Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Kroatien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
11.10.2021 |
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Änderung | Die Abschnitte 2, 7 und 8 wurden vollständig überarbeitet, weil die kroatische Seite eine Reihe von Änderung zu den kroatischen Versicherungszeiten mitgeteilt hat und ein Hinweis zu Grundrentenzeiten aufzunehmen war. |
Stand | 04.10.2021 |
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Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Versicherungslastregelung
- Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des kroatischen Versicherungsverlaufs
- Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
- Wirkung der Zeiten
- Generelle Ausnahmen
- Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung
- Grundrentenzeiten
- Berücksichtigung für die Berechnung
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der kroatischen Zeiten
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Versicherungslastregelung
- Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des kroatischen Versicherungsverlaufs
- Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
- Wirkung der Zeiten
- Generelle Ausnahmen
- Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung
- Grundrentenzeiten
- Berücksichtigung für die Berechnung
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der kroatischen Zeiten
Inhalt der Regelung
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe "Versicherungszeiten" und "Wohnzeiten" definiert.
Die Beurteilung, ob kroatische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen kroatischen Rechtsvorschriften und nach den zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die kroatische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen nach kroatischen Gesetzen zur sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in der Erklärung der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein.
Die kroatischen Versicherungszeiten werden als Versicherungszeiten (seit März 2021 ausschließlich als Zeiten der Pflichtversicherung) und gleichgestellte Zeiten (Sonderzeiten und Zurechnungszeiten) mitgeteilt.
Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt die kroatische Rentenversicherung nicht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten zu berücksichtigen sind, wenn zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt worden sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaats - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB V, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1 bis 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243 SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellten Zeiten berücksichtigt (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 5). Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6). - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach diesen Vorschriften des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten. - Art. 25 SVA-Kroatien
War ein Rentenanspruch bei Anwendung des Europarechts nicht gegeben und waren außerdem Versicherungszeiten in einem oder mehreren der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien oder Slowenien) zurückgelegt, konnte bislang bei Anwendung des SVA-Kroatien eventuell ein Rentenanspruch im Rahmen der in Bezug auf die Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Kroatien zulässigen multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bestehen. Weitere Erläuterungen hierzu siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien.
Der Anwendung des SVA Kroatien bedarf es allerdings nur noch dann, wenn nordmazedonische Versicherungszeiten vorhanden sind. In den anderen Fällen ist eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG möglich (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten).
Versicherungszeiten
Die kroatische Rentenversicherung kennt folgende Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004:
- Versicherungszeiten/Beitragszeiten (siehe Abschnitt 2.1),
- gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.2).
Diese sind einerseits nach den kroatischen Rechtsvorschriften, die bis zum 31.12.2013 galten, und andererseits nach dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetz über die Rentenversicherung vom 18.12.2013 zu beurteilen.
Versicherungszeiten/Beitragszeiten
Das kroatische Recht kennt ebenso wie das Europarecht den Begriff der Versicherungszeiten. Versicherungszeiten werden im kroatischen Recht definiert als Zeiten, die Versicherte in der Pflichtversicherung oder verlängerten Versicherung (Weiterversicherung) zurückgelegt haben.
Der kroatischen Rentenversicherungsträger vertritt seit März 2021 die Auffassung, dass es sich bei den kroatischen Versicherungszeiten immer um Pflichtbeitragszeiten handelt (siehe Abschnitt 2.1.1). Bis dahin hat der kroatische Rentenversicherungsträger die Zeiten der verlängerten Versicherung und bestimmte hinzugekaufte Zeiten im SED P 5000 als Zeiten der freiwilligen Versicherung bestätigt (siehe Abschnitt 2.1.1.2).
Pflichtbeitragszeiten
Bei den Zeiten der Pflichtversicherung handelt es sich insbesondere um Zeiten
- der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- des Bezugs von Lohnersatzleistungen während einer Arbeitsunfähigkeit oder während des Mutterschutzes,
- einer atypischen Erwerbstätigkeit nach Art. 17 des kroatischen Gesetzes über die Rentenversicherung (bei Einführung der Vorschrift: Art. 16a des Gesetzes), siehe Abschnitt 2.1.1,
- versicherungspflichtige Fachausbildung (ggf. auch ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses als arbeitspolitische Maßnahme der Arbeitsverwaltung),
- der Kindererziehung für Geburten ab 01.01.1999 bis längstens zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes für einen Elternteil, wenn für diesen nicht bereits eine Pflichtversicherung aus anderen Gründen besteht (zu der unabhängig hiervon zu berücksichtigenden Zurechnungszeit wegen Geburt oder Adoption eines Kindes siehe Abschnitt 2.2.2.1),
- der Arbeitslosigkeit mit Beitragsentrichtung,
- des politischen Arrestes (in der Zeit vom 01.12.1918 bis 08.10.1991) und einer anschließenden Arbeitslosigkeit,
- nach kroatischem Recht während einer Beschäftigung im Ausland sowie um
- hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.1).
Die kroatischen Pflichtbeitragszeiten entsprechen grundsätzlich deutschen Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Nach den kroatischen Rechtsvorschriften erfolgt bei bestimmten Berufen und Arbeitsplätzen (zum Beispiel im Bergbau oder bei Piloten) und bei bestimmen invaliden Versicherten eine vermehrte Anrechnung der Pflichtbeitragszeiten (beachte Abschnitt 8.1.1).
Seit März 2021 werden bei Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung für den Anspruch die Monate angegeben, die dem tatsächlichen Zeitraum (Beginn bis Ende) der ausgeübten Teilzeitbeschäftigung entsprechen. Bis dahin wurde für den Anspruch und die Berechnung eine verminderte Anzahl an Monaten angegeben, die sich aus dem Verhältnis der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung zur Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung ergab. Für die Berechnung werden auch über den März 2021 hinaus bei Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Monate im verminderten Umfang angegeben.
Zur Kennzeichnung der Pflichtbeitragszeiten im strukturierten elektronischen Dokument (SED) P 5000 siehe Abschnitt 7.
Pflichtbeitragszeiten ohne Zeitraumangabe
Bei den hinzugekauften Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.1.1) und Zeiten einer atypischen Erwerbstätigkeit nach Art. 17 des kroatischen Gesetzes über die Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1.1.1.1) handelt es sich um zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009. Diese Zeiten werden im SED P 5000 ohne Angabe eines Zeitraums (ohne Von-bis-Datum) bescheinigt.
Hinzugekaufte Versicherungszeiten
Der Hinzukauf von Versicherungszeiten ist in den aktuellen kroatischen Rechtsvorschriften nicht mehr vorgesehen.
Bis Ende der 1990er Jahre war ein Hinzukauf von Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen möglich für zum Beispiel
- Arbeitgeber, für ausscheidende Arbeitnehmer im Umfang von höchstens 5 Jahren zur Erreichung eines Rentenanspruchs, oder
- Landwirte nach der Einführung der Pflichtversicherung am 01.01.1980 für davorliegende Versicherungszeiten.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der hinzugekauften Zeiten für die Prüfung eines deutschen Rentenanspruchs beachte Abschnitt 8.1.2.
Zeiten einer atypischen Erwerbstätigkeit nach Art. 17 des kroatischen Gesetzes über die Rentenversicherung
Bei den Zeiten einer atypischen Erwerbstätigkeit handelt es sich zum Beispiel um Zeiten aufgrund eines Werkvertrags, deren Umfang von der Höhe des erzielten Entgelts und nicht von der Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt.
Die Zeiten einer atypischen Erwerbstätigkeit werden seit März 2021 im SED P5000 ohne Zeitraumangabe bestätigt und gehören daher zu den zeitlich nicht zuzuordnenden Zeiten.
Bis zum März 2021 wurde für die Zeit einer atypischen Erwerbstätigkeit im SED P5000 das Jahr angegeben, in dem die Pflichtbeitragszeit entstanden war. Dieser Zeit konnte daher ein Zeitraum zugeordnet werden, sodass sie nicht zu den zeitlich nicht zuzuordnenden Zeiten gehörte.
Verlängerte Versicherung
Bei einer verlängerten Versicherung handelt es sich um eine Weiterversicherung in der kroatischen Rentenversicherung. Sie ist in bestimmten Fällen nach dem Ende einer Pflichtversicherung zulässig.
Eine verlängerte Versicherung ist bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Beispiel möglich für Zeiten
- einer Arbeitslosigkeit, für die keine Pflichtversicherung in der kroatischen Rentenversicherung besteht,
- eines unbezahlten Urlaubs,
- des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Seit März 2021 werden Zeiten der verlängerten Versicherung im SED P5000 als Zeiten einer Pflichtversicherung bestätigt. Bis dahin wurden diese Zeiten im SED P5000 als Zeiten einer freiwilligen Versicherung bescheinigt (siehe Abschnitt 2.1.1.2).
Freiwillige Versicherung (bis März 2021)
Die kroatische Seite vertritt seit März 2021 die Auffassung, dass das kroatische Recht lediglich Zeiten der Pflichtversicherung kennt. Ein SED P5000, das ab März 2021 ausgestellt wird, enthält daher keine Zeiten einer freiwilligen Versicherung mehr.
Bis zum März 2021 wurden hingegen die folgenden Zeiten als Zeiten einer freiwilligen Versicherung bestätigt:
- Hinzugekaufte Zeiten
Es handelt sich um die im Abschnitt 2.1.1.1 genannten Zeiten, mit Ausnahme der von Arbeitgebern für ausscheidende Arbeitnehmer hinzugekauften Zeiten. Diese wurden bereits vor März 2021 als Pflichtbeitragszeiten bestätigt. - Zeiten der verlängerten Versicherung
Es handelt sich um die im Abschnitt 2.1.1.1.2 genannten Zeiten.
Gleichgestellte Zeiten
Die kroatische Rentenversicherung kennt gleichgestellte Zeiten, die im kroatischen Recht als Sonderzeiten (siehe Abschnitt 2.2.1) und Zurechnungszeiten (siehe Abschnitt 2.2.2) bezeichnet werden.
Zur Kennzeichnung dieser Zeiten im SED P5000 siehe Abschnitt 7.
Sonderzeiten
Es handelt sich um folgende kroatische Sonderzeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden:
- Zeiten des Kriegsdienstes, im Volksbefreiungskampf, der Internierung, hauptsächlich vor und während des 2. Weltkrieges,
- Zeiten der Beteiligung am sogenannten Heimatkrieg in der Zeit vom 30.05.1990 bis 30.06.1996 bei Personen, die vorher arbeitslos waren oder keine anderweitigen Versicherungszeiten in der Rentenversicherung haben.
Die Sonderzeiten werden gegebenenfalls in vermehrtem Umfang angerechnet (beachte Abschnitt 8.1.1).
Zurechnungszeiten
Die kroatische Rentenversicherung kennt zwei Arten von Zurechnungszeiten, die
- Zurechnungszeit bei Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten (siehe Abschnitt 2.2.2) und die
- Zurechnungszeit wegen Kindererziehung (siehe Abschnitt 2.2.2.1).
Bei den Zurechnungszeiten handelt es sich um fiktive Versicherungszeiten.
Die kroatischen Zurechnungszeiten sind weder bei der Prüfung des Anspruchs auf eine deutsche Rente noch bei deren Berechnung zu berücksichtigen.
Zurechnungszeit bei Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten
Die Zurechnungszeit bei Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten wird berücksichtigt, wenn Versicherte zum maßgebenden Zeitpunkt (Eintritt der Invalidität oder Tod des Versicherten) noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist der deutschen Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI vergleichbar.
In der Vergangenheit wurde die Zurechnungszeit im SED P5000 ohne Angabe eines Zeitraums bestätigt. Seit März 2021 wird diese Zurechnungszeit im SED P5000 nicht mehr mitgeteilt.
