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Rechtsgrundlagen Litauen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand07.01.2015
Version001.01

Mögliche Rechtsgrundlagen

Im Verhältnis zu Litauen bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

In Betracht kommen hier

  • das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
  • das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11.12.1953, siehe Abschnitt 3 und
  • der Vertrag DDR-UdSSR vom 24.05.1960, siehe Abschnitt 4.

Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der oben genannten Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 5 enthalten.

Europarecht

Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 16.04.2003 ist Litauen am 01.05.2004 der EU beigetreten.

Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Litauen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.05.2004 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004 sowie den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11.12.1953

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) gilt seit dem 01.12.1999 auch für Litauen.

In der Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2010 ist zu beachten, dass die Gleichstellungsregelung des Art. 2 VEA gegenüber der Gleichstellungsregelung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 nachrangig ist. Art. 3 VEA (die sogenannte Meistbegünstigung) kann dagegen in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei der Zusammenrechnung von deutschen und türkischen Versicherungszeiten für einen litauischen Staatsangehörigen) weiterhin Bedeutung haben.

Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird das VEA aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet.

Vertrag DDR-UdSSR vom 24.05.1960

Der Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24.05.1960 (GBl. I S. 453) war noch bis zum 31.12.1992 weiter anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes existieren darüber hinaus jedoch noch umfassende Übergangsregelungen, nach denen das Abkommen auch nach dem 31.12.1992 noch weiter anzuwenden ist; das gilt auch unter der Herrschaft des Europarechts.

Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Übersicht Vertrag DDR-UdSSR.

Fremdrentenrecht

Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung litauischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRA zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.

Verhältnis von Europarecht und Fremdrentenrecht

Das Europarecht und das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) gelten nebeneinander. Das ergibt sich aus Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die parallele Anwendung von Europarecht und Fremdrentenrecht führt dazu, dass die litauischen Zeiten gleichermaßen als deutsche Zeiten (nach dem FRG) wie auch als originäre mitgliedstaatliche Zeiten existent sind. In diesen Fällen gelten die Verdrängungsregelungen des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, sodass die gleiche Zeit nicht doppelt in die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung oder Rentenberechnung einbezogen wird.

Bevor die VO (EG) Nr. 883/2004 in Kraft getreten ist, war die parallele Anwendung von Europarecht und Fremdrentenrecht bereits nach der innerstaatlichen Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG möglich. Das war allerdings auf solche FRG-Berechtigte beschränkt, die vor dem 01.05.2004 nach Deutschland zugezogen waren (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 3). Für Spätaussiedler mit einem Zuzug nach dem 30.04.2004 galt dagegen die Ausschlussregelung des § 2 FRG. Das ist nun zum 01.05.2010 durch Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 entfallen.

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