Art. 4 DPRA Anlage 1: Katalog der polnischen Zeiten - Leistungspflichtiger Versicherungsträger und Berücksichtigung von Versicherungszeiten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Änderung unterAbschnitt 2, Punkt 15: Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz können nunmehr bis zu 30 Monate KEZ eingegliedert werden. |
Stand | 20.12.2018 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Hinweise zum Katalog
Diese Anlage enthält einen Katalog polnischer Zeiten und deren Berücksichtigung im Rahmen des DPRA 1975 (siehe GRA Art. 4 DPRA 1975, Abschnitt 4.3.1).
Der Katalog ist gegliedert nach den polnischen Zeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des DPRA 1975 erfasst sein können. Die Bezeichnung der Zeiten und deren gesetzliche Grundlage entspricht dem aktuellen polnischen Gesetz vom 17.12.1998 über Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds.
Er enthält Hinweise sowohl zum „ersten Schritt“ (abkommensrelevante polnische Zeiten) als auch zum „zweiten Schritt“ (Eingliederung nach deutschem Recht).
Berücksichtigungsfähig sind nur Zeiten bis zum 31.12.1990, in den Fällen des Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 ausnahmsweise bis zum 30.06.1991.
Verwendete Kennzeichnungen
Die in der Spalte „1. Schritt/abkommensrelevant?“ verwendeten Kennzeichnungen haben folgende Bedeutung:
*) | Die Kennzeichnung besagt, dass die betreffenden polnischen Zeiten nur nach Bestätigung durch den polnischen Versicherungsträger (ZUS) als Abkommenszeit berücksichtigt werden können. Beschäftigungen von Arbeitnehmern in Privatbetrieben sind ebenfalls erst nach Bestätigung der ZUS zu berücksichtigen, weil in diesen Fällen ein Abgleich mit den dort bestehenden Arbeitgeberkarteien (individuelle Versicherungsanmeldung) erforderlich ist. | |
Ausnahme A | Dienstzeiten in den Sondersystemen der „Uniformierten“ (Berufssoldaten, Polizei, Strafvollzug) sind nur dann als abkommensrelevant anzusehen, wenn | |
a) | die Berücksichtigung dieser Zeiten in einer Rente aus dem Arbeitnehmersystem günstiger war oder | |
b) | ein Versorgungsanspruch aus den genannten Sondersystemen nicht bestand. | |
Auf die Ausführungen in der GRA zu Art. 2 DPRA 1975, Abschnitt 2.3 wird hingewiesen. | ||
Ausnahme B | Zeiten in den Sondersystemen der „Nicht-Arbeitnehmer“ (zum Beispiel Handwerker, Agenturkräfte, Landwirte, Kunstschaffende) sind nur dann als abkommensrelevant anzusehen, wenn insbesondere | |
a) | diese Zeiten bereits in einer Arbeitnehmerrente enthalten waren oder | |
b) | in Polen zuletzt eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wurde. | |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der GRA zu Art. 2 DPRA 1975, Abschnitte 2.4 und 2.4.1 hingewiesen. | ||
Ausnahme C | Zeiten als Landwirt sind wie die anderen Zeiten als Nicht-Arbeitnehmer unter den in B genannten Voraussetzungen abkommensrelevant. Darüber hinaus werden sie aber im Arbeitnehmer-System nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem ein voller Leistungsanspruch mit den eigenen Zeiten noch nicht erfüllt ist. |
Katalog
laufende | Art der polnischen Zeit | 1. Schritt | 2. Schritt | Hinweise |
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Nummer | Bezeichnung nach dem Gesetz vom 17.12.1998 | abkommensrelevant? | Eingliederung nach deutschem Recht | |
1 | Abgeordnete/Senatoren (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 7) | ja | nicht möglich | - |
2 | Agentur-/Auftragsvertrag - allgemein - (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13) | Nur, wenn Ausnahme B |
