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Leistungen der Rentenversicherung Liechtenstein

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.11.2021

Änderung

Die Abschnitten 2.5 (Verwitwetenrenten) und 3.2.4 (Splitting) wurden um eingetragene Lebenspartner ergänzt. In Abschnitt 4 wurden Ergänzungsleistungen und die Blindenbeihilfe aufgenommen. Außerdem erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung aller Abschnitte.

Dokumentdaten
Stand26.10.2021
Version003.00

Allgemeines

Die gesetzliche Rentenversicherung in Liechtenstein besteht in der ersten Säule aus zwei Zweigen (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Liechtenstein, Abschnitt 2) mit entsprechenden Rechtsgrundlagen:

  • Invalidenversicherung (IV)
    • Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 23.12.1959, in Kraft ab 01.01.1960
    • Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 22.12.1981, in Kraft ab 01.01.1982
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
    • Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 14.12.1952, in Kraft ab 01.01.1954
    • Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 07.12.1981, in Kraft ab 01.01.1982

Zum versicherten Personenkreis kann Näheres der GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Liechtenstein, Abschnitt 2 entnommen werden.

Neben den Ansprüchen der ersten Säule bestehenden für die Leistungsfälle Invalidität, Alter und Tod gegebenenfalls parallele Ansprüche aus der zweiten Säule:

  • Betriebliche Personalvorsorge (BPV)
    • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) vom 20.10.1987, in Kraft ab 01.01.1989.

Diese Leistungen werden hier aber nicht weiter erläutert.

Beachte:

Über die Ansprüche liechtensteinischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige liechtensteinische Träger. Verbindliche Auskünfte zum liechtensteinischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Rentenarten

Das liechtensteinische Recht kennt folgende Rentenarten:

  • Invalidenrente (siehe Abschnitt 2.1),
  • Altersrente (siehe Abschnitt 2.2),
  • Zusatzrente für die Ehefrau zur Altersrente des Ehemannes (siehe Abschnitt 2.3),
  • Kinderrenten zur Invalidenrente und zur Altersrente (siehe Abschnitt 2.4) sowie
  • Hinterlassenenrenten in Form von
    • Verwitwetenrenten (siehe Abschnitt 2.5) und
    • Waisenrenten (siehe Abschnitt 2.6).

Zusätzlich zu diesen Renten werden gegebenenfalls Ergänzungsleistungen (EL) oder eine Blindenbeihilfe gezahlt (siehe Abschnitt 4).

Invalidenrente

Im Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) gilt der Grundsatz, dass Leistungen der Eingliederung Vorrang vor Rentenleistungen haben. Das heißt vor Gewährung einer Rente wird grundsätzlich im Rahmen von sogenannten beruflichen Maßnahmen und diese ergänzenden Leistungen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess versucht.

Erst wenn dies nicht erfolgreich beziehungsweise überhaupt nicht möglich ist, kann die versicherte Person nach Ablauf eines Jahres, in dem sie durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war, einen Invalidenrentenanspruch haben.

Medizinische Voraussetzungen:

  • Invalidität ist die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (zum Beispiel im Haushalt) zu betätigen. Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.
  • Die Erwerbsfähigkeit muss regelmäßig mindestens zu 40 % eingeschränkt sein.
  • Es existieren drei Stufen der Invalidität (Invaliditätsgrad von mindestens 40%, 50% oder 67%):
    • Bei Erwerbstätigen entspricht der festgestellte Invaliditätsgrad dem Prozentsatz der Erwerbseinbuße im Vergleich zwischen dem mit und ohne Behinderung erzielbaren Einkommen.
    • Bei Nichterwerbstätigen (zum Beispiel Hausfrauen) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmaß sie in ihrem Arbeitsbereich behindert sind.

Wartezeit:

  • Die sogenannte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr - länger als elf Monate - muss erfüllt sein.
  • Für Personen, die jünger als 21 Jahre sind, gilt eine Wartezeitfiktion.

