Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Griechenland: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
21.03.2022 |
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Änderung | Die GRA wurde vollständig überarbeitet. |
Stand | 21.02.2022 |
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Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines zum griechischen Rentenversicherungssystem
- Versicherungszeiten
- Gleichgestellte Zeiten
- Wohnzeiten
- Versicherungslastregelungen
- Bescheinigung der griechischen Zeiten
- Verbindlichkeit des griechischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Wirkung der Zeiten
- Wirkung für den Leistungsfall des Alters
- Wartezeiten von 5 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Tabellarische Aufstellung
- Wirkung für den Leistungsfall der Invalidität oder des Todes
- Wartezeiten von 5 und 20 Jahren, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 sowie für 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten und die lückenlose Belegung ab 01/1984
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Aufschubzeit
- Sonderregelung des §75 Abs. 3 SGBVI
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Tabellarische Aufstellung
- Wirkung für den Leistungsfall des Alters
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines zum griechischen Rentenversicherungssystem
- Versicherungszeiten
- Gleichgestellte Zeiten
- Wohnzeiten
- Versicherungslastregelungen
- Bescheinigung der griechischen Zeiten
- Verbindlichkeit des griechischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Wirkung der Zeiten
- Wirkung für den Leistungsfall des Alters
- Wartezeiten von 5 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Tabellarische Aufstellung
- Wirkung für den Leistungsfall der Invalidität oder des Todes
- Wartezeiten von 5 und 20 Jahren, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 sowie für 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten und die lückenlose Belegung ab 01/1984
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Aufschubzeit
- Sonderregelung des §75 Abs. 3 SGBVI
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Tabellarische Aufstellung
- Wirkung für den Leistungsfall des Alters
Inhalt der Regelung
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.
Die Beurteilung, ob griechische Versicherungszeiten und Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen griechischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die griechische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen in griechischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder in solche Systeme überführt worden sein. Einzelheiten zur Ausgestaltung des griechischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Griechenland enthalten.
Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das griechische Recht ab 01.01.2017 durch die Einführung des Gesetzes 4387/2016. Wohnzeiten können auch für Zeiten vor dem 01.01.2017 berücksichtigt werden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitglied-staatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellten Zeiten berücksichtigt. Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) und Zeiten der freiwilligen Versicherung sind ausdrücklich ausgenommen, wie auch reine Wohnzeiten. - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten.
Allgemeines zum griechischen Rentenversicherungssystem
Das griechische Rentenversicherungssystem war vor seiner organisatorischen Reform im Jahr 2008 durch eine Vielzahl von Versicherungssystemen und Versicherungskassen gekennzeichnet.
Seit dieser organisatorischen Reform gliederte es sich in folgende Einzelsysteme:
- das von der IKA-ETAM verwaltete Allgemeine Rentensystem für Arbeitnehmer,
- das von der OGA verwaltete Rentensystem für Arbeitnehmer und Selbständige in der Landwirtschaft,
- das von der OAEE verwaltete Rentensystem der Händler und Gewerbetreibenden,
- das von der ETAA verwaltete Rentensystem für die Angehörigen der freien Berufe,
- das von der ETAP-MME verwaltete Rentensystem für die Beschäftigten der Medienbranche,
- die von der GLK oder der IKA verwalteten Systeme für die Beamten und ihnen gleichgestellte Personen,
- das von der NAT verwaltete Rentensystem für Seeleute
(vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Griechenland, Abschnitt 2).
Für die einzelnen Versicherungsträger und die in ihnen aufgegangenen Versicherungskassen galten bis 31.12.2010 in der Regel unterschiedliche Bestimmungen über das Entstehen von Versicherungszeiten. Mit Art. 10 Abs. 18 Gesetz Nr. 3863/10 und Art. 40 Gesetz Nr. 3996/2011 wurden die Bestimmungen für die Feststellung griechischer Versicherungszeiten mit Wirkung ab 01.01.2011 jedoch vereinheitlicht. Der Katalog aller bisherigen Versicherungszeiten wurde gekürzt und galt von nun an für alle Hauptrentenversicherungsträger gleichermaßen.