Ab Einführung der Versicherungspflicht für die jeweiligen Personengruppen (siehe Unterabschnitte). Grundsätzlich keine Eingliederung der Vorzeiten, weil weder Beitragszahlung noch abhängige Beschäftigung (Ausnahmen siehe Nummern 2.1 und 2.10). | Für FRG-Berechtigte: Die Agentur- und Auftragskräfte waren in das polnische Handwerkersystem einbezogen, das nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 als gesetzliche Rentenversicherung (RV) anerkannt ist. Sofern die Zeiten mit Agentur- beziehungsweise Auftragsvertrag nicht abkommensrelevant sind, können daher ab Einführung der Versicherung Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden. |
2.1 | Bezirksmolkereigenossenschaft | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.01.1976 Für Vorzeiten bis 31.12.1975 ist § 16 FRG nur für Milchaufkäufer mit Auftragsvertrag möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.2 | Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft (darunter sind alle sonstigen - unter laufende Nummer 2.xx nicht erwähnten - staatlichen Betriebe sowie Einrichtungen zu verstehen) | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.01.1976 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.3 | Einzelhändler oder Verkaufsstellenleiter, die Läden und Buchhandlungen führen, die dem Ministerium für Innenhandel oder Kultur und Kunst unterstellt sind beziehungsweise deren Aufsicht unterliegen | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.05.1969 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.4 | Familienangehörige der in laufenden Nummern 2.1 bis 2.3. und 2.6 bis 2.13 genannten Personen Zu den Familienangehörigen zählen: Ehegatten, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; Eltern; Groß-, Schwieger- oder Stiefeltern; Schwiegertöchter/-söhne; Geschwister; Enkel; Schwager/Schwägerin), die auch im Rahmen eines Agentur- oder Auftragsvertrages ständig mitarbeiten und im Zeitpunkt der Mitarbeit das 18. Lebensjahr vollendet haben. | siehe laufende Nummer 2 *) | Die Eingliederung der Zeiten richtet sich nach den Vorschriften, von denen die Auftrags- oder Agenturkraft selbst erfasst wurde, weil die Familienangehörigen auch diesen Regelungen unterworfen waren. | siehe laufende Nummer 2 |
2.5 | Freiwillige Versicherung nach den besonderen Vorschriften für Auftrags- oder Agenturkräfte | siehe laufende Nummer 2 *) | § 15 Abs. 1 FRG | siehe laufende Nummer 2 |
2.6 | Gastwirt | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.10.1966 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 selbständige Gastwirte ohne Agentur-/Auftragsvertrag siehe laufende Nummer 13 |
2.7 | Genossenschaften (nur Gärtnereigenossenschaft, Konsumgenossenschaft „Spolem“, Landwirtschaftsgenossenschaft „Bauernselbsthilfe“) (Auftrags- oder Agenturverträge mit Bezirksmolkereigenossenschaften oder Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft siehe laufende Nummern 2.1 und 2.2) | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.05.1969 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 LPG-Mitglieder ohne Agentur-/Auftragsvertrag siehe laufende Nummer 19. |
2.8 | Haus des Buches | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.05.1969 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.9 | Lotto-/Toto-Annahmestelle | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.08.1968 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.10 | Presse-Buch-Verlag | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.07.1973 für Vorzeiten | siehe laufende Nummer 2 |
2.11 | Tankstellenverwalter | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.10.1966 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.12 | Touristenführer/Inhaber von Touristikeinrichtungen | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.08.1968 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