Sonstige Voraussetzungen:

  • Erfüllung der sogenannten Versicherungsklausel, wonach grundsätzlich eine aktuelle Versicherung in Liechtenstein beziehungsweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz gefordert wird.

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, zu dem die versicherte Person mindestens ein Jahr durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, frühestens am 1. Tag der Antragstellung, jedoch nicht vor dem Folgemonat der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Rentenhöhe:

  • Die Rentenhöhe wird in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad festgelegt:
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt eine Viertelsrente
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ergibt eine halbe Rente
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 67 % ergibt eine ganze Rente
  • Die Berechnung der Invalidenrente entspricht der Berechnung der Altersrente, sodass sie sich in der Höhe nicht unterscheiden.
  • Bei Wartezeitfiktion oder für invalide Personen mit vollständiger Beitragsdauer vor dem 25. Lebensjahr können Mindestrentenbeträge in Betracht kommen.

Dauer der Rente:

  • Die Rente endet bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, spätestens bei Beginn der liechtensteinischen Altersrente (Überführung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters) oder bei Tod. Ebenso ist eine zeitliche Befristung möglich.

Kumulation:

  • Bei einem Zusammentreffen einer Invalidenrente und einer Hinterlassenenrente wird die Invalidenrente gegebenenfalls als Vollrente gezahlt, soweit diese Leistung insgesamt die höhere ist.
  • Neben einer Teilinvalidenrente kann eine vorbezogene Teilaltersrente bezogen werden. Maximal darf die Summe beider Renten nur einer Vollrente entsprechen.
  • Erwerbseinkommen darf bezogen werden, soweit dadurch nicht generell der Rentenanspruch in Frage gestellt wird.
  • Sonstige liechtensteinische Leistungen (zum Beispiel Unfallrente) treten ergänzend zur Invalidenrente hinzu und werden gegebenenfalls gekürzt.

Altersrente

Rentenalter:

  • Das Renteneintrittsalter liegt für Frauen und Männer der Jahrgänge bis 1957 seit 2010 bei 64 Jahren und der Jahrgänge 1958 und jünger bei 65 Jahren (ordentliches Rentenalter).

Flexibles Rentenalter:

  • Die Altersrente kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres monatlich vorzeitig als ganze oder halbe Altersrente in Anspruch genommen werden (Vorbezug).
    Der Vorbezug führt zu dauerhaften Rentenabschlägen (in visueller Übersicht):

Beispielsweise bei Vorbezug

Personen Jahrgang
1955 und älter

Personen Jahrgang
1956 und 1957

Personen Jahrgang
1958 und jünger

ab dem 64. Lebensjahr um--5,0%
ab dem 63. Lebensjahr um3,0%5,5%9,7%
ab dem 62. Lebensjahr um7,0%10,6%14,0%
ab dem 61. Lebensjahr um11,5%15,2%18,0%
ab dem 60. Lebensjahr um16,5%19,5%21,8%
  • Die Altersrente kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres monatlich, mindestens jedoch um ein Jahr, aufgeschoben werden (Aufschub).
    Der Aufschub führt je nach Dauer des Aufschubs zu Rentenzuschlägen:
    • zwischen 5,22 % und 40,71 % für die Jahrgänge bis 1957 und
    • zwischen 4,5 % und 26,1 % für die Jahrgänge 1958 und jünger.

Der Rentenaufschub muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des ordentlichen Rentenalters beantragt werden.

Wartezeit:

  • Die sogenannte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr - länger als elf Monate - zur liechtensteinischen AHV muss erfüllt sein.
  • Die Jahre von 1954 bis 1996, während denen nicht erwerbstätige Ehepartner mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre.

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der der Vollendung des Rentenalters folgt.

