Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 6 DPRA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1976
Version002.00

(1) Personen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die sie an Versicherungsträger der Volksrepublik Polen entrichtet haben.

(2) Personen, die im Gebiet der Volksrepublik Polen wohnen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die sie an Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland entrichtet haben.

(3) Die Versicherungsträger dürfen bereits erstattete Beiträge nicht zurückfordern.

Zusatzinformationen