Zurechnungszeit für die Kindererziehung
Die Zurechnungszeit für die Kindererziehung wurde zum 01.01.2019 eingeführt. Sie wird nur bei Renten aus der kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
Bei Eltern oder Adoptiveltern, die einen Anspruch auf Rente aus der kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung haben (siehe GRA Kroatien, Leistungen der Rentenversicherung, Abschnitt 2), wird für jedes Kind oder Adoptivkind eine Zurechnungszeit von 6 Monaten angerechnet. Die Anrechnung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Erziehung des Kindes oder Adoptivkindes. In der Regel wird die Zurechnungszeit bei der Mutter oder Adoptivmutter und nur in Ausnahmefällen beim Vater oder Adoptivvater berücksichtigt.
Die Zurechnungszeit wird unabhängig davon berücksichtigt, ob bei den Versicherten auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Erziehung eines Kindes zu berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 2.1.1).
Im SED P5000 wird die Zurechnungszeit für die Kindererziehung ohne Angabe eines Zeitraums mitgeteilt.
Versicherungslastregelung
Die Versicherungslastregelungen, die in dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien enthalten sind, finden gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II Deutschland - Kroatien VO (EG) Nr. 883/2004, in der im Art. 41 SVA-Kroatien vereinbarten Form weiterhin Anwendung.
Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.3.1956 in die kroatische Last übergegangen, handelt es sich um kroatische Versicherungszeiten.
Bei Versicherten, die zu den nach dem FRG berechtigten Personen gehören, ist dennoch zu prüfen, ob eine Anrechnung dieser Zeit in der deutschen Rente als FRG-Zeit möglich ist.
Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden
Infolge der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien kann es aufgrund der kroatischen Rechtsvorschriften dazu kommen, dass Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 (Tag der Unabhängigkeit Kroatiens) im Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, angerechnet werden.
Der kroatische Rentenversicherungsträger rechnet die vor dem 08.10.1991 im Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten in der Regel an, wenn
- zuletzt eine kroatische Versicherung bestand und
- Kroatien kein SVA mit dem Nachfolgestaat abgeschlossen hat, in dessen Gebiet die Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Mit Ausnahme des Kosovo hat Kroatien inzwischen mit den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien SVA abgeschlossen:
- SVA mit Nordmazedonien, in Kraft seit 01.11.1997,
- SVA mit Slowenien, in Kraft seit 01.02.1998,
- SVA mit Bosnien und Herzegowina, in Kraft seit 01.11.2001,
- SVA mit Serbien und Montenegro, in Kraft seit 01.05.2003 (gilt seit der Trennung Serbiens und Montenegros gegenüber den beiden Staaten weiter).
Die Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 im Gebiet eines anderen Nachfolgestaats der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, werden nur bei Rentenantragstellung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen SVA als kroatische Versicherungszeiten berücksichtigt.
Die nach den kroatischen Rechtsvorschriften angerechneten Versicherungszeiten, die vor dem 08.10.1991 im Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, werden in aller Konsequenz wie kroatische Zeiten behandelt. Entsprechend den kroatischen Rechtsvorschriften stehen sie für die Anspruchsprüfung und gegebenenfalls Rentenberechnung (je nach Art der Zeit) zur Verfügung. Sie werden bei der Übermittlung durch den kroatischen Rentenversicherungsträger nicht gesondert gekennzeichnet.
Wird im Anschluss an eine Versichertenrente, in der Versicherungszeiten enthalten sind, die vor dem 08.10.1991 im Gebiet eines anderen Nachfolgestaats der SFR Jugoslawien zurückgelegt und als kroatische Versicherungszeiten anerkannt wurden, eine Hinterbliebenenrente gewährt, kann es sein, dass diese Versicherungszeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind. Es ist daher ein neues SED P5000 beim kroatischen Versicherungsträger anzufordern.