Kumulation:

  • Erwerbseinkommen kann unbeschränkt hinzu verdient werden.
  • Es wird nur die höhere liechtensteinische Rente gezahlt, entweder Altersrente (bei verwitweten Personen gegebenenfalls einschließlich eines sogenannten Verwitwetenzuschlages von bis zu 20 % zur Rente) oder Verwitwetenrente.

Zusatzrente für die Ehefrau

Rentenberechtigte Ehemänner des Jahrgangs 1944 und älter haben Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, sofern diese 1954 oder früher geboren ist und selber noch keine liechtensteinische Altersrente oder Invalidenrente bezieht. Der Anspruch besteht auch für Männer, die unmittelbar vor der Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben.

Rentenbeginn:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres der Ehefrau

Dauer:

  • Bis zum Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs der Ehefrau (Altersrente, Witwenrente, Invalidenrente), der höher als die Zusatzrente ist.

Rentenhöhe:

  • In Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Ehemannes zwischen 10 % (Jahrgang 1943/1944) und 35 % (Jahrgang 1933/1934) der Altersrente.

Kinderrente zur Invalidenrente und Altersrente

Rentenberechtigte können neben ihrer Invalidenrente oder ihrer Altersrente eine Kinderrente erhalten.

Voraussetzungen:

  • Leibliches Kind, Pflegekind oder Stiefkind welches
    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    • sich nach dem 18. Lebensjahr in Ausbildung befindet (längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres).

Rentenhöhe:

  • 40 % des Mindestbetrages der für die Rente anwendbaren Rentenskala
  • Bei Vorbezug oder bei Aufschub einer Altersrente wird auch die Kinderrente endsprechend gekürzt oder erhöht.
  • Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten außerhalb Liechtensteins gegebenenfalls nur Differenzbetrag zur Leistung des Mitgliedstaats.

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres oder danach bei Ausbildungsende, spätestens bei Vollendung des 20. Lebensjahres.

Verwitwetenrente

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Hinterbliebene Ehepartner
  • Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner
  • Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner nach einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, gegenüber denen zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten war.

Voraussetzungen für eine unbefristete Verwitwetenrente:

  • Hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner mit leiblichem oder adoptiertem Kind, unabhängig vom Alter des Kindes.
  • Hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner, die beim Tod des Partners schwanger sind.
  • Hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner, die mit leiblichem oder adoptiertem Kind der verstorbenen Person oder einem Pflegekind im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt leben, wenn es Anspruch auf liechtensteinische Waisenrente hat.
  • Kinderlose hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet oder verpartnert waren.

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht ein Anspruch auf befristete Witwenrente oder Witwerrente. Dieser Anspruch besteht für zwei bis fünf Jahre und ist abhängig von der Ehedauer/Lebenspartnerschaftsdauer und dem Alter der verwitweten Person.

Wartezeit:

  • Die verstorbene Person muss die sogenannte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr - länger als elf Monate - zur liechtensteinischen AHV erfüllen.
  • Für verstorbene Personen, die jünger als 21 Jahre waren, gilt eine Wartezeitfiktion.
  • Die Jahre von 1954 bis 1996, während denen nicht erwerbstätige Ehepartner mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre.

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der dem Todesmonat folgt.

Rentenhöhe:

  • 80 % der Altersrente
  • Bei geschiedenen Ehepartnern oder Partnern einer aufgelösten Lebenspartnerschaft im Ausmaß der entfallenen Unterhaltsbeträge, höchstens jedoch 80 % der Altersrente.

Wegfall der Rente:

  • Bei Wiederheirat oder Eintrag einer Lebenspartnerschaft.

