 4 Wochen) bestand auch die Möglichkeit, keine Beiträge zur Sozialpflichtversicherung in der ehemaligen DDR zu entrichten. Dann wurde kein Sozialversicherungsausweis, sondern nur die „Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsjahre" ausgestellt.

Die früher zum Teil in den Betrieben verbliebenen DDR-Sozialversicherungsausweise dienen heute unter anderem den Berechtigten gegenüber der polnischen Sozialversicherung als Nachweis für die zurückgelegte Beschäftigungszeit. Inzwischen wurden die in den früheren DDR-Betrieben aufgefundenen und dort nicht mehr benötigten SV-Ausweise der polnischen Seite übergeben. Sie werden zentral in der folgenden ZUS-Zweigstelle gelagert:

ZUS Gorzow-Wielkopolski

ul. Sikorskiego 42

66-400 GORZOW-WIELKOPOLSKI

POLEN

Sofern sich polnische Werktätige, die im Rahmen der genannten Arbeitskräfteabkommen beschäftigt waren, zwecks Nachweis der Versicherungszeiten im Einzelfall an eine deutsche Verbindungsstelle wenden, sind sie vorrangig an diese ZUS-Zweigstelle zu verweisen.

Rechtsfolgen

Die im Rahmen der drei Arbeitskräfteabkommen von polnischen Werktätigen in der DDR zurückgelegten Arbeitszeiten stellen Kraft gesetzlicher Fiktion polnische Versicherungszeiten dar. Sie können - anders als dies bei Arbeitskräfteabkommen der DDR mit anderen Staaten möglich ist (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4.2) - nicht als Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden.

Im Regelfall sind diese Zeiten also in der polnischen Rente zu honorieren. Dies betrifft sowohl die bis zum 31.12.1990 zurückgelegten Zeiten als auch die zwischen dem 01.01.1991 und dem 30.09.1991 zurückgelegten Zeiten. Jedoch ist durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union eine Berücksichtigung im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung möglich.

Dabei kann jedoch auch eine Honorierung in der deutschen Rente in Betracht kommen. Dies dann, wenn die Zeiten bis 31.12.1990 vom DPRA 1975 erfasst werden und aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland seit dem 31.12.1990 in der deutschen Rente zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975). Art. 2 Abs. 1 ZustG zum DPRA 1975 schreibt dafür die Anwendung des FRG vor.

Eine Honorierung der Arbeitszeiten in der deutschen Rente kommt außerdem dann in Betracht, wenn das FRG unmittelbar anzuwenden ist. Dies betrifft alle vor der Aussiedlung im Rahmen eines Arbeitskräfteabkommens zurückgelegten Zeiten, sofern der Versicherte zum berechtigten Personenkreis des FRG gehört.

Die Bewertung hätte in beiden Fällen nach den maßgeblichen Tabellenwerten zum FRG (Anlagen 1 bis 16 nach Maßgabe des Übergangsrechts beziehungsweise nach § 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI und den Anlagen 13, 14 SGB VI zu erfolgen. Liegen in der DDR zurückgelegte Arbeitszeiten vor, die im Ausnahmefall nicht (mehr) unter die drei Arbeitskräfteabkommen fallen, sind diese Zeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Die Vorschrift ist zum 01.10.1991 in Kraft getreten. Mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union finden ab 01.05.2004 vorrangig die Vorschriften des Europarechts Anwendung.

Die Regelungen des Art. 28 Abs. 2 DPSVA 1990 finden dabei durch Eintragung in den Anhang III Teil A Nr. 19b VO (EWG) Nr. 1408/71 und ab 01.05.2010 durch Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiter Anwendung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 28 DPSVA