Das griechische Rentenversicherungssystem wurde zum 01.01.2017 erneut grundlegend reformiert. Seit dem 01.01.2017 gibt es nur noch ein einheitliches System mit einem Träger der Sozialversicherung (EFKA, Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis), der den Universalnachfolger für alle bisherigen Träger der Hauptsozialversicherung darstellt.
Per Gesetz 4670/2020 wurde ab dem 1.März 2020 der Träger EFKA in „Ilektronikos Ethnikos Foreas Koinonikis Asfalisis (e-EFKA)“ (elektronischer Nationaler Träger der Sozialen Sicherheit) umbenannt, um den verstärkten Zugang zu digitalen Diensten zu betonen.
Die ab 01.01.2011 vereinheitlichten griechischen Versicherungszeiten gelten auch für das einheitliche griechische System von e-EFKA. Mit dem Gesetz 4387/2016 wurden für Leistungsfälle ab 01.01.2017 zusätzlich zu diesen Versicherungszeiten erstmals Wohnzeiten eingeführt.
Das einheitliche griechische System von e-EFKA unterscheidet daher zwischen
- Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 3),
- gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitt 4) und
- Wohnzeiten (vergleiche Abschnitt 5).
Versicherungszeiten
Das griechische Recht unterscheidet die griechischen Versicherungszeiten in
- Pflichtbeitragszeiten und
- freiwillige Beitragszeiten.
Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Zeiten des Militärdienstes oder des Wehrdienstes oder Zeiten der Teilnahme am nationalen Widerstand zählen ebenfalls zu den Pflichtbeitragszeiten, vorausgesetzt dass für diese Zeiten entsprechende Beiträge nachentrichtet wurden.
Die nach dem Gesetz Nr. 1358/1983 anerkannten Militärdienstzeiten und Wehrdienstzeiten zählen regelmäßig für die Rentenberechnung. Eine anspruchsbegründende Wirkung entfalten sie nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen. Dies ist im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 jedoch unerheblich. Die Zeiten sind stets für die Rentenberechnung zu berücksichtigen und werden daher auch bei der Zusammenrechnung für die Anspruchsprüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2).
Eine anspruchsbegründende Wirkung entfalten diese Zeiten nur, sofern
- bei Altersrenten der Versicherte das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 3600 Versicherungstage zurückgelegt hat oder
- bei Invalidenrenten der Versicherte ein Invaliditätsgrad von mindestens 67 % nachweist und mindestens 900 Versicherungstage zurückgelegt hat oder
- die Witwe das 60. Lebensjahr beziehungsweise die Waisen das 18. Lebensjahr oder im Falle des Studiums das 24. Lebensjahr vollendet haben und der verstorbene Versicherte mindestens 900 Versicherungstage zurückgelegt hat.
Die Voraussetzungen können auch durch Zusammenrechnung mit anderen mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt werden, sofern mindestens ein griechischer Versicherungstag vorliegt.
Wie die Versicherungszeiten im übergangsweise noch verwendeten Formblatt E 205 GR bescheinigt werden, kann dem Abschnitt 7 entnommen werden und welche Wirkung sie für die Begründung von Rentenansprüchen und die Rentenberechnung besitzen, dem Abschnitt 10.
Gleichgestellte Zeiten
Gleichgestellte Zeiten werden auf Antrag
- für Zeiten des Bezuges von Krankengeld (im Umfang von bis zu 300 Tagen),
- für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld (im Umfang von bis zu 300 Tagen),
- für die von der EGSSE (Nationaler General-Tarifvertrag) vorgesehene Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft und
- für die Zeit des Bezuges einer Invalidenrente
festgestellt.
Unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person entsprechende Beiträge nachentrichtet hat, werden gleichgestellte Zeiten anerkannt für
- die Zeit des Militärdienstes/Wehrdienstes oder die Zeit der Teilnahme am nationalen Widerstand (wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit nicht vorliegen, vergleiche Abschnitt 3),
- die Zeit des unbezahlten Elternurlaubes wegen Kindererziehung,
- die Zeit des unbezahlten Bildungsurlaubes im Umfang von bis zu zwei Jahren,
- die Zeit der Arbeitslosigkeit und für Versicherungslücken,
- die Zeit der Teilnahme an Streiks,
- die Zeit der Kindererziehung (Art. 39 Gesetz 3991/11),
- Zeiten der schulischen Ausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren und
- Zeiten des Studiums an Hochschulen im In- und Ausland oder Zeiten der beruflichen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres an mittleren öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsschulen (im Umfang der jeweils geltenden Regelstudienzeit zum Zeitpunkt des Studienabschlusses), sofern diese nicht bereits nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates anerkannt wurden.
Über die Anerkennung von Militärdienstzeiten oder Wehrdienstzeiten wird in der Regel erst im Rentenverfahren entschieden. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten ist eine Anerkennung der Zeiten schon vor dem Eintritt des Leistungsfalles möglich.
Die Gesamtzeit dieser gleichgestellten Versicherungszeiten beträgt höchstens
- 4 Jahre oder 48 Monate für Personen, die nach den 2011 geltenden Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen,
- 5 Jahre oder 60 Monate für Personen, die nach den 2012 geltenden Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen,
- 6 Jahre oder 72 Monate für Personen, die nach den 2013 geltenden Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen,
- 7Jahre oder 84 Monate für Personen, die nach den 2014 und später geltenden Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen.
Soweit gleichgestellte Zeiten den griechischen Rechtsvorschriften zufolge mitunter keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, ist dies im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 unerheblich. Diese Zeiten sind stets für die Rentenberechnung zu berücksichtigen und werden daher bei der Zusammenrechnung für die Anspruchsprüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet (vergleiche Abschnitt 10 sowie GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2).
Ebenso unerheblich ist die nach griechischem Recht festgelegte Wirkung einiger gleichgestellter Zeiten auf nur bestimmte Altersrenten. Zeiten, die mit eingeschränkter Wirkung für einen Teilbereich des Risikos bescheinigt werden, werden bei Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für alle Leistungsarten dieses Risikos (hier also für alle deutschen Altersrenten) herangezogen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).
Wie die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten im übergangsweise noch verwendeten Formblatt E 205 GR bescheinigt werden und welche Wirkung sie für die Begründung von Rentenansprüchen und die Rentenberechnung entfalten, kann dem Abschnitt 7 und dem Abschnitt 10 entnommen werden.
Wohnzeiten
Seit dem 01.01.2017 ist die griechische Rentenversicherung ein duales System mit einem Wohnrentensystem und einem beitragsfinanzierten Beschäftigtenrentensystem.
Die Wohnzeiten existieren nur für Leistungsfälle des Alters ab 01.01.2017, auch für Zeiträume vor dem 01.01.2017. Wurde jedoch vor einer Hinterbliebenenrente eine Altersrente, der auch Wohnzeiten zugrunde lagen, gewährt, werden diese Wohnzeiten auch für die Hinterbliebenenrente berücksichtigt.
Wohnzeiten können für die Zeit ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Tag der Rentenantragstellung entstehen, sofern mindestens ein griechischer Beitrag gezahlt wurde.
Die Wohnzeiten werden unabhängig von den übrigen griechischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Sie können in den Versicherungslücken liegen oder parallel zu anderen griechischen Versicherungszeiten des Beschäftigtenrentensystems.
