Art. 70 KSS-HKA: Geltungsende
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit.
(2) Spätestens 12 Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 seine Gültigkeit verliert, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen.