Artikel 1 SVA-Nordmazedonien: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe
1. | „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die mazedonische Seite einen mazedonischen Staatsangehörigen im Sinne des mazedonischen Staatsangehörigkeitsgesetzes; |
2. | „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfassten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen; |
3. | „zuständige Behörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, in Bezug auf die mazedonische Seite das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ministerium für Gesundheit; |
4. | „Träger“ die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfassten Rechtsvorschriften obliegt; |
5. | „zuständiger Träger“ den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; |
6. | „Beschäftigung“ eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; |
7. | „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind; |
8. | „Rente“ oder „Geldleistung“ eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; |
9. | „Leistung“ eine Geld- oder Sachleistung. |
(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei haben.