Sollte die Änderung bei den kroatischen Versicherungszeiten dazu führen, dass die allgemeine Wartezeit bei der an die Versichertenrente anschließenden Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung nicht mehr erfüllt ist, ist zu prüfen, ob die Wartezeit nach § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI oder § 305 SGB VI als erfüllt gilt.
Zeiteinheiten
Das kroatische Recht kennt die Zeiteinheiten Jahr, Monat und Tag. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit "Kalendermonat" ist entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorzunehmen.
Verbindlichkeit des kroatischen Versicherungsverlaufs
Die vom kroatischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten sind für die deutschen Rentenversicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der Ausführungen in dieser GRA im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit des kroatischen Versicherungsverlaufs ergeben, kann der kroatische Träger ausnahmsweise um Überprüfung des Versicherungsverlaufs gebeten werden.
Bescheinigung und Kennzeichnung der Zeiten
Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist ein SED P 5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwandt werden kann.
Der kroatische Rentenversicherungsträger hat nach dem EU-Beitritt Kroatiens die Papier-Version des SED P 5000 zur Übermittlung der kroatischen Versicherungszeiten zu verwenden. Seit dem Jahr 2021 wird das SED P5000 im Rahmen von EESSI übermittelt. Im Rahmen der P_BUC_03 und P_BUC_05 gilt dies aber voraussichtlich erst ab dem 01.11.2021, weil die kroatische Seite diese P_BUC erst zu diesem Zeitpunkt technisch einsetzen kann.
Kennzeichnung der kroatischen Versicherungszeiten
Der kroatische Rentenversicherungsträger hat mitgeteilt, dass die kroatischen Versicherungszeiten seit März 2021 im SED P 5000 unter Ziffer 4.3 mit der folgenden Kodierung übermittelt werden:
Name der Versicherungszeit | Art (Vrsta) | Anspruch | System | Beruf | Leistung |
---|---|---|---|---|---|
Atypische Erwerbstätigkeit (ohne Angabe eines Zeitraums) | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Fachausbildung ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge | 10 | 111 | 07 | 0000 | 111 |
Hinzugekaufte Zeit (ohne Angabe eines Zeitraums) | 10 | 100 | 00 | 0000 | 111 |
Politische Gefangene | 10 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Beschäftigte | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Beschäftigte - vermehrt angerechnete Versicherungszeiten | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Saisonarbeiter in der Landwirtschaft | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Berufsfeuerwehr | 11 | 111 | 01 | 5411 | 111 |
Arbeitsverhältnis in der kroatischen Armee - Berufssoldaten | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Polizeibeamte | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Fachausbildung | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Pflegekräfte für kroatische Kriegsinvalide aus dem Heimatkrieg (Kroatienkrieg) | 11 oder 12 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Landwirte | 11 oder 12 | 111 | 06 | 0000 | 111 |
Eltern als Pfleger | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Bergleute | 11 | 111 | 04 | 0001 0002 0003 | 111 |
Beschäftigte bei Arbeitgebern mit Firmensitz im Ausland, die kroatischen Vorschriften unterliegen | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Beschäftigte in der Republik Kroatien bei Arbeitgebern mit Firmensitz im Ausland, die keine registrierte Zweigstelle in der Republik Kroatien haben | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Beschäftigte bei internationalen Organisationen und Arbeitgebern im Ausland sowie bei EU-Institutionen | 11 | 111 | 01 | 0000 | 111 |
Selbständige | 12 | 111 | 02 | 0000 | 111 |
Spitzensportler | 11 oder 12 | 111 | 01 oder 02 | 0000 | 111 |
Kirchenbeamte | 12 | 111 | 02 | 0000 | 111 |
Arbeitslose, versichert gemäß Arbeitsvorschriften | 13 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Eltern, die im ersten Lebensjahr des Kindes Elternpflichten nachgehen | 13 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Zeiten aufgrund Krankheitsurlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung | 13 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Weiterversicherung (verlängerte Versicherung) | 13 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Zeiten der Teilnahme am Volksbefreiungskrieg vor und nach 9. September 1943 bis zum 15. Mai 1945 | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Kroatische Streitkräfte zwischen 1941-1945 | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Arbeitslose Kriegsveteranen aus dem Heimatkrieg (Kroatienkrieg) | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Mitglieder des kroatischen Verteidigungsrates (HVO) | 40 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Zurechnungszeit (seit März 2021 nur noch Zurechnungszeit für Kindererziehung) | 52 | 111 | 00 | 0000 | 111 |
Die Spalte „Name der Versicherungszeit“ ist im SED P5000 nicht enthalten.
