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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Ungarn: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand10.11.2015
Version003.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob ungarische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchstabe t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen ungarischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die ungarische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen in ungarischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des ungarischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Ungarn enthalten.

Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchstabe v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das ungarische Recht nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ungarische Systeme

Die gesetzliche Rentenversicherung Ungarns wird vom staatlichen Rentenversicherungssystem durchgeführt. Renten bei Erwerbsminderung waren bis zum 31.12.2011 ebenfalls Bestandteil der staatlichen Rentenversicherung. Ab 01.01.2012 wurden die bis dahin geltenden Regelungen jedoch umfassend reformiert und auf die soziale und beschäftigungsorientierte Wiedereingliederung ausgerichtet. Die neueingeführten "Leistungen" bei Erwerbsminderung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Ungarn, Abschnitt 3), die nicht mehr Bestandteil der staatlichen Rentenversicherung sind, ersetzen nunmehr die früheren Renten bei Erwerbsminderung.

Neben diesem System besteht (seit 01.01.1998) das ebenfalls vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Privatrentensystem, siehe Abschnitt 4.

Das staatliche Rentenversicherungssystem

Das staatliche Rentenversicherungssystem kennt im Rahmen des Art. 1 Buchstabe t VO (EG) Nr. 883/2004

  • Pflichtbeitragszeiten (siehe Abschnitt 3.1),
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 3.2) und
  • gleichgestellte Zeiten (Sonstige Zeiten) (siehe Abschnitt 3.3).

Diese Zeiten werden im ungarischen Recht insgesamt als Dienstzeiten bezeichnet. Zur Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf siehe Abschnitt 5.

Pflichtbeitragszeiten

Ungarische Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Pflicht eine Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich ziehen.

Aufgrund der 1997 in Ungarn durchgeführten Rentenreform ist zwischen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1997 und ab 01.01.1998 zu unterscheiden.

Zu den Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.01.1998 gehören folgende Dienstzeiten:

  • alle Zeiten einer auf einem Arbeits- oder Rechtsverhältnis beruhenden Arbeitsverrichtung gegen Entgelt (zum Beispiel Beschäftigung als Angestellte, Tätigkeit als Beamte, Zeiten als Auszubildende),
  • Zeiten, in denen Gehaltsersatzzuwendungen, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor der Rente bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen ein Kindererziehungszuschuss und Ähnliches bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Krankengeld und Ähnliches bezogen wurde,
  • Zeiten des Militär- oder Zivildienstes (seit 2005 abgeschafft),
  • Zeiten von Mitgliedern der bewaffneten Streitkräfte,
  • Zeiten von Genossenschaftsmitgliedern und
  • Zeiten als Landwirt.

Zu den Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1997 gehören folgende Dienstzeiten:

  • Zeiten eines Arbeitsverhältnisses,
  • Zeiten eines selbständigen Unternehmerverhältnisses,
  • Zeiten eines Beamten- und Staatsbedienstetenverhältnisses,
  • Zeiten eines Zuarbeiterverhältnisses,
  • Arbeitszeiten ab dem 01.07.1963, die aufgrund eines Auftrags verrichtet wurden,
  • Zeiten als Kleinhandwerker ab 1962,
  • Zeiten als Privathändler ab 1970,
  • Zeiten als Mitglied einer Wirtschaftsarbeitsgemeinschaft, Industriefachgruppe ab 1989,
  • Zeiten der nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Künstler nach dem 30.06.1975, wenn sie Beiträge gezahlt haben,
  • Zeiten der Ausbildung zum Facharbeiter,
  • Zeiten der kirchlichen Personen ab 1997,
  • Zeiten als eine Privatpraxis führender Rechtsanwalt, Mitglied einer Rechtsanwaltsgemeinschaft, Mitglied einer Rechtsberatungsgemeinschaft,
  • Zeiten der Arbeitslosenversorgung und
  • in bestimmten Fällen die Zeit der Arbeitsverrichtung im Ausland bis zum 29.02.1992 und
  • Zeiten einer körperlichen Saisonarbeit.

Die Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten führt in Ungarn zur Versicherungspflicht.

Obwohl die ungarischen Versicherungsregister von Beginn an Tätigkeitsbezeichnungen enthalten, ist nicht immer ersichtlich, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. So können Mitglieder in den bis 1994 bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), für die im Register „Mitglied einer LPG“ vermerkt ist, sowohl eine Tätigkeit auf dem Feld als auch im Büro ausgeübt haben. Auch bei den ab 1995 bestehenden Rechtsformen der Betriebe ist eine eindeutige Zuordnung nicht immer möglich; dies gilt auch für heutige Genossenschaften/Gesellschaften.

