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Organisation der Sozialversicherung Ungarn

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Änderung der Zuständigkeit für die zwischenstaatlichen Verfahren (Abschnitt 2.2)

Dokumentdaten
Stand17.07.2017
Version001.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

In Ungarn gliedert sich die soziale Sicherheit in fünf Zweige. Das Rentensystem und das Gesundheitswesen (einschließlich der Arbeitsunfallversicherung) sind Sozialversicherungen. Die anderen drei Zweige sind die Arbeitslosenversicherung, das System der Familienleistungen und die Sozialhilfe.

Verwaltung, Organisation und Leitung des ungarischen Systems der sozialen Sicherheit sind zentral strukturiert, während das Sozialhilfesystem dezentral strukturiert ist.

Das System der „gesetzlichen“ Rentenversicherung besteht mit der obligatorischen „staatlichen Rentenversicherung“ und der privaten „kapitalgedeckten Versicherung“ aus zwei Säulen. Die staatliche Rentenversicherung unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Nationale Ressourcen (Nemzeti Eroforrás Minisztérium) und wird von der Staatlichen Rentenversicherungsanstalt und deren Zweigstellen auf regionaler und lokaler Ebene verwaltet. Die Direktion für Rentenzahlung ist für die Zahlung aller Rentenleistungen (mit Ausnahme der zweiten Säule) zuständig. Die kapitalgedeckte Versicherung wird von verschiedenen zugelassenen unabhängigen privaten Pensionskassen getragen, die unter der Aufsicht der staatlichen Finanzaufsichtsbehörde (Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete) stehen.

Seit dem 01.07.2012 ist die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen bei Erwerbsminderung auf die staatliche Behörde für Rehabilitation und soziale Angelegenheiten übergegangen (siehe Abschnitt 2.2).

Organisation der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung in Ungarn existiert seit 1929. Eine bedeutende Rechtsänderung erfolgte zum 01.01.1998. Seit diesem Zeitpunkt besteht das gesetzliche Rentensystem aus zwei Säulen.

Die erste Säule der Rentenversicherung bildet das obligatorische staatliche Rentensystem, das öffentlich verwaltet wird und dessen Finanzierung auf dem Umlageverfahren beruht. Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten. Die Leistungen werden gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Tod (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Ungarn, Abschnitt 2).

Renten bei Erwerbsminderung waren bis zum 31.12.2011 ebenfalls Bestandteil der staatlichen Rentenversicherung. Ab 01.01.2012 wurden die bis dahin geltenden Regelungen jedoch umfassend reformiert und auf die soziale und beschäftigungsorientierte Wiedereingliederung ausgerichtet. Die neueingeführten „Leistungen“ bei Erwerbsminderung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Ungarn, Abschnitt 3), die nicht mehr Bestandteil der staatlichen Rentenversicherung sind, ersetzen nunmehr die früheren Renten bei Erwerbsminderung. Bereits zuvor gewährte Renten wurden ab 01.01.2012 in Leistungen bei Erwerbsminderung umgewandelt, sofern die Berechtigten das Rentenalter noch nicht erreicht haben; wurde das Rentenalter bereits erreicht, erfolgt auf Antrag eine Umwandlung in eine Altersrente.

Die zweite Säule des Systems ist die private kapitalgedeckte Alterssicherung. Das private System versichert lediglich das Risiko des Alters. Abhängig vom gewählten Tarif sind aber Leistungen nach dem Tod des Versicherten auch an Erben oder sonstige Personen zu erbringen. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit sind nicht vorgesehen. Die Mitgliedschaft in der zweiten Säule war für alle neu in den Arbeitsmarkt eintretenden Personen obligatorisch. Für bereits vor diesem Zeitpunkt beschäftigte Personen bestand die Möglichkeit, dem privaten System freiwillig beizutreten.

Am 03.11.2010 wurde die Pflichtversicherung in der kapitalgedeckten Alterssicherung (zweite Säule) abgeschafft. Es bestand zweimal die Möglichkeit, in die staatliche Rentenversicherung (erste Säule) zurückzukehren, wovon die meisten Versicherten Gebrauch gemacht haben. Nur wenige Versicherte verblieben in der kapitalgedeckten Alterssicherung.