Kumulation:

  • Es wird nur die höhere liechtensteinische Rente gezahlt, entweder Verwitwetenrente, Invalidenrente oder Altersrente (gegebenenfalls einschließlich eines sogenannten Verwitwetenzuschlages von bis zu 20 % der Rente),
  • Neben der Verwitwetenrente kann eine Altersrente vorbezogen werden. Die anteilige Altersrente entspricht der Differenz zwischen Verwitwetenrente und der vollen Altersrente. Dadurch wird nur der bezogene Teil der Altersrente mit dem Abschlag belegt.
  • Erwerbseinkommen kann ohne Einschränkung bezogen werden.
  • Bei einem Zusammentreffen mit einer Unfallrente wird diese gekürzt (Komplementärrente).

Waisenrente

Anspruchsberechtigte Kinder:

Anspruch auf Waisenrente haben

  • leibliche Kinder der verstorben Person
  • Adoptivkinder bei Tod eines Adoptivelternteils und
  • Pflegekinder bei Tod eines Pflegeelternteils.

Voraussetzungen:

Die Waise hat

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und befindet sich in Ausbildung.

Wartezeit:

  • Die verstorbene Person muss die sogenannte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr - länger als elf Monate - zur liechtensteinischen AHV erfüllen.
  • Für verstorbene Personen, die jünger als 21 Jahre waren, gilt eine Wartezeitfiktion.

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der dem Todesmonat folgt (bei nachgeborenen Kindern ab Beginn des Monats nach der Geburt).

Rentenhöhe:

  • 40 % der Altersrente
  • Sind beide Elternteile verstorben, besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  • Waisen, die nur zur verstorbenen Person in einen Kindesverhältnis standen erhalten 80 % der Altersrente.

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise danach bei Ausbildungsende, spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Bei Rückkehr von Pflegekindern zu einem leiblichen Elternteil oder Unterhalt durch diesen.

Kumulation:

  • Es wird nur die höhere liechtensteinische Rente gezahlt, entweder Waisenrente, Verwitwetenrente oder Invalidenrente. Sind beide Elternteile verstorben, wird auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.
  • Treffen Kinderrente und Waisenrente zusammen können sie gegebenenfalls anteilsmäßig gekürzt werden, wenn sie zusammen mit der Rente der Mutter oder des Vaters, das für diese Rente zugrundeliegende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.
  • Erwerbseinkommen kann ohne Einschränkung bezogen werden.
  • Bei einem Zusammentreffen mit einer Unfallrente wird diese gekürzt (Komplementärrente).

Rentenberechnung

Die Höhe der liechtensteinischen Rente ergibt sich aus

  • der Anzahl der liechtensteinischen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala (siehe Abschnitt 3.1) und
  • dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen während der Versicherungszeit (siehe Abschnitt 3.2).

Mitgliedstaatliche Zeiten haben auf die liechtensteinische Rentenhöhe grundsätzlich keinen Einfluss. Ausnahmen sind bei der Abgeltung (Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) denkbar.

Rentenskala

Die Rentenskala drückt die Anzahl der Beitragsjahre in Liechtenstein aus. Bei vollständiger Belegung des Versicherungslebens mit liechtensteinischen Beiträgen vom Jahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Jahr vor dem Versicherungsfall, ergibt sich ab 2018 eine Rentenskala von 44. Die zuvor gezahlten Renten auf Basis einer niedrigeren Rentenskala wurden zum 01.01.2018 überführt, wobei der Monatsbetrag des Dezember 2017 geschützt wurde. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Einstufung in eine entsprechend tiefere Skala. Die Jahre von 1954 bis 1996, während denen nicht erwerbstätige Ehepartner mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre.

Zur Auffüllung von Beitragslücken können berücksichtigt werden:

  • Jugendjahre (Beitragszeiten vom Folgejahr der Vollendung des 17. Lebensjahres bis einschließlich des Jahres der Vollendung des 20. Lebensjahres),
  • Zusatzjahre (ein bis drei zusätzliche Jahre, in Abhängigkeit von der Gesamtzahl an Beitragsjahren, wenn Lücken vor dem 01.01.1982 bestehen) und
  • Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs.

 Maßgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Die eigentliche Rentenhöhe zwischen der Mindestrente und der Höchstrente, bei einer festgestellten Anzahl von Beitragsjahren, ergibt sich durch das sogenannte maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Dazu zählen

  • die tatsächlich erzielten versicherten Erwerbseinkommen
  • Einkommensgutschriften (siehe Abschnitt 3.2.1),
  • Erziehungsgutschriften (siehe Abschnitt 3.2.2) und
  • Betreuungsgutschriften (siehe Abschnitt 3.2.3).

Unberücksichtigt bleiben grundsätzlich die Einkommen der Jahre bis einschließlich der Vollendung des 20. Lebensjahres und die des Jahres des Versicherungsfalls. Um das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu bestimmen, werden die Einkommen mittels Aufwertungsfaktoren an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

Ist eine liechtensteinische Invalidenrente nicht unmittelbar bis zur Altersrente oder Hinterlassenenrente bezogen worden, werden - sofern günstiger - die Kalenderjahre des Rentenbezugs bei der Einkommensermittelung nicht berücksichtigt.

Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität oder beim Tod das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Invalidenrente und der Hinterlassenenrente das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Er beträgt vor Vollendung des 25. Lebensjahres 25 %, vor Vollendung des 30. Lebensjahres 10 % und vor Vollendung des 45. Lebensjahres 5 %.

Einkommensgutschriften

Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Erwerbstätigkeit werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den Beitragsansatz von 8,1 % geteilt und in Form von Einkommensgutschriften wie Erwerbseinkommen angerechnet.

Für die Jahre von 1954 bis 1996 erhalten nicht erwerbstätige Ehepartner mit Wohnsitz in Liechtenstein eine Einkommensgutschrift. Sie werden dadurch so gestellt, als ob sie in diesen Jahren den Mindestbeitrag entrichtet hätten. Ab 1997 wird nur dann eine Einkommensgutschrift angerechnet, wenn der Nichterwerbstätige Beiträge entrichtet hat.

Erziehungsgutschriften

Versicherte erhalten für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren erzogen haben Erziehungsgutschriften als Zuschlag zum Erwerbseinkommen. Die Gutschrift wird ab dem Monat der Geburt bis einschließlich zum Vormonat der Vollendung 16. Lebensjahres gewährt und ist bei der Rentenantragstellung geltend zu machen. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift grundsätzlich auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt (siehe auch Abschnitt 3.2.4). Bei unverheirateten Elternpaaren werden die Erziehungsgutschriften dem Elternteil angerechnet, der das alleinige Sorgerecht hatte. Da seit einer Rechtsänderung am 01.01.2015 in der Regel beide Eltern das Sorgerecht für ein Kind haben, erfolgt in diesen Fällen auch bei unverheirateten oder geschiedenen Elternpaaren eine hälftige Aufteilung. Unverheiratete und geschiedene Elternpaare können jedoch seit dem 01.01.2017 untereinander eine Vereinbarung über die ganze Zuordnung nur zu einem Elternteil treffen. Solche Vereinbarungen können für künftige Erziehungszeiten auch wieder geändert werden, die sich dann ab dem Ersten des Folgejahres auswirken. Die Vereinbarungen müssen einem späteren Rentenantrag beigefügt werden.

Die Höhe der Erziehungsgutschriften hängt vom Kalenderjahr der Erziehung ab.

Betreuungsgutschriften

Für die Pflege von Verwandten oder anderen Personen im gemeinsamen oder benachbarten Haushalt in Liechtenstein, können ab 1997 Zuschläge zum Erwerbseinkommen in Form von Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht gewerbsmäßig erfolgt und nicht bereits zeitgleich eine Erziehungsgutschrift anzurechnen ist.

Betreuungsgutschriften müssen jährlich beim liechtensteinischen Träger zur Vormerkung im individuellen Konto geltend gemacht werden.

