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§ 18 FRG Anlage 1: Allgemeine Verwaltungsvorschrift - Zusatzversicherung / nicht anrechenbare Beschäftigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 18 FRG

Version001.00

Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 18 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes

vom 29. August 1966 (BAnz. Nummer 170, Seite 1)

Nach § 18 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 93), geändert durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

  • Zu § 18 Absatz 3 Satz 1:
    • Allgemeines Nr. 1
    • Verfahren Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5
    • Versorgung Nr. 6
    • Nachversicherung Nr. 7
  • Zu § 18 Absatz 3 Satz 3:
    • Allgemeines Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10
    • Verfahren Nr. 11
    • Schlussvorschriften Nr. 12

Zu § 18 Absatz 3 Satz 1

Allgemeines

Nummer 1

(1)Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist eine Zeit,
a)die im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder
b)für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt, nicht als Beschäftigungszeit (§§ 16, 17 Absatz 2 Satz 1) zu berücksichtigen.
(2)Voraussetzung für die Anwendung des §18 Absatz 3 Satz 1 ist, dass am 1. Januar 1959 oder im Zeitpunkt einer erstmaligen Bescheiderteilung über Regelleistungen oder einer anderen Entscheidung (Nummer 2 Satz 2) nach dem 31. Dezember 1958 eine Anwartschaft oder ein Anspruch darauf besteht, dass eine Zeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder die Nachversicherung als durchgeführt gilt.
oben

Verfahren

Nummer 2

Wird eine Regelleistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1235 RVO, § 12 AVG, § 34 RKG) beantragt und ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ausgeschlossen ist, so hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dies von Amts wegen zu prüfen. Das gleiche gilt in anderen Fällen, zum Beispiel bei Prüfung der Frage, ob ein Recht auf Weiterversicherung besteht oder bei der Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens.

oben

Nummer 3

In den Fällen der Nummer 2, in denen dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die maßgebenden Tatsachen nicht bekannt sind, hat er oder an seiner Statt das zuständige Versicherungsamt (in der Freien Hansestadt Hamburg das zuständige Bezirksamt) den Antragsteller - bei Fehlen eines Antragstellers den Versicherten oder die Hinterbliebenen - aufzufordern, sich nach Formblatt 1 zu äußern.

oben

Nummer 4

(1)Besteht nach den Erklärungen des Antragstellers oder nach den Ermittlungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewissheit oder die Möglichkeit, dass eine Zeit bei einer Versorgung nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder berücksichtigt werden wird, so hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die zuständige Versorgungs- oder Beschäftigungsdienststelle zu ersuchen, sich nach Formblatt 2 zu äußern.
(2)Die Versorgungs- oder Beschäftigungsdienststelle hat dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die erbetenen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ist die Versorgungs- oder Beschäftigungsdienststelle, an die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Absatz 1 sein Ersuchen um Auskunft gerichtet hat, nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten und den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verständigen.
(3)Die zuständige Dienststelle hat spätere Veränderungen der Verhältnisse dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen.
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Nummer 5

Besteht nach den Erklärungen des Antragstellers oder den Ermittlungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, dass für eine bestimmte Zeit die Nachversicherung als durchgeführt gilt, so hat sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ihm hierüber keine Bescheinigung vorliegt, um Auskunft an die für die Erteilung der Bescheinigung über die Nachversicherung zuständige Versorgungsdienststelle (Feststellungsstelle) zu wenden. Diese Stelle hat unverzüglich Auskunft zu erteilen und spätere Veränderungen mitzuteilen. Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Versorgung