2.13 | Werkvertrag | siehe laufende Nummer 2 |
ab 01.01.1976 Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich. | siehe laufende Nummer 2 |
3 | Arbeitnehmer - allgemein - (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) | ja |
ab Einführung der Versicherungspflicht für Vorzeiten | Zur Einführung der Versicherung allgemein sowie zu den genauen Zeitpunkten für einzelne Berufsgruppen (zum Beispiel Landarbeiter, öffentlicher Dienst), siehe GRA zu Polen - Versicherungs- und Beitragsrecht ab 1945: Recht der Herkunftsgebiete. Für Beschäftigungen ohne Entgelt oder ohne Beitragszahlung zur polnischen RV: § 15 Abs. 3 S. 1, § 16 FRG prüfen. |
3.1 | Mehrfachbeschäftigung | nur, bei verschiedenen Arbeitgebern | wie laufende Nummer 3 | abkommensrelevante Beschäftigung von weniger als 10 Stunden gemäß § 26 S. 4 FRG nicht anrechenbar |
3.2 | Unter 1/2 Etat | grundsätzlich nein | entfällt | Zeiten sind abkommensrelevant, wenn 1/2 Etat durch Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen erreicht wird. Für FRG-Berechtigte: Auch nicht abkommensrelevante Zeiten nach §§ 15, 16 FRG unter Beachtung von § 26 S. 3 und 4 FRG prüfen. |
4 | Arbeitslosigkeit (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6) (möglich ab 01.01.1990) | ja | § 29 FRG | Für FRG-Berechtigte: Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.1990 als reine FRG-Zeit gemäß § 29 FRG. |
5 | Arbeitsunfähigkeit | |||
5.1 | Bezug von Krankengeld oder Krankenrente, Reha-Leistungen (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 7 Nummern 1 und 2) Krankengeld grundsätzlich bis zu 6 Monate (bei TBC 9 Monate), jeweils Verlängerung um 3 Monate möglich. Krankenrente möglich ab 01.01.1975; bis zu 12 Monate nach Ablauf des Krankengeldes. | ja | § 29 FRG | |
5.2 | Gehaltsfortzahlung, Gesundheitsurlaub (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Angestellte hatten bis 31.12.1974 Anspruch auf 3-monatige Gehaltsfortzahlung. Anspruch auf Gesundheitsurlaub während der Arbeitsunfähigkeit bis zu 1 Jahr hatten a) Richter, Staatsanwälte, b) „Uniformierte“ (Berufssoldaten, Polizei, Angehörige des Strafvollzugs), c) Lehrer und Hochschullehrer, d) Mitarbeiter von staatlichen Landwirtschaftsunternehmen (ab 01/1981) und genossenschaftlichen Landwirtschaftszirkeln (ab 04/1981). | ja | §§ 15, 16 FRG | Anrechnung wie die vorangegangene Arbeitszeit; auch gleiche Leistungs-/Qualifikationsgruppe |
6 | Ausbildung | |||
6.1 | Berufsausbildung (mit Arbeits-/Lehrvertrag) (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3) | ja | §§ 15, 16 FRG (wie laufende Nummer 3) | Einführung der Versicherung für Lehrlinge in Arbeiterberufen (nicht Fabriklehrlinge) = 01.07.1954 |
6.2 | Hochschulausbildung mit Abschluss (Artikel 7 Nummer 9) Tages-, Abend-, Fern-, Extern-Studium im Umfang der jeweils festgelegten Regelstudienzeit. Abschluss nach polnischem Recht bedeutet: Besuch aller Semester gemäß Studienordnung und Zulassung zur Prüfung. Das Ablegen oder Bestehen der Prüfung ist nicht erforderlich. | ja | § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI | Eine vorherige Arbeitnehmerbeschäftigung ist nicht erforderlich. Nach polnischem Recht nicht anrechenbare Hochschulzeiten können darüber hinaus nach innerstaatlichem Recht als Anrechnungszeit nach dem SGB VI anerkannt werden. |
6.3 | Volontäre (ärztliche Fortbildung) (Artikel 7 Nummer 10) | ja | nicht möglich | - |
7 | Auslandsbeschäftigung | |||