Splitting für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

In Liechtenstein werden die während der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit erzielten Erwerbseinkommen sowie Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften generell, auch ohne Scheidung auf beide Partner aufgeteilt, gesplittet. So erhält jeder der Partner eine eigene Rente aus dem während der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gemeinsam erwirtschafteten Einkommen. Nicht aufgeteilt werden die Einkommen im Jahr der Schließung der Ehe/Partnerschaft und gegebenenfalls im Jahr ihrer Auflösung, außerdem Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs.

Das Splitting erfolgt, wenn

  • jeder Partner Anspruch auf eine liechtensteinische Altersrente oder Invalidenrente hat,
  • die Ehe oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird oder
  • ein noch nicht rentenberechtigter Partner stirbt und der andere bereits eine liechtensteinische Rente bezieht.

Rentenhöhe

Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbare Rentenskala (siehe Abschnitt 3.1). Innerhalb der Rentenskala variiert der Rentenbetrag zwischen dem Höchstbetrag für diese Rentenskala und dem Mindestbetrag für diese Rentenskala, abhängig vom maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (siehe Abschnitt 3.2).

Bei lückenloser Beitragsdauer (zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall) besteht Anspruch auf eine Vollrente (Rentenskala 44). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente (Rentenskala 1 bis Rentenskala 43). Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3 %. In der Rentenskala 44 beträgt die Höchstrente 2.320 CHF monatlich und die Mindestrente 1.160 CHF (Stand 1/2021). Die Höchstrenten jeder Rentenskala sind höchstens doppelt so hoch wie die Mindestrenten.

Bezieher von liechtensteinischen Altersrenten haben beim Tod ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente (Verwitwetenzuschlag). Rente und Zuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der Altersrente entsprechend der jeweiligen Rentenskala nicht übersteigen.

Weihnachtsgeld (13. Monatsrente):

Besteht im Dezember Anspruch auf liechtensteinische Invalidenrente, Altersrente, Verwitweten oder Waisenrente, wird zusätzlich das sogenannte Weihnachtsgeld gezahlt. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht der für den Monat Dezember zustehenden Rente.

Rentenanpassung:

Seit 2013 werden die Renten nur noch angepasst, wenn der Konsumentenpreisindex um 3 % gestiegen ist und die Reserven des AHV-Fonds mindestens fünf Jahresausgaben betragen. Zum 01.01.2011 wurden die Renten letztmalig um durchschnittlich 1,8 % angehoben.

Rentenzahlung

Die Rentenzahlung erfolgt zum Anfang eines Monats für den Monat, Zahlungsaufträge werden spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats erteilt. Das sogenannte Weihnachtsgeld (13. Monatsrente) wird bis zum zehnten Dezember ausgezahlt. Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigt, werden auf Antrag einmal jährlich nachträglich im Dezember ausgezahlt.

Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Altersrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Renten können ganz oder teilweise geeigneten Drittperson oder Behörden ausgezahlt werden, die den Rentenberechtigten fürsorgerisch betreuen.

Ergänzungsleistungen (EL) und Blindenbeihilfe

Ergänzungsleistungen (EL) sind staatsfinanzierte beziehungsweise steuerfinanzierte Mindestleistungen, die in etwa dem Charakter der deutschen Grundsicherung entsprechen. Sie werden zusätzlich zu Renten wegen Invalidität, zu Altersrenten und Hinterlassenenrenten von der AHV gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Blindenbeihilfe dient zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und der durch das Gebrechen bedingten besonderen Belastung. Die Auszahlung erfolgt durch die Verwaltung der Invalidenversicherung.

Sowohl die Ergänzungsleistungen als auch die Blindenbeihilfe sind nach Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 (in Verbindung mit Anhang X, Liechtenstein VO (EG) Nr. 883/2004) auf Berechtigte mit einem Wohnsitz in Liechtenstein beschränkt.