Nummer 6

(1)Als Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a ist eine Versorgung anzusehen, die in Anwendung eines im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes geltenden Beamtenrechts zu gewähren ist oder auf Grund einer Soll- oder Kannvorschrift in diesem Recht auf Lebenszeit oder auf die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes bewilligt wird.
(2)Als solche Versorgung sind insbesondere folgende Versorgungsbezüge des Beamtenrechts anzusehen:
a)Ruhegehalt, Unfallruhegehalt,
b)Übergangsgehalt nach dem G 131 (nicht dagegen Übergangsbezüge nach §§ 52a, 52b G 131),
c)Witwengeld, Witwergeld,
d)Waisengeld,
e)Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit,
f)Unterhaltsbeitrag für eheliche und uneheliche Kinder für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes,
g)Abfindung nach §§ 152, 153 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Vorschriften.
Als Versorgung ist nicht anzusehen Übergangsgeld nach § 154 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende Vorschriften.
(3)Eine Versorgung ist als nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt anzusehen, wenn eine im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes befindliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgesellschaft sie gewährt und wenn sie ihre Rechtsgrundlage nicht im Beamtenrecht, sondern in einer besonderen für das Dienst-(Arbeits-)verhältnis geltenden Regelung (Gesetz, Verordnung, Satzung, Statut Dienstordnung, Ruhelohnordnung oder Vertrag) hat, jedoch nach Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1 entspricht.
(4)Ob die Versorgungsbezüge gezahlt werden oder ganz oder teilweise ruhen, ist bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Anwartschaft auf Versorgung liegt vor, wenn nach den geltenden Vorschriften eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Zeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden wird.
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Nachversicherung

Nummer 7

Eine Nachversicherung gilt als durchgeführt in den Fällen der §§ 72, 72a, 72b G 131, des § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, des Artikels 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG.

oben

Zu § 18 Absatz 3 Satz 3

Allgemeines

Nummer 8

Durch § 18 Absatz 3 Satz 3 wird die Anwendung des § 32 Abs. 3 G 131 auf Beschäftigungszeiten oder solche Beitragszeiten vor Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Nummer 6) erstreckt, für die seinerzeit Prämienreserven (Überweisungsbeträge) entweder nicht abgeführt worden sind oder nicht abzuführen waren (zum Beispiel bei Fehlen einer derartigen Regelung im Herkunftsland). Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 G 131 sind diese Zeiten somit den dort bezeichneten Zeiten, für welche die Prämienreserven abgeführt worden sind, gleichgestellt. Diese nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 3 G 131 der Bemessung der Versorgung nach dem G 131 zugrunde zu legenden Zeiten sind als Zeiten im Sinne des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes anzusehen.

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Nummer 9

§ 18 Absatz 3 Satz 3 findet auf die Personen nach § 32 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 3 G 131 Anwendung, denen bei Verkündung des Gesetzes am 3. März 1960 ein Anspruch auf Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zustand.

oben

Nummer 10

(1)Als sonstige Beschäftigungszeiten im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 3 sind die Zeiten nach § 16 anzusehen, das heißt nach vollendetem 16. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten eines abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses, die vor Begründung des Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Nummer 6) liegen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit werden von § 16 nicht erfasst.
(2)Als sonstige Beitragszeiten im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 3 sind die Zeiten nach §§ 15, 17 Absatz 1 anzusehen, die vor Begründung des Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Nummer 6) liegen.
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Verfahren

Nummer 11

(1)Die Versorgungsdienststelle hat von Amts wegen zu prüfen, ob bei den Personen nach Nummer 9 Beschäftigungs- oder Beitragszeiten (Nummer 10) vorliegen, die vor Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung liegen.
(2)Die Versorgungsdienststelle hat erforderlichenfalls die Personen nach Nummer 9 aufzufordern, ihr mitzuteilen, ob und welche Beschäftigungs- oder Beitragszeiten (Nummer 10) sie zurückgelegt haben und ob und in welchem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen sie versichert sind und von welchem Zeitpunkt an eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt wird. § 81a G 131 ist zu beachten.
(3)Ob Beschäftigungs- oder Beitragszeiten noch Nummer 10 vorliegen, ist im Benehmen mit dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen.
(4)Die Versorgungsdienststelle stellt die in Nummer 10 bezeichneten Beschäftigungs- oder Beitragszeiten fest und berücksichtigt sie nach § 32 Abs. 3 Satz 1 G 131 bei der der Bemessung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Auf Grund der Berücksichtigung der Beschäftigungs- oder Beitragszeiten nach § 32 Abs. 3 G 131 sind Versorgungsbezüge frühestens vom 1. Januar 1959 an zu zahlen.
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Schlussvorschriften

Nummer 12

Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1965. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. August 1962 (Bundesanzeiger Nummer 151 vom 11. August 1962) tritt außer Kraft.

oben

Zusatzinformationen

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