Die in der Tabelle angegeben Schlüsselzahlen haben folgende Bedeutung:
- Spalte „Art (Vrsta)“
- 10: Pflichtbeitragszeiten
- 11: Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt
- 12: Pflichtbeitragszeiten - selbständig erwerbstätig
- 13 Pflichtbeitragszeiten - nicht beschäftigt
- 40: Gleichgestellte Zeiten - Zeiten ohne nähere Angabe
- 52: Gleichgestellte Zeiten: Fiktive Zeiten nach Eintritt der Invalidität, nach dem Todestag oder nach Rentenbeginn
- Spalte „Anspruch“ und „Berechnung“
- 111: Generelle Wirkung auf alle Rentenarten (Alter, Hinterbliebene, Invalidität
- 100: Nur für Altersrente
- Spalte „System“
- 00: Allgemeines System
- 01: System für abhängig Beschäftigte
- 02: System für Selbstständige
- 04: System für Bergleute
- 06: System für Landwirte
- 07: System für Seeleute (ohne nähere Klassifizierung)
- Spalte „Beruf“
- 0000: Beruf unbekannt
- 0001: Knappschaftliche Tätigkeit – Bergbauangehöriger über Tage
- 0002: Knappschaftliche Tätigkeit – Bergbauangehöriger unter Tage
- 0003: Knappschaftliche Tätigkeit – Bergbauangehöriger mit nicht definierter Tätigkeit
Die weiteren Angaben in der Spalte „Beruf“ sind für die Deutsche Rentenversicherung nicht von Bedeutung.
Die bis März 2021 im SED P5000 enthaltenen Zeiten einer freiwilligen Versicherung wurden unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 bestätigt.
Abweichende Kennzeichnung einzelner Versicherungszeiten bis März 2021
Abweichend von Abschnitt 7.1 hat der kroatische Rentenversicherungsträger bis März 2021 die folgenden Versicherungszeiten im SED P 5000 wie folgt gemeldet beziehungsweise kodiert
- Bei Zeiten einer atypischen Erwerbstätigkeit wurde das Kalenderjahr angegeben, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Es handelte sich daher nicht um zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009.
- Hinzugekaufte Zeiten wurden als Zeiten der freiwilligen Versicherung mit Art (Vrsta) 20 bestätigt, sofern der Hinzukauf nicht durch den Arbeitgeber erfolgte.
- Zeiten der verlängerten Versicherung (Weiterversicherung) wurden als Zeiten einer freiwilligen Versicherung mit Art (Vrsta) 20 bestätigt.
Wirkung der Zeiten
Die bescheinigten kroatischen Zeiten sind generell bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Generelle Ausnahmen
Die in den folgenden Abschnitt 8.1.1 bis 8.1.3 genannten kroatischen Zeiten können weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Vermehrt angerechnete Versicherungszeiten
Die vermehrt angerechneten Versicherungszeiten beziehungsweise gleichgestellten Zeiten können weder für den Anspruch noch für die Berechnung berücksichtigt werden, da der angegebene Zeitraum höchstens in seinem tatsächlichen Umfang berücksichtigt werden kann.
Vermehrt angerechnete Zeiten aufgrund einer Beschäftigung werden im SED P5000 mit dem tatsächlichen Zeitraum der Beschäftigung und der nach kroatischem Recht dafür anrechenbaren vermehrten Anzahl an Versicherungszeiten bescheinigt.
Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten
Hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 2.1.1) sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekauft wurden, die Beiträge also erst nach Eintritt des Leistungsfalls gezahlt wurden.
