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Organisation der Sozialversicherung Griechenland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Die GRA wurde vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand16.01.2023
Version002.00

Organisation der Sozialversicherung

Die griechische Verfassung garantiert die soziale Sicherung in umfassender Weise. In ihr ist die Verpflichtung des Staates, die soziale Sicherheit der arbeitenden Bevölkerung zu gewährleisten, festgeschrieben.

Das griechische System der sozialen Sicherheit umfasst:

  • die Krankenversicherung,
  • die Mutterschafts-/Vaterschaftsversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • Familienleistungen und
  • besondere Fürsorgeleistungen.

Eine eigenständige Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gibt es nicht. Diese Risiken werden durch die Krankenversicherung und Rentenversicherung abgedeckt. Ebenso ist keine eigenständige Pflegeversicherung vorgesehen. Bestimmte Pflegeleistungen werden aus der Rentenversicherung oder von der Sozialfürsorge erbracht.

Das System der sozialen Sicherheit wurde bis zu seiner Reform im Jahr 2008 von einer großen Anzahl von Versicherungskassen in einer Vielzahl von Versicherungssystemen getragen. Durch Fusionen hatte sich die Vielzahl der Versicherungskassen innerhalb der jeweiligen Versicherungssysteme jedoch stark vermindert.

Zu den wichtigsten Trägern des Sozialversicherungssystems zählen heute:

  • Elektronische Nationale Sozialversicherungskasse (e-EFKA)

Die e-EFKA (Elektronikos Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis) ist insbesondere für die Gewährung der Hauptrenten (vergleiche auch Abschnitt 2) zuständig.

Das System deckt die Risiken Krankheit (Geldleistungen), Mutterschaft/ Vaterschaft, Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab.

  • Nationale Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsleistungen (EOPYY)

Das EOPYY (Ethnikos Organismos Parochis Ypiresion Ygias) ist für die Erbringung von Sachleistungen im Krankheitsfall zuständig.

  • Arbeitsverwaltung (OAED)

OAED (Organismos Asfalisis Ergatikou Dynamikou) ist unter anderem für die Beschäftigungsförderung und die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zuständig.

Informationen zur Organisation und zu den Systemen der Sozialversicherungszweige sind auch in der MISSOC-Datenbank abgelegt.

Organisation der Rentenversicherung

Das griechische Rentenversicherungssystem basiert auf zwei Säulen. Die erste Säule umfasst die Hauptrentenversicherung und die Zusatzrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 3). Die berufsspezifische Zusatzversicherung bildet die zweite Säule.

Die e-EFKA ist alleiniger Träger der Hauptrentenversicherung. Sie gewährt den versicherten Beschäftigten, selbständig Tätigen und Beamten unter Beachtung einheitlicher Regelungen Renten im Fall der Invalidität, des Alters und des Todes. Diese Leistungen erhalten auch (nicht versicherte) Personen, wenn sie in Griechenland gewohnt haben.

Das System der Hauptrentenversicherung war bis zu seiner umfassenden Reformierung in den Jahren 2008 und 2016 durch eine Vielzahl von Versicherungsträgern geprägt. Der Grund dafür war im Wesentlichen, dass zu keinem Zeitpunkt ein einheitliches Sozialversicherungssystem eingeführt wurde, sondern nach und nach Sicherungssysteme entstanden, in die bestimmte Bevölkerungsgruppen anhand beruflicher Kriterien einbezogen wurden.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Träger:

  • IKA-ETAM für abhängig Beschäftigte sowie für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen
  • OGA für die Arbeitnehmer und Selbständigen in der Landwirtschaft
  • OAEE für die Händler und Gewerbetreibenden
  • ETAA für die Angehörigen der freien Berufe
  • ETAP-MME für die Beschäftigten in der Medienbranche
  • GLK für die Beamten und ihnen gleichgestellten Personen
  • NAT für die Seeleute.

Aus diesen einzelnen Trägern ist zum 01.01.2017 die Einheitliche Versicherungskasse (EFKA - Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis) hervorgegangen, welche seit 01.01.2021 nunmehr e-EFKA (Elektronikos Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis) heißt.

Das neue einheitliche Versicherungssystem Griechenlands ist als kombiniertes Beschäftigtenrentensystem und Wohnrentensystem ausgestaltet.

Die Leistungen der e-EFKA werden für Arbeitnehmer, für die meisten Selbständigen sowie für die Beamten durch entsprechende Leistungen aus der Zusatzrentenversicherung ergänzt (vergleiche Abschnitt 3).

Die Renten, sowohl Hauptrenten als auch Zusatzrenten, werden durch die IDIKA AG (Ilektroniki Diakyvernisi Kinonikis Asfalisis AE), Elektronische Verwaltung der Sozialversicherung AG, ausgezahlt. Im Rahmen ihrer Zahlstellenfunktion erfasst die IDIKA AG auch die ihr übermittelten Daten zu den Rentenansprüchen und Rentenhöhen, um diese zu kontrollieren, gegenzuprüfen und mit den Steuerdaten zu verknüpfen.