Ein vollständiges Wohnjahr entspricht 360 Versicherungstagen. Wie die Wohnzeiten bescheinigt werden, kann dem Abschnitt 7 entnommen werden und welche Wirkung sie für die Begründung von Rentenansprüchen und die Rentenberechnung dem Abschnitt 10.
Versicherungslastregelungen
Griechenland hatte Vereinbarungen über die Übernahme von Beschäftigungszeiten im Ausland in die griechische Versicherungslast mit folgenden Staaten abgeschlossen:
- Tschechoslowakei (in Kraft ab 01.07.1985),
- Ungarn (in Kraft ab 01.10.1984),
- DDR (in Kraft ab 01.10.1985),
- Bulgarien (in Kraft ab 01.05.1986),
- UdSSR (in Kraft ab 01.07.1986),
- Polen (in Kraft ab 01.09.1986).
Diese Vereinbarungen sahen vor, dass sich griechische politische Flüchtlinge, die vom 01.01.1945 an wegen der Folgen des griechischen Bürgerkrieges in diese Länder geflohen waren, ihre dort zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach ihrer Rückkehr nach Griechenland auf Antrag als griechische Versicherungszeit anerkennen lassen konnten. Die Anerkennung der Zeiten erfolgte nach den griechischen Gesetzen Nr. 1539/85 und Nr. 2079/92, die eine Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten in dem Umfang, wie er zur Erfüllung des jeweiligen griechischen Rentenanspruchs erforderlich ist, vorsehen.
Die Vereinbarung zwischen der DDR und Griechenland vom 06.07.1984 und das hierzu ergangene Protokoll über eine gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der griechischen Republik vom 07.10.1991 über die weitere Anwendung der Vereinbarung sind deutscherseits nicht mehr anzuwenden (vergleiche GRA zu Rechtsgrundlagen Griechenland, Abschnitt 6). Aus griechischer Sicht besteht die Versicherungslastregelung jedoch durch die Gesetze Nr. 1539/85 und Nr. 2079/92 fort.
Die in die griechische Versicherungslast übernommenen Zeiten sind griechische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Sie werden im übergangsweise noch verwendeten Formblatt E 205 GR nach Möglichkeit unter Angabe eines Zeitraumes und in dem Umfang, wie er zur Erfüllung des griechischen Rentenanspruchs erforderlich ist, bescheinigt. Ohne Zeitraumangabe bescheinigte Zeiten können ausgehend vom Ende des Beschäftigungszeitraumes im abzugebenden Staat rückwärts verteilt werden.
Bescheinigung der griechischen Zeiten
Die Meldung der griechischen Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist künftig ein strukturiertes elektronisches Dokument (SED) P 5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwandt werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwischenzeitlich erfolgt.
Der Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019 erlaubt allerdings in einer Übergangszeit, das SED P5000 nicht zu verwenden. Es befindet sich bei e-EFKA daher auch noch nicht im Einsatz.
Während der Übergangszeit ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblattes E 205 GR zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E1 vom 12.06.2009). Die griechischen Zeiten werden deshalb bis zum Einsatz von EESSI weiterhin übergangsweise mit dem Formblatt E 205 GR bescheinigt.
Die Bescheinigung der Wohnzeiten wird regelmäßig erst mit dem Einsatz von EESSI erfolgen, weil das Formblatt E 205 GR für die Bescheinigung von Wohnzeiten nicht eingerichtet ist. Erst für den Einsatz des SED P5000 sind Kodierungen für Wohnzeiten vorgesehen. Bis zur Teilnahme von e-EFKA am EESSI-Verfahren soll das SED P5000 vorläufig in einer Papierversion verwendet werden, um Wohnzeiten zu bescheinigen.
Die Bescheinigung der Wohnzeiten und Versicherungszeiten wird chronologisch, getrennt nach Versicherungs- und Wohnsystem, in einem gemeinsamen Versicherungsverlauf und in einem gemeinsamen Formblatt SED P5000 erfolgen.