Bei einer Rückkehr in die staatliche Rentenversicherung flossen auch die seit 1998 angesparten Beträge der zweiten Säule zurück an die staatliche Rentenversicherung.

Die obligatorische erste Säule des Rentenversicherungssystems wird durch Beiträge der Arbeitgeber sowie der Versicherten und das Versicherungsdefizit durch die Einnahmen des Staatshaushalts (Steuereinnahmen) finanziert, während das System der privaten Renten ausschließlich durch Beiträge der versicherten Personen finanziert wird.

Der versicherte und beitragspflichtige Personenkreis ist in beiden Systemen identisch. Versichert sind die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen und diesen gleichgestellte Personen. Dies betrifft insbesondere Angestellte (einschließlich Angestellter im öffentlichen Dienst), Selbständige (einschließlich Mitarbeiter in Kooperativen), Angehörige verschiedener gleichgestellter Gruppen und Personen, die Sozialleistungen beziehen. Bei der Anspruchsprüfung und bei der Rentenberechnung werden dieselben Versicherungszeiten berücksichtigt.

Neben den zwei Säulen der „gesetzlichen“ Rentenversicherung existiert mit der „freiwilligen“ kapitalgedeckten Versicherung bereits seit 1993 eine zusätzliche (dritte) Säule der Alterssicherung. Diese fällt jedoch nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts.

Systeme, die vom Europarecht erfasst werden

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

In Bezug auf Ungarn wird die staatliche Rentenversicherung (erste Säule) erfasst.

Zwischenstaatliches Verfahren

Die Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung nimmt bei Anwendung des Europarechts die Aufgaben als Verbindungsstelle für den Bereich der staatlichen Rentenversicherung wahr.

Die Postanschrift lautet:

Országos Nyugdíjbiztosítási Foigazgatóság (ONYF)

Nemzetközi Nyugdíjügyek Osztálya

1916 BUDAPEST

UNGARN

Die Hausanschrift lautet:

Fiumei út 19/a

1081 BUDAPEST

UNGARN

Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der ONYF (www.onyf.hu).

Das zwischenstaatliche Verfahren ist stets bei einer der nachfolgenden Stellen einzuleiten. Dies gilt auch, wenn für bestimmte Personengruppen (Angehörige der ungarischen Eisenbahn, Militärangehörige, Polizisten) andere Träger für die Durchführung der Versicherung und für die Rentenzahlung zuständig sind.

Anträge auf Feststellung der ungarischen Versicherungszeiten sowie auf Prüfung erstmaliger Rentenansprüche wegen Alters oder Todes sind an die folgende Stelle zu richten:

Budapest Fováros Kormányhivatala (BFKH)

VIII. Kerületi Hivatala

1916 BUDAPEST

UNGARN

Wurden hingegen die ungarischen Versicherungszeiten bereits geklärt und ist über einen erstmaligen Rentenanspruch bereits entschieden, sind alle weiteren Anfragen beziehungsweise Anträge (zum Beispiel bei Nachfolgerenten) an die folgende Postanschrift zu richten:

Nyugdíjfolyósító Igazgatóság (NYUFIG)

1820 BUDAPEST

UNGARN

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen bei Erwerbsminderung ist ab 01.01.2017 auf die Hauptabteilung Rehabilitation des Regierungsamtes Budapest übergegangen. Das zwischenstaatliche Verfahren ist bei der folgenden Stelle einzuleiten:

Budapest Fováros Kormányhivatala Rehabilitációs Foosztálya

Lajos utca 160-162

1036 BUDAPEST

UNGARN

Der E 205 HU wird stets von der für das zwischenstaatliche Verfahren zuständigen ungarischen Stelle übermittelt und muss seitens der deutschen Träger nicht gesondert angefordert werden.

Die Zahlung sämtlicher ungarischer Leistungen (einschließlich der Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) erfolgt seitens der NYUFIG (Nyugdijfolyósító Igazgatóság, 1820 Budapest, Ungarn).

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