7.1 | polnische Staatsangehörige a) bei polnischen diplomatischen Vertretungen, der UNO, anderen polnischen Institutionen oder Unternehmen, zu denen sie entsandt wurden (ab 01.01.1990 Beitragszahlung in Polen erforderlich) (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) b) bei internationalen Organisationen, ausländischen Institutionen oder Unternehmen, zu denen sie aufgrund internationaler Zusammenarbeit oder mit Zustimmung polnischer Behörden entsandt wurden, wenn danach ein Wohnsitz in Polen bestand (ab 01.01.1990 Beitragszahlung in Polen erforderlich) (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) c) bei anderen ausländischen Betrieben, wenn dafür Beiträge zur polnischen RV gezahlt sind (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d) | ja *) | mit Beitragszahlung zur polnischen RV oder an Versicherungsträger in einem Vertreibungsgebiet: ohne entsprechende Beitragszahlung: grundsätzlich nein; § 16 FRG, wenn Beschäftigung in einem Vertreibungsgebiet | Ohne Beitragszahlung keine Anrechnungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG wegen § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b FRG. |
7.2 | nicht polnische Staatsangehörige bei beliebigen Institutionen/Unternehmen), wenn nach der Auslandsbeschäftigung ein Wohnsitz in Polen begründet und eine Anerkennung als Repatriant (Heimkehrer) vorgenommen wurde (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 9) | ja *) | Grundsätzlich nein, weil für diese Personen keine Beitragsentrichtung zur polnischen RV erfolgte; § 16 FRG, wenn Beschäftigung in einem Vertreibungsgebiet. | - |
- | Berufliche Rehabilitierung | siehe laufende Nummer 22.2 | ||
- | Berufsausbildung | siehe laufende Nummer 6.1 | ||
- | Berufssoldaten | siehe laufende Nummer 26 | ||
- | Bürgermiliz | siehe laufende Nummer 26 | ||
- | Dienst für Polen | siehe laufende Nummer 28.5 | ||
- | Ersatzdienst | siehe laufende Nummer 28.4 | ||
8 | erzwungene Beschäftigung (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c) nach dem 2. Weltkrieg bis circa 1950 bei der Besatzungsmacht, polnische Institutionen oder in der Landwirtschaft, auch wenn Barentgelt nur unregelmäßig oder nur Sachbezug gewährt wurde | ja | §§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen | siehe auch laufende Nummer 29.3 In der Landwirtschaft Einführung der Versicherung beachten (siehe GRA zum Recht der Herkunftsgebiete, Polen). § 16 FRG auch ohne Barentgelt möglich (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.2). |
9 | Familiäre Mitarbeit | |||
9.1 | im Arbeitnehmersystem (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) in nichtstaatlichen Betrieben oder bei natürlichen Personen im Rahmen eines ordentlichen, entlohnten Beschäftigungsverhältnisses, wenn a) mit der den Betrieb führenden Person keine gemeinsame Haushaltsführung vorlag und b) die mitarbeitende Person nicht (Mit-)Inhaber des Betriebes war und c) die mitarbeitende Person nicht der RV nach Sondervorschriften unterlag | ja *) |
ab 01.01.1983 (Einführung Versicherungspflicht) bis 31.12.1982 | Familiäre Mitarbeit liegt zum Beispiel vor im Verhältnis zu: Eltern/Großeltern, Geschwistern, eigenen Kindern, Kindern des Ehegatten, Schwiegereltern, Schwiegersöhnen/-töchtern, Enkeln, Adoptiveltern/-kindern. Familiäre Mitarbeit liegt jedoch nicht im Verhältnis zu Ehegatten vor! (anders als bei laufenden Nummern 2.4, 13.6 und 18.1) |
9.2 | bei Agentur-/Auftragskräften | siehe laufende Nummer 2.4 | ||
9.3 | bei Handwerkern/Selbständigen | siehe laufende Nummer 13.6 | ||
9.4 | in der Landwirtschaft | siehe laufende Nummer 18.1 | ||
9a | Feuerwehr | ja |
(wie laufende Nummer 3) | Die 1994 vorgenommene Einbeziehung der Staatlichen Feuerwehr in das Sondersystem der „Uniformierten“ (siehe laufende Nummer 26) fand wegen der Stichtagsregelungen keine Anwendung auf Personen, die bis 1990 (06/1991) nach Deutschland verzogen sind. |
10 | Freiwillige Versicherung | |||