Die Erstellung des griechischen Versicherungsverlaufs erfolgt bei e-EFKA (weiterhin) wie bisher dezentral durch die Zweigstellen der e-EFKA; das sind die früheren Träger). Versicherungsverläufe für Fälle, die ex-OGA betreffen, werden zentral von der e-EFKA erstellt.
Beachte:
Sofern nur die bis zum Ende des Vorjahres zurückgelegten Versicherungszeiten bestätigt werden, obwohl im laufenden Jahr die Beschäftigung oder Tätigkeit weiter ausgeübt wird, sollte e-EFKA um Übersendung eines vollständigen Versicherungsverlaufs gebeten werden.
Die Anrechnung verschiedener Zeiten ist nach griechischem Recht von einer nachträglichen Beitragsentrichtung abhängig. Im Hinblick auf das Leistungsfallprinzip ist eine Berücksichtigung dieser Zeiten deutscherseits nur dann möglich, sofern die Beitragsentrichtung vor Eintritt des deutschen Leistungsfalls erfolgte.
Es existieren Versicherungszeiten, die nach griechischem Recht ausschließlich für Leistungsfälle des Alters eine Wirkung entfalten. Wie Versicherungszeiten und gleichgestellte Versicherungszeiten im Formblatt E 205 GR und mit welcher Wirkung und für welche Leistungsart bescheinigt werden, ergibt sich aus nachfolgender Übersicht
Eintrag im E 205 GR als | Wirkung der Zeit für die | |||
---|---|---|---|---|
Art der Zeit | Versicherungszeit | gleichgestellte Zeit | Anspruchsbegründung | Berechnung |
Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | x | x | x | |
Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Kennzeichnung mit „V“) | x | x | x | |
Militärdienst/Wehrdienst oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung (mit Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen) | x | x | x | |
Militärdienst/Wehrdienst oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung (ohne Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen) | x | beachte Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission | x | |
fiktive Kindererziehungszeiten nach Art. 39 Gesetz Nr. 3996/11 mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
unbezahlter Elternurlaub mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei Altersrenten) | x (nur bei Altersrenten) | |
unbezahlter Bildungsurlaub mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
Krankengeldbezug | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | - | |
Arbeitslosengeldbezug | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | - | |
Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | - | |
Invalidenrentenbezug | x | x (für einige volle Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | - | |
Schulzeit mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
Studienzeit mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei Altersrenten) | x (nur bei Altersrenten) | |
nicht gemeldete Arbeitslosigkeit (Lücken) mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
Zeiten der Teilnahme an Streiks mit Beitragsnachentrichtung | x | x (bei einigen Altersrenten; beachte gegebenenfalls Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission) | x (nur bei Altersrenten) | |
Wohnzeiten | x (und Hinterbliebenenrenten im Anschluss an Altersrenten) | x (und Hinterbliebenenrenten im Anschluss an Altersrenten) |
Zur Wirkung der griechischen Zeiten auf die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften siehe Abschnitt 10.
Verbindlichkeit des griechischen Versicherungsverlaufs
Über Art und Umfang der anzuerkennenden griechischen Versicherungszeiten entscheiden die zuständigen griechischen Versicherungsträger. Die im Formblatt E 205 GR oder P5000 (Papierversion) bescheinigten Versicherungszeiten, gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten sind grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der Ausführungen in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, können die griechischen Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.
Zeiteinheiten
Ab 01.01.2019 trat ein neues Gesetz in Kraft (G 4387/2016) wonach für alle Vorgänge seit der Fusion der Träger ab 13.05.2016 die Zeiten in Jahren, Monaten und Tagen bescheinigt werden. Die Bescheinigung der neuen Zeiteinheiten erfolgt mit dem Einsatz der SED P5000. Bei den Tagen wird in den SED P5000 angegeben, ob es sich um eine 6 oder 7 Tagewoche handelt.
Einzelheiten zur Umrechnung der Zeiten können der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.
