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Art. 55 KSS-HKA: Besondere Vorschriften für Bedienstete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Die Artikel KSS.7 und KSS.45, Artikel KSS.46 Absatz 3 und die Artikel KSS.47 bis KSS.54 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.

(2) Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Staates der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Bedienstete davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Bedienstete in diesem Staat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Staates solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.

(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Leistungen eines Sondersystems für Bedienstete auf der Grundlage des Entgelts bzw. der Entgelte berechnet, die in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Entgelte, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

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