Kleinlandwirte sind ab 01.01.2007 versicherungspflichtig. Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

Zeiten im verminderten Umfang

In Fällen, in denen der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigungen, Werkverträgen oder Kleinlandarbeitern), kann es zu einer verminderten Anrechnung bei der Berechnung der Rente kommen (sogenannte proportionale Dienstzeit). Die bei der Berechnung zu berücksichtigende Pflichtversicherungszeit entspricht dabei dem Verhältnis des erzielten Entgelts zum gesetzlichen Mindestlohn.

So kann eine Teilzeitbeschäftigung vom 01.11. bis 30.11., in der 50 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns erzielt wird, dazu führen, dass nach den ungarischen Rechtsvorschriften für den Anspruch die gesamte Versicherungszeit von 30 Tagen, für die Berechnung der Rente dagegen nur eine Pflichtversicherungszeit im Umfang von 15 Tagen zu berücksichtigen ist. In diesen Fällen ist für die Prüfung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die volle Zeit der Beschäftigung und für die Berechnung der Rente nur die anteilig angegebene Versicherungszeit zu berücksichtigen.

Freiwillige Versicherung

Das ungarische Recht bietet Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht bereits versicherungspflichtig sind, die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung aufzunehmen. So kann zum Beispiel ab dem 01.01.1998 eine freiwillige Versicherung für Zeiten der Hochschulausbildung in Betracht kommen. Bis zum 31.12.1997 konnten außerdem ungarische Versicherte auch für bestimmte Zeiten des Auslandsaufenthalts freiwillige Beiträge zahlen.

Ferner ist eine freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen für Personen möglich, die die erforderliche Versicherungszeit von 20 Jahren für eine volle Altersrente oder von 15 Jahre für eine Teilaltersrente noch nicht erfüllt haben. Eine Nachentrichtung ist für höchstens fünf Jahre zulässig. Diese Zeiten können zeitlich nicht zugeordnet werden. Der Zeitpunkt der Nachentrichtung wird nicht mitgeteilt. Dieser ist gegebenenfalls (zum Beispiel für die Prüfung, ob die Zahlung der Beiträge vor Eintritt des deutschen Leistungsfalles erfolgte) gesondert beim ungarischen Träger zu erfragen.

Gleichgestellte Zeiten (Sonstige Zeiten)

Das ungarische Recht kennt beitragslose sonstige Zeiten, die im Rahmen des Art. 1 Buchstabe t VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Zeiten sind. Es handelt sich hierbei um Zeiten der gesetzlichen Versicherung, die jedoch nicht der Beitragspflicht unterliegen beziehungsweise um Zeiten, die den Versicherungszeiten gleichgestellt sind.

Aufgrund der 1997 in Ungarn durchgeführten Rentenreform ist zwischen sonstigen Dienstzeiten ab 01.01.1998 und bis 31.12.1997 zu unterscheiden.

Seit dem 01.01.1998 werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Zeiten der vorläufigen Festnahme, wenn der Festgenommene rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird beziehungsweise Zeiten des Freiheitsentzuges, wenn der Verurteilte rechtskräftig freigesprochen wird,
  • Zeiten eines Vollzeitstudiums an einer Hochschule werden ausschließlich für die Feststellung der Invalidenleistungen berücksichtigt und
  • Zeiten, die ausschließlich für die Prüfung der Wartezeit für die vorgezogene ungarische Altersrente (Vorruhestandsgeld) beziehungsweise geminderte, vorzeitige ungarische Altersrente (Vorruhestandsgeld in verringerter Höhe) berücksichtigt werden:
    • für Frauen, die ein Kind erzogen haben, oder Personen, die ein Kind im eigenen Haushalt mindestens 10 Jahre lang erzogen haben, werden für jedes Kind 1 Jahr beziehungsweise wenn das Kind behindert oder dauerhaft krank ist, für jedes Kind 1,5 Jahre der tatsächlichen Versicherungszeit hinzugerechnet, maximal jedoch 3 Jahre,
    • Zeiten des Bezugs einer Invaliden- oder Unfallinvalidenrente als Versicherungszeiten.

Bis zum 31.12.1997 gehören hierzu insbesondere folgende Zeiten:

  • Zeiten eines Vollzeitstudiums an einer Hochschule,
  • Zeiten des Militär- und Zivildienstes,
  • Zeiten, in denen Krankengeld, Unfallkrankengeld, Schwangerschafts- und Wochenunterstützung, Kinderziehungsgeld oder Kindererziehungsbeihilfe gezahlt wurde,
  • Zeit des Eintrittsjahres in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, wenn die Person vor 1967 in keinem sonstigen Versicherungsverhältnis gestanden hat,
  • Zeiten des Landesverteidigungsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft, der Deportation,
  • Zeiten im Dienst einer kirchlichen Einrichtung als geistliche Person oder Ordensmitglied und
  • bestimmte Zeiten der Arbeitsverrichtung im Ausland.