Wirkung der Zeiten
Die im Formblatt E 205 GR oder P5000 (Papierversion) bescheinigten griechischen Beitragszeiten besitzen anspruchsbegründenden Charakter und können somit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden.
Eine besondere Wirkung haben die gleichgestellten Zeiten. Sie entfalten nur bei Altersrenten eine anspruchsbegründende Wirkung und werden für die Anspruchsprüfung herangezogen, wenn der Versicherte mindestens 3600 Versicherungstage zurückgelegt hat.
Darüber hinaus ist die anspruchsbegründende Wirkung mitunter auf einzelne Altersrentenarten beschränkt. Diese Beschränkung ist bei Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 unerheblich. Denn Zeiten, die mit eingeschränkter Wirkung für einen Teilbereich des Risikos bescheinigt werden, können für alle Leistungsarten dieses Risikos (hier also für alle deutschen Altersrenten) verwendet werden (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).
Für Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder für Zeiten des nationalen Widerstandes anerkannte gleichgestellte Zeiten entfalten den griechischen Rechtsvorschriften zufolge keine anspruchsbegründende Wirkung. Dies ist im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 aber unerheblich, weil diese Zeiten stets für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Die Zeiten werden daher bei der Zusammenrechnung für die Anspruchsprüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig, und zwar unabhängig von der festzustellenden Leistungsart, verwendet (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2).
Griechische Wohnzeiten entfalten den griechischen Rechtsvorschriften zufolge nur für Altersrenten anspruchsbegründende Wirkung, darüber auch für Hinterbliebenenrenten, sofern zuvor eine Altersrente bezogen wurde. Sie sind für Altersrenten stets auch für die Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden sie, soweit das Vorliegen von „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ erforderlich ist.
Zur Wirkung der griechischen Versicherungszeiten bei der Anspruchsprüfung und bei der Rentenberechnung siehe Abschnitt 7, zur Anwendung auf die deutschen Rechtsvorschriften im Einzelnen siehe Abschnitt 10.1 für den Leistungsfall des Alters und siehe Abschnitt 10.2 für die Leistungsfälle Invalidität und Tod.
Wirkung für den Leistungsfall des Alters
Für den Leistungsfall des Alters können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen alle griechischen Versicherungszeiten für die Anwendung entsprechend den deutschen Vorschriften wie folgt berücksichtigt werden:
Wartezeiten von 5 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 4 SGB VI und bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- freiwillige Beitragszeiten,
- Wohnzeiten (bei Leistungsfall ab 01.01.2017),
- alle gleichgestellten Zeiten.
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- alle gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme der gleichgestellten Zeiten wegen Arbeitslosengeldbezug und wegen nicht gemeldeter Arbeitslosigkeit.
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige griechische Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2 und 5.5).
- gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre (§ 76g Abs. 2 SGB VI) mit Grundrentenzeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Grundrentenzuschlags (§ 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten oder Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- alle gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme der gleichgestellten Zeiten wegen Arbeitslosengeldbezug und wegen nicht gemeldeter Arbeitslosigkeit.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
Knappschaftliche Besonderheiten
Bei der Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 3SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 40 SGB VI,§ 238SGB VI und § 239 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 werden alle griechischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten mit Ausnahme der
- gleichgestellten Zeiten wegen Krankengeldbezuges,
- gleichgestellten Zeiten wegen Arbeitslosengeldbezuges,
- gleichgestellten Zeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft,
- gleichgestellten Zeiten wegen Invalidenrentenbezuges
berücksichtigt.