Ein Hinzukauf von Beiträgen war bis Ende der 1990er Jahre möglich. Der kroatische Rentenversicherungsträger kann den Zeitpunkt des Hinzukaufs nicht angeben. Allerdings musste der Hinzukauf der Beiträge in der Regel spätestens zusammen mit der kroatischen Rente beantragt werden. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung ist somit hilfsweise der Zeitpunkt des Antrags auf kroatische Rente zu berücksichtigen.
Die hinzugekauften Zeiten werden unter Art mit Schlüsselzahl 10 und unter Anspruch mit Schlüsselzahl 100 gemeldet (siehe Abschnitt 7.1)
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit (siehe Abschnitt 2.2.2) ist weder für die Prüfung des Anspruchs auf deutsche Rente noch für deren Berechnung zu berücksichtigen.
In den folgenden Abschnitten, einschließlich der tabellarischen Übersicht wird daher nur auf die Wirkung der anderen kroatischen gleichgestellten Zeiten (die Sonderzeiten, siehe Abschnitt 2.2.1) eingegangen.
Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren sowie der Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Dies galt auch für die bis März 2021 mitgeteilten Zeiten der freiwilligen Versicherung, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 gemeldet wurden (siehe Abschnitt 7.1).
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Nach Eintritt des Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre für den Zugangsfaktor (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Nicht zu berücksichtigen sind folgende Pflichtbeitragszeiten:
- Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1)
Mit der Schlüsselzahl 13 werden neben Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug oder einer verlängerten Versicherung gekennzeichnet. Es ist daher anhand der vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Beschäftigungsverlauf) oder einer konkreten Nachfrage beim kroatischen Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob es sich um Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit handelt.
Zeiten einer verlängerten Versicherung für eine Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt 2.1.1.1.2) sind keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, sondern Zeiten einer Pflichtversicherung auf Antrag. Sie können daher berücksichtigt werden. - Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1),
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Zeiten der freiwilligen Versicherung bis März 2021, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 gemeldet wurden (siehe Abschnitt 7.1).
Die kroatischen freiwilligen Beiträge wurden berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlagen.
Bei der Ermittlung der 18 Jahre war bei kroatischen Pflichtbeitragszeiten, die im verminderten Umfang bescheinigt wurden (zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung), der angegebene Zeitraum maßgebend (siehe Abschnitt 2.1.1).
Die kroatischen freiwilligen Beiträge waren in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn nicht zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorlagen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, standen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4).
Nicht zu berücksichtigen sind folgende Pflichtbeitragszeiten:
- Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten.
Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit werden unter Art mit der Schlüsselzahl 13 gemeldet (vergleiche Abschnitt 7.1). Mit der Schlüsselzahl 13 werden aber auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug oder einer verlängerten Versicherung gekennzeichnet (siehe Abschnitt 7.1). Es ist daher anhand der vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Beschäftigungsverlauf) oder einer konkreten Nachfrage beim kroatischen Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob es sich um Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit handelt.
Zeiten einer verlängerten Versicherung für eine Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt 2.1.1.1.2) sind keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, sondern Zeiten einer Pflichtversicherung auf Antrag. Sie können daher auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit deutschen oder anderen mitgliedstaatlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit zusammentreffen. - Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Dies galt auch für die bis März 2021 mitgeteilten Zeiten der freiwilligen Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 2.1.1.2), die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 gemeldet wurden (siehe Abschnitt 7.1).
