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Organisation der Sozialversicherung Luxemburg

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt. In den Abschnitten 2.1, 2.2, und 4 wurden die Beamten und Angestellten der luxemburgischen Zentralbank ergänzt. siehe Hinweis für die Sachbearbeitung

Dokumentdaten
Stand12.06.2015
Version001.01

Organisation der Sozialversicherung

Das System der sozialen Sicherheit Luxemburgs ist durch die zu seiner Entstehungszeit Anfang des letzten Jahrhunderts bestehenden engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtungen stark an das deutsche System angelehnt. Es ist in folgende sieben Bereiche gegliedert, die überwiegend von nur einem Träger verwaltet werden:

  • Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Caisse Nationale de Santé - CNS für das Allgemeine System und drei Kassen für den öffentlichen Sektor - CMFEP, CMFEC, EM-CFL)
  • Pflegeversicherung (Caisse Nationale de Santé - CNS)
  • Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 2)
  • Unfallversicherung (Association d’assurance contre les accidents - AAA)
    Hinterbliebenenrenten für Versicherungsfälle ab 01.01.2011 werden jedoch von der gesetzlichen Rentenversicherung im Auftrag und zu Lasten der Unfallversicherung ausgezahlt.
  • Sozialhilfe (Fonds National de Solidarité - FNS mit lokalen Sozialämtern - SNAS)
  • Familienleistungen (Caisse nationale des prestations familiales - CNPF)
  • Arbeitslosenversicherung (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM)

Der Einzug der luxemburgischen Sozialversicherungsbeiträge für alle Träger erfolgt durch das Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS). Dieses ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung A 1 zuständig.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Luxemburgs ist innerhalb der Sozialversicherung ein eigenständiger Versicherungszweig. Sie beruht auf dem Versicherungsprinzip und wird im Umlageverfahren unter erheblicher Beteiligung des Staates finanziert.

Eingeführt wurde sie zunächst nur für Arbeiter ab 01.01.1912 durch das ”Gesetz vom 06.05.1911 betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung”. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung ab 01.01.1926 nach dem Vorbild der deutschen RVO mit den bis dahin bestehenden Gesetzen über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung in der Sozialversicherungsordnung (Code des Assurances Sociales - CAS) zusammengefasst und um eine Rentenversicherung für Hinterbliebene ergänzt.

Neben den Arbeitern wurden auch Angestellte (ab 01.03.1931) und Selbständige (Handwerker - ab 1951, Landwirte - ab 1956, Händler und Industrielle - ab 1960, Angehörige freier Berufe - ab 1964) durch die Schaffung eigener Rentensysteme in die Rentenversicherung einbezogen. Mit der Revision des CAS durch Einführung eines einzigen, auf Beiträgen beruhenden Systems erfolgte ab 01.01.1988 eine Koordination der voneinander zum Teil erheblich abweichenden verschiedenen Systeme.

Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind in eigenen Sondersystemen erfasst.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen die Systeme bekannt, für die das Europarecht gelten soll. In Bezug auf Luxemburg werden alle Versicherungssysteme erfasst:

  • Allgemeines System (vergleiche Abschnitt 3) für
    • Angestellte der privaten Wirtschaft und selbständig tätige Angehörige freier Berufe,
    • gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und so weiter und selbständig als Hausgewerbebetreibende tätige Personen,
    • Selbständige in der Landwirtschaft, die eine Landwirtschaft dauernd auf eigene Rechnung betreiben und
    • selbständige Handwerker, Geschäftsleute und Industrielle, die Mitglieder einer Handwerks- oder Handelskammer sind.
  • ab Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 das Sondersystem und das Übergangssondersystem für den öffentlichen Sektor (vergleiche Abschnitt 4) für
    • Staatsbeamte,
    • Gemeindebeamte,
    • Bahnbeamte und
    • Beamte und Angestellte der luxemburgischen Zentralbank.

Vom Europarecht nicht erfasste Systeme

Angehörige des öffentlichen Sektors (Staatsbeamte, Gemeindebeamte, Bahnbeamte sowie Beamte und Angestellte der luxemburgischen Zentralbank) haben Anspruch auf Versorgung aus ihren Sondersystemen. Diese unterlagen bis zum 24.10.1998 nicht dem Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Jedoch war beziehungsweise ist eine Übertragung von Versicherungszeiten aus einem dieser Sondersysteme in das allgemeine System möglich (beachte Ausführungen des GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Luxemburg: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten - Luxemburg, Abschnitt 7).

Allgemeines System

Für die Rentenversicherung Luxemburgs existiert ein einheitliches, Allgemeines System für alle Arbeitnehmer und Selbständige, das nach der Fusion der früheren Träger CPEP, AVI, CPACI und CPAg am 01.01.2009 durch die

  • Caisse Nationale d’Assurance Pension (CNAP)

verwaltet wird.

Sondersystem öffentlicher Sektor

Das Sondersystem für den öffentlichen Sektor erfasst alle luxemburgischen Beamten auf der Ebene des Staates und der Gemeinden, der Bahn sowie Beamte und Angestellte der luxemburgischen Zentralbank. Beamte, die vor dem 01.01.1999 in den Dienst eingetreten sind, werden innerhalb des Übergangssondersystems (régime de pension spécial transitoire) geführt. Dieses System ist ein beitragsfreies Versorgungssystem. Das neue Sondersystem (régime de pension spécial) für Beamte mit einem Diensteintritt ab 01.01.1999 ist in seinen Leistungen dem allgemeinen System angeglichen worden, und zur Finanzierung des Systems entrichtet der Beamte auch selbst Beiträge.

Das Sondersystem und das Übergangssondersystem werden gemeinsam verwaltet von den folgenden vier Trägern:

  • Administration du Personnel de l’État (APE)
    für Staatsbeamte,
  • Caisse de Prévoyance des Fonctionnaires et Employés Communaux (CPFEC)
    für Gemeindebeamte,
  • Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois (CFL)
    für Bahnbeamte,
  • Banque Centrale du Luxembourg
    für Beamte und Angestellte der luxemburgischen Zentralbank.

Zwischenstaatliches Verfahren

Die Zuständigkeit der luxemburgischen Versicherungsträger richtet sich nach dem System, in dem der Versicherte aufgrund seiner Hauptbeschäftigung zuletzt versichert war. Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist bei dem Träger des allgemeinen Systems beziehungsweise des Beamtensondersystems einzuleiten, zu dem der letzte Beitrag entrichtet wurde.

Das abweichend von Art. 36 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 bei Anträgen auf Invaliditätsrente und Erwerbsminderungsrente vereinbarte Verfahren für Grenzgänger bei Wohnsitz in Deutschland und Bezug von Krankengeld von einer luxemburgischen Krankenkasse, bei dem das Antragsverfahren und die Entscheidung über den Rentenanspruch zunächst vorrangig beim luxemburgischen Rentenversicherungsträger erfolgen sollte, ist nicht mehr anzuwenden. Antragsteller haben nun das Wahlrecht entsprechend Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009, ihren Antrag beim Träger des Wohnorts (in Deutschland) oder beim Träger der letzten Beschäftigung (in Luxemburg) zu stellen.

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