Zusatzrentenversicherung

Die Zusatzrentenversicherung ist Teil der ersten Säule des griechischen Rentenversicherungssystems. Sie ist in der Regel für alle Arbeitnehmer und für Beamte obligatorisch. Für Selbständige besteht zum Teil ebenfalls Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Die Versicherung in einer Zusatzversicherungskasse setzt immer die Versicherung im Zweig der Hauptrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 2) voraus.

Die Zusatzrentenversicherung wird von folgenden Zusatzversicherungskassen durchgeführt:

  • ETEAEP (Einheitliche Zusatzversicherungs- und Pauschalleistungsanstalt)
  • MTPY (Zusatzkasse für Beamte)
  • EDOEAP (Einheitliche Organisation für Zusatzversicherung).

Das System der Zusatzrentenversicherung wird durch berufsgruppenspezifische Zusatzversicherungen ergänzt. Diese bilden die zweite Säule des griechischen Rentenversicherungssystems.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften und Systeme bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

In Bezug auf Griechenland wird aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die e-EFKA (vergleiche Abschnitt 2) erfasst.

Die Träger der Zusatzrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 3) fallen, soweit sie Teil der ersten Säule des griechischen Rentenversicherungssystems sind, ebenfalls unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts. Dies ist für die deutsche Rentenversicherung jedoch in der Regel ohne Bedeutung. Denn eine Versicherung bei einer Zusatzversicherungskasse setzt immer eine parallele, für die Anwendung des Europarechts vorrangige, Versicherung im Zweig der Hauptrentenversicherung voraus, sodass die Versicherungszeiten in den Zusatzversicherungssystemen grundsätzlich parallel zu denen der e-EFKA liegen.

Zwischenstaatliches Verfahren

Zwischenstaatliche Verfahren können mit e-EFKA ab 10.08.2022 sukzessive in EESSI geführt werden (vergleiche Abschnitt 5.1). Zu diesem Zeitpunkt hat sich e-EFKA, für Teile im Bereich Renten, EESSI-ready erklärt.

Die entsprechenden Verfahrensbeschreibungen sind hier nachzulesen.

Vor diesem Zeitpunkt eingeleitete zwischenstaatliche Verfahren werden nach dem bisherigen Verwaltungsverfahren weitergeführt. Die Zuständigkeit der griechischen Versicherungsträger im zwischenstaatlichen Verfahren außerhalb von EESSI hing davon ab, bei welchem Versicherungsträger die versicherte Person Versicherungszeiten zurückgelegt oder behauptet hatte (vergleiche Abschnitt 5.2).

Seit Oktober 2009 ist in den Verfahren mit den griechischen Sozialversicherungsträgern die AMKA (Arithmo Mitro Koinonikis Asfalisis, persönliche Versicherungsnummer) obligatorisch. Alle Personen, die in Griechenland direkt oder indirekt sozialversichert sind oder einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder eine solche aufzunehmen beabsichtigen, beziehungsweise eine Rente beantragen, erhalten diese Versicherungsnummer. Die AMKA enthält in den ersten 6 Stellen das Geburtsdatum, in den nächsten 4 Stellen eine Seriennummer (gerade Zahl bei Frauen, ungerade bei Männern) und in einer weiteren 11. Stelle eine Prüfziffer. Sie wird der e-EFKA immer mitgeteilt.

Für das zwischenstaatliche Verfahren waren neben der AMKA auch die von den ehemaligen Hauptrentenversicherungsträgern verwendeten internen Ordnungskennzeichen von Bedeutung. Diese können bei nicht bekannter AMKA weiterhin verwendet werden. Konkret handelt es sich um die nachfolgenden Ordnungskennzeichen der eingegliederten Hauptrentenversicherungsträger:

  • ehemals IKA-ETAM: Registriernummer (AM oder AMA)
  • ehemals OGA: Aktennummer, die unter dem Namen des Versicherten genannt wird.
  • ehemals GLK: Aktenzeichen, das aus dem Anfangsbuchstaben des Nachnamen und einer aufsteigenden Zahl zusammengesetzt ist.
  • ehemals IKA als Träger der Beamtenversorgung: Registriernummer und Aktennummer der Rentenakte.

Personen, die eine griechische Rente beantragen wollen, müssen im Besitz der Steuernummer AFM (Arithmós Forologikoú Mitróou) sein. Der Antrag zur Ausstellung einer Steuernummer wird unter Vorlage folgender Angaben und Dokumente beim zuständigen griechischen Finanzamt (DOY) gestellt:

  • vollständiger Vorname und Nachname, Vorname und Nachname des Vaters, Geburtsname der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort in Griechenland oder ausländisches Geburtsland;
  • Angaben gemäß der griechischen ID (Astynomiki Taftotita); Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit weisen sich mit dem Pass und einer Geburtsurkunde aus;
  • Staatsangehörigkeit, Beruf und Familienstand;
  • vollständige Adresse.

Auch die Steuernummer AFM der den Antrag stellenden Person - sofern bekannt - sollte der e-EFKA mitgeteilt werden.