Frauen erhalten für die Erziehung eines vor dem 01.01.1968 geborenen Kindes eine pauschale Dienstzeit, die zeitlich nicht zugeordnet werden kann. Diese umfasst bei gesunden Kindern 365 Tage, bei behinderten oder dauerhaft kranken Kindern 550 Tage.

Ungarische private Altersrentenversicherung

Das seit dem 01.01.1998 neben dem staatlichen Rentenversicherungssystem bestehende ungarische private Altersrentensystem wird vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst.

Allerdings liegen die in diesem System zurückgelegten Versicherungszeiten stets zeitgleich mit den Versicherungszeiten des staatlichen Rentenversicherungssystems, so dass die zusätzlichen Versicherungszeiten aus dem privaten Altersrentensystem nicht berücksichtigt werden können. Die Versicherungszeiten der privaten Altersrentenversicherung werden daher auch nicht mit einem gesonderten Versicherungsverlauf mitgeteilt.

Darstellung der Zeiten im ungarischen Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist künftig ein strukturiertes elektronisches Dokument (SED) P 5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwendet werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwischenzeitlich erfolgt. Jedoch findet das SED P 5000 innerhalb der Übergangszeit, die zwei Jahre nach Freigabe des zentralen EESSI-Systems für die Nutzung enden wird, allgemein noch keine Anwendung (Beschluss Nr. E4 der Verwaltungskommission vom 13.03.2014).

Während der Übergangszeit ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblatts E 205 HU zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E1 vom 12.06.2009).

Der ungarische Träger bescheinigt seine Zeiten im E 205 HU unter Ziffer 8 in der Spalte "Biztosítás típusa" (Art der Versicherung) wie folgt:

  • Pflichtbeitragszeiten werden mit "1" gekennzeichnet.
    • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit werden regelmäßig mit "1A" gekennzeichnet. Der Zusatz "A" steht für "Aktiv".
    • Zeiten der Lehre werden mitunter mit „1 IPT“ gekennzeichnet. Der Zusatz „IPT“ steht für „Ipari tanuló“ (Lehrling).
    • Zeiten des Militärdienstes werden mitunter mit „1 KAT“ gekennzeichnet (ab 01.01.1998 - 31.12.2014). Der Zusatz „KAT“ steht für „Katonaság“ (Militär).
    • Eine gesonderte Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Versicherungszeiten im Formblatt E 205 HU ist nicht möglich, da die ungarische Version die hierfür erforderliche Spalte nicht enthält. Es erfolgt daher eine entsprechende Mitteilung über diese Zeiten mit dem Zusatz der ausgeübten Tätigkeit mit dem Formblatt E 001.
  • Proportionale Dienstzeiten werden im E 205 HU zweimal aufgeführt.
    • Eine Zeile wird zusätzlich mit "*" gekennzeichnet. In der Regel lautet der Eintrag "1A *". Zum "*" enthält der E 205 HU unterhalb der Zeitenaufstellung folgenden Erläuterungstext: "Innerhalb des Zeitraums nur für den Anspruch zu berücksichtigende Zeit" ("Adott intervallumon belül csak jogosultsághoz figyelembe vehető további ido"). Die in dieser Zeile enthaltene Zeit ist nur für den Anspruch zu berücksichtigen.
    • Die in der Zeile ohne zusätzliche Kennzeichnung mit "*" enthaltene Zeit ist für die Berechnung und den Anspruch zu berücksichtigen.
    Die insgesamt für den Anspruch zu berücksichtigende Zeit ergibt sich somit aus der Addition der in beiden Zeilen eingetragenen Zeiten. Für die Prüfung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist die volle Zeit der Beschäftigung zu Grunde zu legen.
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung werden mit "2" gekennzeichnet.
  • Gleichgestellte Zeiten (Sonstige Zeiten) werden mit "3" gekennzeichnet.
    • Zeiten des Militärdienstes werden mitunter mit „3 KAT“ gekennzeichnet (bis 31.12.1997). Der Zusatz „KAT“ steht für „Katonaság“ (Militär).

Verbindlichkeit des ungarischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden ungarischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige ungarische Versicherungsträger. Die im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 HU) bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten sind daher regelmäßig für den deutschen Versicherungsträger verbindlich (siehe BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, wird der ungarische Versicherungsträger um Überprüfung gebeten (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchst. t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).