10.1 | im Arbeitnehmersystem (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) in Fortsetzung einer vorherigen Versicherung (möglich bis 30.06.1954) | ja | § 15 Abs. 1 FRG | Mindesthöhe nach § 23 Abs. 2 S. 1 FRG ist erfüllt |
10.2 | nach den besonderen Vorschriften für Auftrags- oder Agenturkräfte | siehe laufende Nummer 2.5 | ||
11 | Geistliche/ Ordensmitglieder | - | ||
11.1 | mit Arbeitsvertrag (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) außerhalb der Kirche/des Ordens (zum Beispiel als Religionslehrer an staatlichen Schulen, als Krankenschwester in staatlichen Krankenhäusern/Alten- und Pflegeheimen) | ja |
ab Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht für Vorzeiten | - |
11.2 | mit Arbeitsvertrag (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) innerhalb der Kirche/des Ordens (zum Beispiel in kirchlichen Bildungsstätten, Verlagen, Pfarrämtern) | ja |
ab 01.05.1980 (Einführung Versicherungspflicht) bis 30.04.1980 | - |
11.3 | ohne Arbeitsvertrag (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 16) | Nur, wenn Ausnahme B *) | § 15 Abs. 1 FRG ab 01.07.1989, § 16 FRG bis 30.06.1989 | |
- | Gesundheitsurlaub | siehe laufende Nummer 5.2 | ||
- | Gewerkschaftstätigkeit (illegale) | siehe laufende Nummer 22.3 | ||
- | Grenzschutz | siehe laufende Nummer 26 | ||
- | Grundwehrdienst | siehe laufende Nummer 28 | ||
12 | Häftlinge | |||
12.1 | Arbeiten während Inhaftierung aus strafrechtlichen Gründen (nicht aus politischen/religiösen Gründen) (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4) | ja | bis 31.12.1982 sowie in den Jahren 1988/89: §§ 15, 16 FRG nicht möglich; vom 01.01.1983 bis 31.12.1987 sowie ab 01.01.1990: § 15 FRG | - |
12.2 | Haft aus politischen Gründen (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8) nach dem 31.12.1956 (mit und ohne Urteil) | nur für Leistungsfälle ab 1999 | Grundsätzlich nein; Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. | - |
12.3 | Internierung nach Kriegsrecht 1981 (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 8) | ja | Grundsätzlich nein; Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. | - |
13 | Handwerker/ Selbständige/ Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 14) | Nur, wenn Ausnahme B *) |
Ab Einführung der Versicherungspflicht für die jeweiligen Personengruppen (siehe Unterabschnitte). Keine Eingliederung der Vorzeiten, weil weder Beitragszahlung noch abhängige Beschäftigung. | Für FRG-Berechtigte: Das polnische Handwerkersystem ist nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 als gesetzliche RV anerkannt. Sofern die Zeiten als Handwerker nicht abkommensrelevant sind, können daher ab Einführung der Versicherung Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden. |
13.1 | Handwerker a) nach dem Gesetz vom 29.03.1965 (in Kraft ab 01.07.1965) b) zusätzlich erfasst vom Gesetz vom 08.06.1972 (in Kraft ab 01.01.1973) | siehe laufende Nummer 13 *) |
ab 01.07.1965 ab 01.01.1973 Berücksichtigung der jeweiligen Vorzeiten nicht möglich. | siehe laufende Nummer 13 |
13.2 | Taxifahrer (selbständig) | siehe laufende Nummer 13 *) |
ab 01.07.1969 Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich. | siehe laufende Nummer 13 |
13.3 | Hochseefischer/ die (Mit-)Eigentümer von Schiffen sind | siehe laufende Nummer 13 *) |
ab 01.03.1970 Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich. | siehe laufende Nummer 13 |
13.4 | Selbständige im Handel, in der Industrie, im Hotelgewerbe, in der Rechtsberatung, im Schreibdienst, im Transportwesen, die nach der VO vom 31.07.1974 von der Versicherung erfasst wurden (in Kraft ab 01.09.1974) | siehe laufende Nummer 13 *) |