Nicht zu berücksichtigen sind folgende Pflichtbeitragszeiten:
- Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI, §§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 und 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden alle Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Bis März 2021 wurden Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer atypischen Erwerbstätigkeit (siehe Abschnitt 2.1.1.1.1) im SED P 5000 mit Angabe des Kalenderjahres mitgeteilt und konnten daher bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei Pflichtbeitragszeiten, die bis März 2021 für Anspruch und Berechnung im verminderten Umfang bescheinigt wurden (zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung, siehe Abschnitt 2.1.1), war der angegebene Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, maßgeblich (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten:
- Pflichtbeitragszeiten ohne Zeitraumangabe (siehe Abschnitt 2.1.1) und
- nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2)
Anwartschaftserhaltungszeiten
Als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Bis März 2021 galt dies auch für
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer atypischen Erwerbstätigkeit (siehe Abschnitt 2.1.1.1.1), die im SED P5000 mit Angabe des Kalenderjahres mitgeteilt wurden, und
- Zeiten der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 2.1.1.2), soweit es sich um zeitlich zuzuordnende Zeiten handelte.
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten:
- Pflichtbeitragszeiten ohne Zeitraumangabe (siehe Abschnitt 2.1.1) und
- nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.1)
Aufschubzeiten
Als Aufschubzeit sind bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI gleichgestellte Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie vom Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Dies ist bei den kroatischen Sonderzeiten nicht der Fall, sodass sie nicht als Aufschubzeiten berücksichtigt werden können.
Knappschaftliche Besonderheiten
Bei der Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Sonderregelung
Bei Prüfung der Regelung des § 75 Abs. 3 SGB VI sind alle Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Dies galt auch für die bis März 2021 unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 gemeldeten Zeiten der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 7.1, letzter Satz), soweit sie zeitlich zuzuordnen waren (siehe Abschnitt 2.1.1.2).
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten
- Pflichtbeitragszeiten ohne Zeitraumangabe (siehe Abschnitt 2.1.1) und
- nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung des § 76g Abs. 2 SGB VI sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten: - Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1)
Mit der Schlüsselzahl 13 werden auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug oder einer verlängerten Versicherung gekennzeichnet. Es ist daher anhand der vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Beschäftigungsverlauf) oder einer konkreten Nachfrage beim kroatischen Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob es sich um Pflichtbeitragszeiten der Arbeitslosigkeit handelt.
Zeiten einer verlängerten Versicherung für eine Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt 2.1.1.1.2) sind keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, sondern Zeiten einer Pflichtversicherung auf Antrag. Sie können daher berücksichtigt werden. - Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Berücksichtigung für die Berechnung
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind zu berücksichtigen:
- Pflichtbeitragszeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 10 bis 13 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1) und
- Sonderzeiten, die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 40 gemeldet werden (siehe Abschnitt 7.1).
Dies galt auch für die bis März 2021 mitgeteilten Zeiten der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 2.1.1.2), die unter „Art“ mit Schlüsselzahl 20 gemeldet wurden (siehe Abschnitt 7.1).
Nicht zu berücksichtigen sind die folgenden Pflichtbeitragszeiten:
- Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls hinzugekaufte Zeiten (siehe Abschnitt 8.1.2).
Tabellarische Übersicht zur Wirkung der kroatischen Zeiten
Wie sich die kroatischen Zeiten im Einzelnen auf die deutsche Rentenversicherung auswirken, kann der folgenden Übersicht entnommen werden:
Berücksichtigung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 | Eintragung im SED P5000 | ||
---|---|---|---|
Pflichtversicherung | Freiwillige Versicherung | Sonderzeiten (siehe Abschnitt 8.1.3) | |
Wartezeit 5, 15, 20, 35 Jahre, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.2) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.2) | Ja |
Wartezeit 45 Jahre und Zugangsfaktor, Rentenbeginn ab 01.07.2014 | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.4) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.4) | Ja |
Wartezeitähnliche Voraussetzungen | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.5) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.5) | Ja |
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.6) | Nein | Nein |
Anwartschaftserhaltungszeiten | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.7) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.7) | Ja |
Aufschubzeiten | Nein | Nein | Nein |
Sonderregelung | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.10) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.10) | Nein |
Grundrentenzeiten | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.11) | Nein | Ja |
Berücksichtigung für die Berechnung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.12) | Ja (Ausnahme siehe Abschnitt 8.12) | Ja |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.07.2013 |
Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und gegenüber Kroatien ab dem 01.07.2013 anwendbar.