Bedeutung des Versicherungsverlaufs bei FRG-Berechtigten

Bei FRG-Berechtigten ist der ungarische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten, wie jede andere Unterlage auch, in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Da die Anerkennung der ungarischen Zeiten nach ungarischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Ungarn zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im ungarischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im ungarischen Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden in der Woche) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.

Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.

Zeiteinheiten

Ungarische Versicherungszeiten werden im SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 HU in den Zeiteinheiten „Jahre“ und „Tage“ (auf der Grundlage der 7-Tage-Woche) bescheinigt. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Wirkung der Zeiten

Die im SED P 5000 oder vorübergehend noch im E 205 HU bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können - mit Ausnahme der proportionalen Dienstzeiten (siehe Abschnitt 3.1.1) - im Regelfall für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) herangezogen werden.

Weitere Ausnahmen bestehen zudem für die ungarische vorzeitige Altersrente. Hier kennt das ungarische Recht Versicherungszeiten, die ausschließlich für den Rentenanspruch (also nicht für die Berechnung) zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus werden Zeiten eines Hochschulstudiums ab 01.01.1998 ausschließlich für die Feststellung einer Invalidenleistung berücksichtigt.

Siehe Abschnitt 3.3.

Welche ungarischen Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren, wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden alle ungarischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit folgenden Ausnahmen:
    • Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 sind nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3 und
    • Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrenten berücksichtigt werden, sind nur für Renten wegen Alters zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3.
  • Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
    Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle ungarischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der
    • nicht lagerbare Zeiten (nachentrichtete freiwillige Beiträge - siehe Abschnitt 3.2 - und pauschale Dienstzeiten für die Erziehung eines Kindes - siehe Abschnitt 3.3) und
    • Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrenten berücksichtigt werden.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Pflichtbeiträge (mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit) und
    • alle gleichgestellten Zeiten, mit folgenden Ausnahmen:
      • Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 sind nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3
      • Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrenten berücksichtigt werden, sind nur für Renten wegen Alters zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • alle Pflichtbeiträge, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind ungarische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5).
    • alle gleichgestellten Zeiten, mit folgenden Ausnahmen:
      • Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 sind nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3
      • Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrenten berücksichtigt werden, sind nur für Renten wegen Alters zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden alle ungarischen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 3.3), sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2), mit folgenden Ausnahmen:
      • Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 sind nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3
      • Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrenten berücksichtigt werden, sind nur für Renten wegen Alters zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 3.3.
  • Knappschaftliche Besonderheiten
    Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „ 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
    Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Pflichtbeiträge und
    • freiwillige Beiträge, mit Ausnahme der nicht lagerbaren nachentrichteten freiwilligen Beiträge - siehe Abschnitt 3.2.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle ungarischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, mit Ausnahme von:

  • proportionalen Dienstzeiten, die nur anteilig bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, siehe Abschnitt 3.1.1 und 5,
  • gleichgestellten Zeiten, die ausschließlich für die Anspruchsprüfung bei Altersrenten zu berücksichtigen sind, siehe Abschnitt 3.3 und
  • Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998, die nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind, siehe Abschnitt 3.3.

Tabellarisch dargestellt ergibt sich folgende Aufstellung:

Eintrag im E 205 HU
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004PflichtbeiträgeFreiwillige BeiträgeGleichgestellte Zeiten

5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

jaja

ja,

aber Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden, nur für Altersrenten (siehe Abschnitt 3.3)

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

ja

ja,

mit Ausnahme der nachentrichteten, nicht lagerbaren Beiträge (siehe Abschnitt 3.2)

ja,

mit Ausnahme der nicht lagerbaren pauschalen Dienstzeiten für die Erziehung eines Kindes und der Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 3.3)

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja,

mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit

nein

ja,

aber Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden, nur für Altersrenten (siehe Abschnitt 3.3)

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja,

beachte aber die Einschränkungen im obenstehenden Text

ja,

beachte aber die Einschränkungen im obenstehenden Text

ja,

aber Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden, nur für Altersrenten (siehe Abschnitt 3.3)

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

janeinnein

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI)

neinnein

ja1,

sofern sie den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen,

jedoch Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998 nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden, nur für Altersrenten (siehe Abschnitt 3.3)

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

ja

ja,

mit Ausnahme der nachentrichteten, nicht lagerbaren Beiträge (siehe Abschnitt 3.2)

nein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004

ja,

mit Ausnahme der proportionalen Dienstzeiten, die nur anteilig zu berücksichtigen sind

ja

ja,

mit Ausnahme der Zeiten, die ausschließlich bei der Anspruchsprüfung auf vorzeitige ungarische Altersrente berücksichtigt werden, und Zeiten der Hochschulausbildung ab 01.01.1998, die nur für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden

1Beachte: Studienzeiten können als AZ nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI beziehungsweise als Zeiten einer schulischen Ausbildung nach § 43 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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