ab 01.09.1974 Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich. | siehe laufende Nummer 13 |
13.5 | Selbständige, die auf eigene Rechnung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben nach dem Gesetz vom 24.05.1989 (in Kraft ab 01.01.1989) - soweit noch nicht von laufenden Nummern 13.1 bis 13.4 erfasst - | siehe laufende Nummer 13 *) |
ab 01.01.1989 Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich. | siehe laufende Nummer 13 |
13.6 | Familienangehörige der in laufenden Nummern 13.1 bis 13.5 genannten Personen Zu den Familienangehörigen zählen: Ehegatten, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; Eltern; Groß-, Schwieger- oder Stiefeltern; Schwiegertöchter/-söhne; Geschwister; Enkel; Schwager/Schwägerin), die auch im Rahmen eines Agentur- oder Auftragsvertrages ständig mitarbeiten und im Zeitpunkt der Mitarbeit das 16. Lebensjahr vollendet haben | siehe laufende Nummer 13 *) | Die Eingliederung der Zeiten richtet sich nach den Vorschriften, von denen der Selbständige/Handwerker selbst erfasst wurde, weil die Familienangehörigen auch diesen Regelungen unterworfen waren. | siehe laufende Nummer 13 |
14 | Heimarbeit (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 11) mit mindestens 50 % des polnischen Mindestarbeitsverdienstes | ja *) |
ab Einführung der Versicherungspflicht; das heißt bei Heimarbeit a) für staatliche/vergesellschaftete Betriebe: allgemeines Datum b) für Handwerksbetriebe: ab 01.01.1983 c) für alle übrigen Betriebe: ab 21.08.1985; für Vorzeiten | Tabelle zum polnischen Mindestlohn siehe GRA zu Art. 2 ZustG. § 26 S. 3 FRG wird anhand des erzielten Verdienstes geprüft. Für FRG-Berechtigte: Heimarbeit unter 50 % des polnischen Mindestlohnes als reine FRG-Zeit unter Beachtung von § 26 S. 3 und 4 FRG. |
- | Hochschulausbildung | siehe laufende Nummer 6.2 | ||
- | Internierung | siehe laufende Nummer 12.3 | ||
15 | Kindererziehung (Artikel 7 Nummer 5) Zeiträume der Nichtberufstätigkeit (dazu zählen auch Tätigkeiten unter 1/2 Etat sowie nicht nachgewiesene Berufstätigkeit) wegen Kinderbetreuung. Darin eingeschlossen auch Zeiten des Erziehungsurlaubs (ab 08.06.1968 unbezahlter Urlaub für Mütter; ab 01.07.1981 Erziehungsurlaub für Mütter und Väter). Zeitlicher Umfang: bis zu 3 Jahren je Kind (bis zu dessen 4. Lebensjahr), bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 6 Jahren. Für das Entstehen einer polnischen Kindererziehungszeit (KEZ) ist erforderlich, dass die berechtigte Person in Polen irgendwann Arbeitnehmer war; ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis muss nicht bestanden haben. Die Erziehung muss nicht in Polen erfolgt sein. Hinweise: Bei Mehrlingsgeburten entstehen polnische KEZ für ein Kind von bis zu 3 Jahren, für weitere Kinder nur noch bis zum 4. Lebensjahr der Kinder (= insgesamt höchstens 4 Jahre). Wird während einer polnischen KEZ ein weiteres Kind geboren, endet die vorherige KEZ mit Beginn der neuen Mutterschutzfrist beziehungsweise der weiteren Geburt. Ohne Bedeutung bleibt, dass die höchstmögliche Kindererziehungszeitdauer (6 Jahre) gegebenenfalls nicht erreicht wird. Stirbt ein Kind, das die KEZ eines vorherigen Kindes unterbrochen hat, entstehen - abhängig von der Zahl der noch lebenden Kinder - weitere polnische KEZ innerhalb der möglichen Zeitgrenzen. | ja | KEZ gemäß §§ 28 b FRG (bis zu 30 Monate nach der Geburt). Berücksichtigungszeit (BÜZ) gemäß § 57 SGB VI für die restliche Zeit. | Bewertung nach § 22 Abs. 1 S. 9 FRG zu 100 %. Für FRG-Berechtigte: FRG-KEZ/BÜZ nach deutschem Umfang für restliche Zeiten, additive Berücksichtigung auch neben anderen Abkommenszeiten (keine Verdrängung: Art. 2 Abs. 2 S. 2 ZustG). Bewertung der FRG-KEZ/KiBÜZ zu 60 %. |