Zwischenstaatliches Verfahren in EESSI

Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit e-EFKA mittels EESSI geführt. Bei Wohnsitz der den Antrag stellenden Person in Deutschland erfolgt die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens stets bei der zentralen Stelle der e-EFKA in Athen, welche als Verbindungsstelle im CAI hinterlegt ist (vergleiche auch EESSI Verfahren Kapitel 2 Abschnitt 3). Gehen in der Folge elektronische Mitteilungen einer regionalen Zweigstelle ein, ist das weitere Verfahren nur mit dieser zu führen. Dies ergibt sich jedoch auch aus der Systematik im EESSI-Verfahren.

Zwischenstaatliches Verfahren außerhalb EESSI

Zwischenstaatliche Verfahren wurden vor dem 10.08.2022 außerhalb von EESSI bei einem der griechischen Hauptversicherungsträger (vergleiche Abschnitt 2) eingeleitet, wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz in Deutschland hatte.

Waren Versicherungszeiten bei der ehemaligen IKA-ETAM zurückgelegt oder behauptet worden, wurde das zwischenstaatliche Verfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bis 31.08.2017 bei der Abteilung für internationale Beziehungen der IKA-ETAM in Athen eingeleitet. Ab dem 01.09.2017 war für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens die e-EFKA in Athen zuständig. Die weitere Bearbeitung eines Antrages erfolgte dezentral durch eine der über das Land verteilten e-EFKA-Dienststellen der ehemaligen IKA-ETAM. Die e-EFKA - Central Sector - ermittelte die jeweils für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständige Dienststelle und leitete den Antrag an diese weiter. Sobald von der zuständigen Dienststelle ein Posteingang zu verzeichnen war, wurde der anschließende Schriftwechsel nur noch mit dieser Dienststelle geführt.

Hatte die den Antrag stellende Person ihren Wohnsitz in Griechenland und ausschließlich Versicherungszeiten bei der ehemaligen IKA-ETAM zurückgelegt, wurde das zwischenstaatliche Verfahren von der jeweils zuständigen e-EFKA-Dienststelle der ehemaligen IKA-ETAM eingeleitet. Das zwischenstaatliche Verfahren wurde dann mit dieser Dienststelle direkt geführt.

Waren keine griechischen Versicherungszeiten bei der ehemaligen IKA-ETAM, jedoch bei mindestens einem anderen ehemaligen Hauptrentenversicherungsträger zurückgelegt oder behauptet, galt für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens Folgendes:

  • Versicherungszeiten zum ehemaligen Rentensystem für Arbeitnehmer und Selbständige in der Landwirtschaft (OGA)
    In den Fällen, in denen griechische Versicherungszeiten zur OGA und gegebenenfalls zu einem anderen ehemaligen Hauptrentenversicherungsträger behauptet wurden, wurde das Rentenverfahren direkt von der ehemaligen Rentenabteilung der OGA beziehungsweise bei dieser eingeleitet. Die ehemalige Rentenabteilung der OGA koordinierte in diesem Fall das Verwaltungsverfahren mit den anderen ehemaligen Hauptrentenversicherungsträgern. Dies umfasste insbesondere die Weiterleitung von Unterlagen und Schreiben der deutschen Träger an diese Träger, sowie die Erstellung des griechischen Gesamtversicherungsverlaufes auf dem Formblatt E205 GR beziehungsweise auf dem SED P5000 mit allen griechischen Versicherungszeiten.
  • Keine Versicherungszeiten zum ehemaligen Rentensystem für Arbeitnehmer und Selbständige in der Landwirtschaft (OGA)
    Hat die versicherte Person keine Versicherungszeiten bei der OGA, sondern bei mindestens einem anderen ehemaligen Hauptrentenversicherungsträger zurückgelegt oder behauptet, war in der Regel die e-EFKA - Central Sector - für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständig. Lediglich in den Fällen, in denen Versicherungszeiten ausschließlich zur ehemaligen NAT oder zum GLK behauptet wurden, wurde das zwischenstaatliche Verfahren auch von der ehemaligen NAT (jetzt e-EFKA) beziehungsweise der ehemaligen Pensionsabteilung des GLK (jetzt e-EFKA) geführt.

Oblag der e-EFKA - Central Sector - die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens, übernahm sie die Koordination des Verwaltungsverfahrens mit den anderen ehemaligen Hauptrentenversicherungsträgern. Dies umfasste insbesondere die Weiterleitung von Unterlagen und Schreiben der deutschen Träger an diese, sowie die Erstellung des griechischen Gesamtversicherungsverlaufes auf dem Formblatt E205 GR beziehungsweise auf dem SED P5000 mit allen griechischen Versicherungszeiten. Wurde das Rentenverfahren durch die e-EFKA - Central Sector - beziehungsweise durch die deutschen Träger bei dieser eingeleitet, konnte der (nachfolgende) Schriftwechsel mit der ehemaligen Pensionsabteilung des GLK und der ehemaligen NAT (jetzt jeweils e-EFKA) direkt geführt werden. An die übrigen ehemaligen Träger gerichtete Schreiben wurden hingegen stets über die e-EFKA - Central Sector - versandt.

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