Tabellarische Aufstellung
Eintrag im E 205 GR | im P5000 | |||
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Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Pflichtbeiträge | freiwillige Beiträge | gleichgestellte Zeiten | Wohnzeiten |
5, 15, 35 Jahre Wartezeit (§ 50 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 243b SGB VI) 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI) | ja | ja | ja | ja |
45 Jahre Wartezeit bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 | ja | nein | ja, ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit | nein |
45 Jahre Wartezeit bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 | ja | ja, beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 10.1.3 | ja, für Zeiten der Arbeitslosigkeit beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 10.1.3 | nein |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten | ja | nein | ja ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit | nein |
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit | ja | nein | nein | nein |
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 | ja | ja | ja, außer Zeiten des Krankengeldbezuges, Arbeitslosengeldbezuges, der Schwangerschaft oder Mutterschaft und des Invalidenrentenbezuges | ja nur bei Altersrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2017 |
Wirkung für den Leistungsfall der Invalidität oder des Todes
Griechische Wohnzeiten sind von der Berücksichtigung für den Leistungsfall der Invalidität ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für Hinterbliebenenrenten.
Ausnahme:
Wurde vor einer Hinterbliebenenrente eine Altersrente gewährt, der auch Wohnzeiten zugrunde lagen, werden diese Wohnzeiten nach griechischem Recht auch für die Hinterbliebenenrente berücksichtigt.
Für den Leistungsfall der Invalidität oder den Leistungsfall des Todes können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen griechische Versicherungszeiten wie folgt berücksichtigt werden:
Wartezeiten von 5 und 20 Jahren, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 sowie für 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten und die lückenlose Belegung ab 01/1984
Bei den Wartezeiten von 5 und 20 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 241 Abs. 2SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) und den 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten sowie für die lückenlose Belegung ab 01/1984 (§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 241 Abs. 2SGB VI, § 242 Abs. 2SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- freiwillige Beitragszeiten,
- Wohnzeiten (nur bei Hinterbliebenenrenten nach Altersrentenbezug mit Wohnzeiten),
- als gleichgestellte Zeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung (ohne Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen).
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre (§ 76g Abs. 2 SGB VI) mit Grundrentenzeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Grundrentenzuschlags (§ 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten oder Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- alle gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme der gleichgestellten Zeiten wegen Arbeitslosengeldbezug und wegen nicht gemeldeter Arbeitslosigkeit.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI und § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen.
Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- als gleichgestellte Zeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung (ohne Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen).
Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
Für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige griechische Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2 und 5.4).
- als gleichgestellte Zeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung (ohne Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen).
Aufschubzeit
Als Aufschubzeit für § 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI können keine griechischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Sonderregelung des §75 Abs. 3 SGBVI
Bei der Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- als Pflichtbeitragszeit anerkannte Militärdienstzeiten/Wehrdienstzeiten oder Zeiten des nationalen Widerstandes mit Beitragsnachentrichtung und Erfüllung der besonderen zeitlichen Voraussetzungen,
- freiwillige Beitragszeiten.
Knappschaftliche Besonderheiten
Bei der Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 45 SGB VI) sowie der Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtversicherungszeiten“ für die Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 können alle griechischen Beitragszeiten sowie gleichgestellte Zeiten wegen Militärdienst, Wehrdienst oder für Zeiten des nationalen Widerstandes berücksichtigt werden.
Tabellarische Aufstellung
Eintrag im E 205 GR | im P5000 | |||
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Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Pflichtbeiträge | freiwillige Beiträge | gleichgestellte Zeiten wegen Militärdienst, Wehrdienst oder für Zeiten des nationalen Widerstandes | Wohnzeiten |
5, 20 Jahre Wartezeit, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten | ja | ja | ja | nein (außer bei Hinterbliebenenrenten nach einer Altersrente) |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten | ja | nein | ja ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit | nein |
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) | ja | nein | nein | nein |
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) | ja | nein | ja | nein |
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) | ja | ja, beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 10.2.4 | ja | nein |
Sonderregelung (§ 75 Abs. 3 SGB VI) | ja | ja | nein | nein |
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI) | nein | nein | nein | nein |
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 | ja | ja | ja | nein (außer bei Hinterbliebenenrenten nach einer Altersrente) |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).