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Artikel 2 SVA-Slowakei: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.2003
Version001.00

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.auf die slowakischen Rechtsvorschriften über die Sozialversorgung im Umfang folgender Leistungen:
a)Altersrente,
b)Invalidenrente,
c)Teilinvalidenrente,
d)Witwenrente,
e)Witwerrente,
f)Waisenrente;
2.auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
a)Rentenversicherung,
b)hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
c)Alterssicherung der Landwirte,
d)Unfallversicherung in Bezug auf Renten und einmalige Geldleistungen.

(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines an­deren Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die über­staatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthält, nach denen Versiche­rungs­zeiten endgültig in die Last eines Vertragsstaats übergegangen oder aus der Last eines Ver­tragsstaats abgegeben worden sind.

(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Rechtsvorschriften, die die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen oder ersetzen. Es gilt auch für künftige Rechtsvorschriften, mit denen andere Arten von Leistungen oder neue Kategorien von Leistungsempfängern eingeführt werden, es sei denn, dass der Vertragsstaat, der diese Rechtsvorschriften erlässt, dem anderen Vertragsstaat schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Verkündung dieser Rechtsvorschriften etwas anderes mitteilt.

(vgl. Nr. 1 SP)

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