Unterschiede Liechtenstein/Schweiz

Das liechtensteinische Recht ist dem schweizerischen sehr ähnlich, dennoch gibt es ein paar Unterschiede (Stand: 2021).

Beitragspflicht:

Erwerbstätige sind in Liechtenstein bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beitragspflichtig, in der Schweiz, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings gibt es nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Freibetrag.

Nichterwerbstätige sind in Liechtenstein bis zum Altersrentenbezug beitragspflichtig, in der Schweiz bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Nichterwerbstätige Ehepartner haben in Liechtenstein immer einen Mindestbeitrag zu leisten, unabhängig vom erwerbstätigen Ehepartner. In der Schweiz gilt hingegen die Beitragspflicht als erfüllt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mehr als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.

Beitragssätze für Arbeitnehmer:

In Liechtenstein beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers 3,95 % (Arbeitgeber 4,15 %) zur AHV und 0,75 % (Arbeitgeber ebenfalls 0,75 %) zur IV.

In der Schweiz beträgt der Beitragsanteil 4,35 % zur AHV und 0,7 % zur IV. Arbeitgeber tragen die gleichen Anteile.

Rentenalter:

In Liechtenstein liegt das Rentenalter für Frauen und Männer der Jahrgänge bis 1957 seit 2010 bei 64 Jahren und der Jahrgänge 1958 und jünger bei 65 Jahren.

In der Schweiz liegt das Rentenalter für Männer bei 65 Jahren und für Frauen des Jahrgangs 1942 und jünger bei 64 Jahren.

Rentenvorbezug:

In Liechtenstein ist der Vorbezug monatsweise um ein bis vier Jahre (beziehungsweise fünf Jahre, für die Jahrgänge 1958 und jünger), in der Schweiz nur um ein oder zwei ganze Jahre möglich. Es ergeben sich unterschiedliche Rentenabschläge.

In Liechtenstein ist der Vorbezug nach vollendetem 60. Lebensjahr sowohl für Männer als auch Frauen möglich, als maximaler Abschlag bei vier Jahren Vorbezug ergeben sich 16,5 % (für die Jahrgänge 1955 und älter), 19,5 % (für die Jahrgänge 1956 bis 1957) und für fünf Jahre 21,8 % (bei den Jahrgängen 1958 und jünger).

In der Schweiz können Männer nach vollendetem 64. oder 63. Lebensjahr und Frauen nach vollendetem 63. oder 62. Lebensjahr die Rente mit einem Abschlag von 6,8 % beziehungsweise 13,6 % vorbeziehen.

Rentenaufschub:

Ein Rentenaufschub ist in Liechtenstein für Jahrgänge bis 1957 um ein bis sechs Jahre möglich, was zu einem Zuschlag von 5,22 % bis 40,71 % führt. Die Jahrgänge 1958 und jünger können bis zu fünf Jahren aufschieben, was einem Zuschlag von 4,5 % bis 26,1 % führt. In der Schweiz kann die Rente um ein bis fünf Jahre aufgeschoben werden, dies führt zu einem Zuschlag von 5,2 % bis 31,5 %.

Rentenhöhen:

In Liechtenstein werden die Renten an Ehepaare voll ausbezahlt, in der Schweiz werden die Renten auf 150 % der maximalen Einzelrente gekürzt (plafoniert).

In Liechtenstein gibt es bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die halbe und ab 67 % die ganze Rente. In der Schweiz gibt es bereits bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente, die ganze Rente aber erst ab 70 %.

In Liechtenstein wird die Kinderente zur Altersrente auch bei Vorbezug gewährt. Außerdem kann neben einer Teilinvalidenrente eine vorbezogene Teilaltersrente bezogen werden. In der Schweiz erlischt mit dem Rentenvorbezug der Anspruch auf eine bisherige Invalidenrente.

In Liechtenstein werden 13 Monatsrenten (Weihnachtsgeld), in der Schweiz 12 Monatsrenten gezahlt.

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