16 | Kombattantentätigkeit, Kriegs- und Nachkriegsverfolgung (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5) | ja | Grundsätzlich nein; Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. | - |
- | Krankengeld, -rente | siehe laufende Nummer 5.1 | ||
17 | Kunstschaffende (selbständig) (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 9) | Nur, wenn Ausnahme B *) | nicht möglich | Das ab 01.01.1974 bestehende Sicherungssystem ist keine gesetzliche RV im Sinne von § 15 FRG. Kunstschaffende mit Arbeitsvertrag siehe Nummer 3. |
18 | Landwirte (Artikel 10) Führung einer privaten Landwirtschaft | Nur, wenn Ausnahme C *) | nicht möglich | Die Sicherungssysteme für Landwirte sind Sondersysteme für Selbständige und damit keine gesetzliche RV im Sinne von § 15 FRG. Eine Berücksichtigung nach § 16 FRG scheidet wegen selbständiger Tätigkeit aus. |
18.1 | Familiäre Mitarbeit bei Landwirten (Artikel 10) | Nur, wenn Ausnahme C *) | grundsätzlich nein; § 16 FRG, sofern im Einzelfall die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. | - |
19 | LPG-Mitglied (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 12) zu LPG gehören auch vergleichbare Institutionen, wie zum Beispiel Genossenschaften des Zentralverbandes der LPG, gemeinsame Landwirtschaften des Landesverbandes der Landwirte, Genossenschaften der Agrarzirkel | ja |
ab 01.07.1962 (Einführung Versicherungspflicht) bis 30.06.1962 | - |
20 | Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) | ja | § 29 FRG | Es gelten die polnischen Mutterschutzfristen (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 9). Angestellte hatten bis 31.12.1974 Anspruch auf 3-monatige Gehaltsfortzahlung (Anrechnung wie vorherige Arbeitszeit). Für FRG-Berechtigte: Treffen Abkommenszeiten (Mutterschaftsgeld) mit FRG-KEZ zusammen, gilt Art. 2 Abs. 2 S. 2 ZustG (Berücksichtigung beider Zeiten). |
21 | Pflegezeiten (Artikel 7 Nummer 6 und 7) von (Kriegs-)Invaliden, Kindern oder Familienangehörigen | ja | nicht möglich | - |
22 | Politische Verfolgung | |||
22.1 | Repressionen (Artikel 7 Nummer 4) damit verbundene Nichtausübung einer Arbeit vor dem 04.06.1989 (maximal 5 Jahre) | nur für Leistungsfälle ab 1999 | nicht möglich | - |
22.2 | Berufliche Rehabilitierung (Artikel 7 Nummer 3) für eine Zeit der Nichtbeschäftigung in unberechtigten Kündigungsfällen aus politischen oder religiösen Gründen | ja *) | Im Regelfall: nein, § 15 Abs. 1 FRG, sofern Beitragsnachzahlung zur polnischen RV erfolgt ist. | - |
22.3 | „Illegale“Tätigkeit für politische Organisationen/Gewerkschaften (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 10) nach dem 31.12.1956, die nach den bis 04/1989 geltenden Vorschriften als illegal angesehen wurde | nur für Leistungsfälle ab 1999 | § 16 FRG im Einzelfall prüfen. | § 15 FRG nicht möglich, weil bei illegaler Beschäftigung keine Beitragszahlung erfolgte. |
- | Polizei | siehe laufende Nummer 26 | ||
23 | Rechtsanwälte (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 10) | |||
23.1 | Mitglieder einer Rechtsanwaltsvereinigung | ja |
bis 31.12.1963, ab 01.01.1964 | - |
23.2 | freiberuflich möglich bis 31.12.1964 und wieder ab 01.01.1985 | ja | Berücksichtigung bis 31.12.1964 nicht möglich; ab 01.01.1985 | - |
- | Repatrianten | siehe laufende Nummer 7.2 | ||
- | Selbständige | siehe laufende Nummer 13 | ||
24 | Sportstipendium (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 17) | ja | nicht möglich | - |
- | Staatsschutz | siehe laufende Nummer 26 | ||
- | Strafvollzug | siehe laufende Nummer 26 | ||
25 | Unbezahlter Urlaub (Artikel 7 Nummer 8) für Ehegatten von im diplomatischen Dienst oder zu Sondermissionen entsandten Arbeitnehmern | ja | nicht möglich | Unbezahlter Urlaub wegen Kindererziehung siehe laufende Nummer 15. |
26 | „Uniformierte“ (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6) Berufsmilitär und vergleichbare Personen, Polizei (Bürgermiliz), Grenzschutz, Staatliche Feuerwehr*), Strafvollzug, Staatsschutz (Organe der öffentlichen Sicherheit) *) Die 1994 vorgenommene Einbeziehung der Staatlichen Feuerwehr fand wegen der Stichtagsregelungen keine Anwendung auf Personen, die bis 1990 (06/1991) nach Deutschland verzogen sind. | Nur, wenn Ausnahme A | § 16 Abs. 2 FRG | Einschränkungen gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 FRG beachten. Besondere Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall siehe laufende Nummer 5.2. Für FRG-Berechtigte: Wenn Dienstzeiten nicht abkommensrelevant: Anrechnung als reine FRG-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 FRG prüfen und § 31 FRG beachten. |
27 | Urlaubsabgeltung für Zeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | ja | nicht möglich | Zeiten des regulären Erholungsurlaubs sind wie die Arbeitszeit zu berücksichtigen. |
28 | Wehrdienst (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4) Es ist nicht erforderlich, dass die berechtigte Person in Polen irgendwann Arbeitnehmer war | zum Umfang siehe GRA § 15 FRG, Abschnitt 7 | ||
28.1 | regulärer Dienst in der polnischen Armee bis 08.05.1945 | ja | § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit der „Gemeinsamen Erklärung“ vom 19.12.1995 | siehe GRA zu Art. 2 ZustG |
28.2 | regulärer Dienst in der polnischen Armee ab 09.05.1945 | ja | § 15 Abs. 3 S. 2 FRG | - |
28.3 | „Arbeitseinsatz“ zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ohne Einberufungsbefehl (möglich bis 31.08.1979, zum Beispiel in Baubrigaden oder Bergbaubetrieben) | ja | § 15 Abs. 1 FRG, sofern mit Beitragszahlung zur polnischen RV (wie Arbeitnehmer), ansonsten wie Grundwehrdienst | - |
28.4 | Ersatzdienst (möglich ab 01.09.1979) | ja | § 15 Abs. 3 S. 2 FRG | - |
28.5 | Dienst für Polen (Sluzba Polsce) a) Zugehörigkeit von 03/1948 bis 27.05.1950 b) Zugehörigkeit am 28.05.1950 c) Zugehörigkeit erstmalig ab 29.05.1950 | ja |
b) § 15 Abs. 3 S. 2 FRG bis zum Ende der Grundwehrdienstpflicht c) nein, weil nicht aufgrund oder anstelle von Wehrpflicht | Es bestand auch die Möglichkeit, als Arbeitnehmer (zum Beispiel als Ausbilder) bei dieser Institution tätig zu sein; dann Behandlung wie laufende Nummer 26. |
28.6 | Wehrübung a) während einer Beschäftigung als Arbeitnehmer b) während einer Beschäftigung unter 1/2 Etat oder ohne Beschäftigung | ja | a) §§ 15 Abs. 1, 16 FRG (wie Arbeitnehmer) b) § 15 Abs. 3 S. 2 FRG wie Grundwehrdienst | Zu b): Beim Zusammentreffen mit FRG-Zeit (unter 1/2-Etat-Beschäftigung) Vorrang der Wehrübung nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG. |
- | Wirtschaftstätigkeit | siehe laufende Nummer 13 | ||
28a | Zoll | ja |
ab Einführung der Versicherungspflicht für Vorzeiten | siehe laufende Nummer 3 |
29 | Zwangsarbeit (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2) | |||
29.1 | während des 2. Weltkriegs für das Deutsche Reich | ja | Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI oder | Sofern deutsche Beitragszeiten glaubhaft sind, haben diese nach Art. 2 Abs. 2 ZustG Vorrang vor Abkommenszeiten. |
29.2 | im Gebiet der UdSSR vom 17.09.1939 bis 31.12.1956 | ja | §§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen. | - |
29.3 | auf Befehl der alliierten Behörden bis 31.12.1945 | ja | §§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen. | siehe laufende Nummer 8 (Erzwungene Beschäftigung) |
29.4 | im Bergbau während des polnischen Wehrdienstes | ja | siehe laufende Nummer 28.2 | - |