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Rechtsgrundlagen Slowakei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand28.04.2015
Version002.01

Mögliche Rechtsgrundlagen

Im Verhältnis zur Slowakischen Republik (Slowakei) bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

In Betracht kommen hier:

  • das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
  • das deutsch-slowakische SV-Abkommen vom 12.09.2002, siehe Abschnitt 3, und
  • das Abkommen DDR - Tschechoslowakei vom 11.09.1956, siehe Abschnitt 4.

Diese GRA gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 5 enthalten.

Europarecht

Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 16.04.2003 ist die Slowakei am 01.05.2004 der EU beigetreten.

Infolgedessen fanden im Verhältnis zur Slowakei auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.05.2004 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, sowie den jeweiligen GRA zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

Einschränkungen bei der Anwendung des Europarechts können sich im Rahmen des SVA-Slowakei aufgrund der sogenannten „Stichtagsfälle“ ergeben, siehe Abschnitt 3.

Leistungsansprüche nach dem Europarecht können zudem nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei vom 11.09.1956 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.

Deutsch-slowakisches SV-Abkommen vom 12.09.2002

Das deutsch-slowakische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.09.2002 (SVA-Slowakei) nebst Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung ist am 01.12.2003 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Zusammenrechnung im Leistungsfall und den Export von Rentenleistungen.

Das SVA-Slowakei ist zwar durch den Beitritt der Slowakei zur EU zum 01.05.2004 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.

Ausgenommen hiervon ist die aufgrund des Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiter geltende Abkommensregelung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 SVA-Slowakei. Hiernach werden bei sogenannten „Stichtagsfällen“ Ansprüche aus Versicherungszeiten eines Vertragsstaates nicht begründet, wenn diese Versicherungszeiten schon in der Rente des anderen Vertragsstaates nach dessen nationalen Rechtsvorschriften abgegolten werden und die Berechtigten sich seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.12.2003 durchgehend im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 SVA-Slowakei.

Leistungsansprüche nach dem SVA-Slowakei können zudem nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei vom 11.09.1956 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.

Abkommen DDR - Tschechoslowakei vom 11.09.1956

Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 11.09.1956 (GBl. 1957 I Nr. 50 S. 393) ist noch bis 31.12.1992 weiter anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes existieren darüber hinaus jedoch noch umfassende Übergangsregelungen, nach denen das Abkommen auch nach dem 31.12.1992 noch weiter anzuwenden ist.

Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Übersicht Abk. DDR-Tschechoslowakei.

Bei weiterer Anwendung dieses Abkommens können weder aufgrund des SVA-Slowakei noch aufgrund des Europarechts weitergehende Ansprüche entstehen. Die Ausschlussregelung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Slowakei gilt nach Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II (beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift) unverändert weiter. Eine Neufeststellung der Rente wegen des Inkrafttretens des SVA-Slowakei, wegen des EU-Beitritts nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder wegen des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 ist somit ausgeschlossen.

Fremdrentenrecht

Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung slowakischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRAen zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.

Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des SVA-Slowakei war durch Nr. 9 SP zum SVA-Slowakei sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchst. A Deutschland-Slowakei zur VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt der Slowakei am 01.05.2004 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.

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